Hinweisgeberstelle
Interne Meldestelle für Unternehmen und Behörden
Pflicht zur Schaffung eines Hinweisgeberschutzsystems für Unternehmen und Organisationen
Nachdem mit fast 1,5 Jahren Verspätung das “Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden” oder kurz Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verabschiedet wurde, trat es bereits kurze Zeit später, am 02. Juli 2023 in Kraft. Das Gesetz wurde aufgrund der EU-Whistleblowing-Richtlinie erlassen und verpflichtet Unternehmen und Organisationen ab 50 Mitarbeitern dazu ein Hinweisgebersystem einzurichten.
Interne Meldestelle und Tätigkeit der Kanzlei
Organisationen werden durch das Gesetz dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, um potentiellen Hinweisgebern die Möglichkeit zu geben, ihre Hinweise anonym und ohne Repressalien fürchten zu müssen, mitzuteilen.
Unternehmen können hierfür auch auf externe Anbieter zurückgreifen, was unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Risikominimierung und notwendigem Fachwissen für viele Organisationen die wohl sinnvollste Variante darstellt.
Wir übernehmen für Sie die Funktionen der internen Meldestelle und stellen effiziente Meldekanäle bereit, um Rechtssicherheit, Vertrauen und Transparenz anwaltlich zu gewährleisten. Wir stehen den Hinweisgebenden beratend zur Seite, nehmen Hinweise bei möglichen strafbaren Verstößen entgegen und sind grundsätzlich keinem Dritten gegenüber verpflichtet die Identität des Hinweisgebenden preiszugeben. Einzige Ausnahme besteht in den Fällen, bei denen vorsätzlich falsche Hinweise gegeben wurden. Darüber hinaus sind wir in unserer Funktion als Rechtsanwalt unserer berufsrechtlichen Schweigepflicht unterworfen und garantieren somit absolute Vertraulichkeit und – sofern gewünscht – Anonymität.
Warum ein Anwalt?
Wir sind im Gegensatz zu anderen privaten Unternehmen als interne Meldestelle unserem Berufsgeheimnis unterworfen. Eine Verletzung kann somit nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch den Verlust der Zulassung und damit das berufliche Ende bedeuten. Hierdurch ist ausgeschlossen, dass Informationen ohne Zustimmung der den Vertrauensanwalt anrufenden Person an Dritte weitergegeben werden.
Darüber hinaus kann eine solche Meldung ggf. verschiedene Informations- und Meldepflichten gegenüber der von der Meldung betroffenen Personen oder Behörden auslösen. Auch hier kommt die besondere Stellung des Rechtsanwalts zum tragen, da dieser aufgrund seiner Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger regelmäßig nicht verpflichtet werden kann externen Stellen, sei es Dritten oder Behörden, über die ihm vorliegenden Informationen Auskunft zu erteilen.
Für eine seriöse Umsetzung empfehlen wir daher stets diese Funktion durch einen Rechtsanwalt erbringen zu lassen, da andere, rein wirtschaftlich agierende Marktteilnehmer oftmals nicht den, für die Vertrauensbildung entscheidenden, absoluten Schutz der Daten des Hinweisgebers gewährleisten können und, im Gegenteil, eine reine gewinnorientierte Handlungsweise sich oftmals nur schwerlich mit den Grundsätzen der Korruptionsbekämpfung und Compliance in Einklang bringen lässt.
Wie kann man Herrn Rechtsanwalt Wetzel Hinweise zukommen lassen?
Alle Möglichkeiten, wie Sie uns Hinweise zukommen lassen können, finden Sie unter www.wetzel.berlin/hinweisgeben.
Sie haben die Möglichkeit uns telefonisch zu kontaktieren, postalisch, eine E-Mail zu schicken oder über das dort eingebundene Kontaktformular einen Hinweis zu erteilen. Das Kontaktformular ist dabei auf dem aktuellen Stand der Technik entsprechendem Sicherheitsniveau und speziell dahingehend entworfen worden, die Anonymität des Hinweisgebenden bestmöglich zu wahren. So findet beispielsweise keine Speicherung von IP-Adressen statt, welche unter Umständen eine Rückverfolgbarkeit ermöglichen würden. Zukünftig werden wir zudem ein digitales Meldesystem über unsere Webseite anbieten. Dem Hinweisgebenden ist es bei der Meldung gänzlich freigestellt, ob tatsächlich der eigene Name oder stattdessen ein Pseudonym verwendet wird. Ebenso kann eine frei wählbare E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit angegeben werden, es muss lediglich sichergestellt sein mit der hinweisgebenden Person in Kontakt treten zu können, um bei Bedarf Rückfragen stellen zu können.
Wir werden uns im Anschluss mit dem Hinweisgebenden je nach Wunsch per E-Mail, postalisch oder Telefon zurückmelden. Darüber hinaus kann ein Hinweis bei Bedarf und auf Wunsch des Hinweisgebenden selbstverständlich auch im Rahmen eines persönlichen Gesprächs in den Kanzleiräumen erörtert werden.
Ihre Vorteile
- Positive Außendarstellung
- Individuelle Umsetzung nach den Bedürfnissen Ihres Unternehmens
- Keine Bindung interner Ressourcen
- Absolute Vertraulichkeit durch berufliche Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht
- Erfüllung der Compliancevorgaben Ihres Unternehmens
- Volle Kostenkontrolle
- Erfüllung aller Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes