Private Haftung im Datenschutz

Persönliche Haftung von Geschäftsführer und Vorstand

Datenschutz ist ein wichtiger Aspekt in jedem Unternehmen. Verstöße gegen das Datenschutzrecht können jedoch nicht nur für das Unternehmen selbst, sondern auch direkt für die Verantwortlichen Konsequenzen haben.

Als Geschäftsführer oder Mitglied des Vorstandes trägt man eine besondere Verantwortung und im Falle eines Datenschutzverstoßes droht, auch entgegen dem weit verbreiteten Irrglauben, dass dem nicht so wäre, unabhängig von der Gesellschaftsform (z.B. GmbH), aufgrund der Generalklausel des §43 GmbHG bzw. §93 Abs. 2 AktG, grundsätzlich die persönliche Haftung mit dem eigenen Privatvermögen. Datenschutzverstöße gelten hierdurch ggf. als eine Verletzung von Obliegenheiten, bzw. pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers, was zur Haftung mit dem Privatvermögen gegenüber der Gesellschaft und anderen Dritten führen kann.

Das Datenschutzrecht sieht vor, dass personenbezogene Daten geschützt und sicher verarbeitet werden müssen. Dies umfasst die vollständige Einhaltung von Bestimmungen zur Datensicherheit, zur Datenverarbeitung und zur Informationspflicht. Als Geschäftsführer ist man direkt für die Umsetzung dieser Regelungen verantwortlich und muss dafür sorgen, dass diese eingehalten werden.

Ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht kann unter anderem
folgende Konsequenzen haben:

  • Bußgelder
  • Schadensersatzforderungen (auch bei immateriellem Schaden)
  • Imageschäden
  • Verlust des Vertrauens der Kunden

Um Datenschutzvorfälle, Bußgelder oder sogar eine Haftung vorab zu vermeiden, ist es wichtig, dass Geschäftsführer regelmäßig überprüfen, ob die Bestimmungen des Datenschutzrechts eingehalten werden, und sie im Zweifelsfall direkt geeignete Maßnahmen ergreifen, um Verstöße zu verhindern.

Einige Maßnahmen, die ergriffen werden können, um eine Haftung im Datenschutzrecht zu vermeiden, sind:

  • Einführung einer Datenschutzrichtlinie und sonstiger Regularien im Unternehmen
  • Schulung des Personals
  • Prüfung und Überwachung der Datenverarbeitung
  • Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen

Häufige Gründe für Datenschutzverstöße und Bußgelder:

  • Marketing und Neukundengewinnung im Vertrieb (z.B. werbliche Ansprache ohne Rechtsgrundlage, „kreative“ Marketingabteilungen etc.)
  • falsche oder fehlende Rechtstexte und Angaben auf der Unternehmenswebseite (z.B. Google-Fonts-Abmahnwelle LINK)
  • nicht geschultes oder sensibilisiertes Personal
    Social Media
  • unrechtmäßige Datenerhebung aus mutmaßlich öffentlichen Quellen (Internet)
  • unzureichende oder falsche Regelungen in Verträgen und AGB

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Geschäftsführer und Vorstände eine besondere Verantwortung in Bezug auf das Datenschutzrecht tragen.

Wie können wir Ihnen helfen?

Durch unsere aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit sowohl im Datenschutzrecht wie Wettbewerbs- und Gesellschaftsrecht erlangten Expertise, können wir Unternehmen umfassend auf dem Gebiet der Datenschutzverstöße und deren Folgen beraten.

Insbesondere:

  • Empfehlungen von Maßnahmen, um Bußgelder oder Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung datenschutzrechtlicher Anforderungen von vornherein zu vermeiden.
  • Abwehr von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführung, Vorstand, Mitarbeiter oder Datenschutzbeauftragten.
  • Durchsetzung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer und Vorstände.
  • Durchsetzung von Ansprüchen und Rechten gegenüber, sowie Abwehr von Ansprüchen durch direkte Konkurrenten.
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Des Weiteren möchten wir Sie auf unser Leistungsspektrum verweisen.