Widerrufsbutton-Pflicht: Was Online-Händler seit dem 19. Juni 2026 umsetzen müssen
Seit dem 19. Juni 2026 gilt für den Online-Handel eine neue Pflicht: Unternehmen, über deren Webseite, App oder sonstige Online-Oberfläche Verbraucher Verträge schließen können, müssen einen sogenannten Widerrufsbutton bereitstellen. Die Idee dahinter ist einfach: Wer einen Vertrag mit wenigen Klicks abschließen kann, soll ihn genauso unkompliziert wieder widerrufen können.
Geregelt ist das im neuen § 356a BGB, der eine europäische Vorgabe (Richtlinie (EU) 2023/2673) in deutsches Recht umsetzt. Für viele Shop-Betreiber, Plattformhändler und Anbieter digitaler Dienste bedeutet das konkreten Anpassungsbedarf an der eigenen Webseite. Wer die Funktion nicht oder fehlerhaft anbietet, riskiert Abmahnungen und wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen. Die Kanzlei Wetzel erklärt, was die neue Pflicht verlangt und was jetzt zu tun ist.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Stichtag 19. Juni 2026: Seit diesem Tag ist der Widerrufsbutton für online geschlossene Verbraucherverträge mit Widerrufsrecht verpflichtend.
- Rechtsgrundlage: Der neue § 356a BGB setzt die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 um und ergänzt das bestehende Widerrufsrecht um eine digitale Widerrufsfunktion.
- Wer betroffen ist: Alle Unternehmen, die über eine Online-Oberfläche (Webshop, Buchungsseite, App, Marktplatz-Angebot) Verträge mit Verbrauchern schließen, für die ein Widerrufsrecht besteht.
- Zwei-Stufen-Verfahren: Die Funktion muss leicht auffindbar und klar beschriftet sein und führt über eine Eingabe- und eine Bestätigungsseite zum Widerruf. Anschließend ist eine elektronische Eingangsbestätigung Pflicht.
- Nicht zu verwechseln mit dem Kündigungsbutton: Widerruf und Kündigung sind zwei verschiedene Funktionen, die getrennt und eindeutig dargestellt werden müssen.
- Risiko bei Verstößen: Fehlt der Button oder ist er fehlerhaft, drohen Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände.
„Der Widerruf darf für den Kunden nicht schwerer sein als der Vertragsschluss. Genau daran wird sich künftig messen lassen, ob ein Online-Auftritt rechtssicher gestaltet ist."
Was ist der Widerrufsbutton?
Der Begriff „Button" führt etwas in die Irre. Das Gesetz verlangt keine bestimmte grafische Schaltfläche, sondern eine leicht zugängliche und eindeutig erkennbare Widerrufsfunktion. Auch ein klar beschrifteter Link kann ausreichen. Entscheidend ist, dass Verbraucher die Funktion ohne Suche finden und sofort verstehen, wozu sie dient.
Die Beschriftung muss eindeutig sein, etwa „Vertrag widerrufen" oder „Widerruf erklären". Unklare Bezeichnungen wie „Kontakt" oder „Serviceanfrage" genügen nicht. Die Funktion ersetzt nicht das Widerrufsrecht selbst, sondern ergänzt es um einen einfachen digitalen Weg, den Widerruf zu erklären. Das materielle Widerrufsrecht und insbesondere die Widerrufsfrist von in der Regel 14 Tagen bleiben unverändert.
Wen betrifft die neue Pflicht?
Die Pflicht trifft Unternehmen, die mit Verbrauchern Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen, für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Dazu zählen insbesondere:
- Webshops und klassische Online-Stores,
- Buchungs- und Bestellseiten für Dienstleistungen,
- Anbieter digitaler Produkte und Abonnements,
- Apps, über die Verträge abgeschlossen werden,
- Händler, die ihre Produkte über Online-Marktplätze wie Amazon oder eBay anbieten.
Maßgeblich ist also nicht die Art des Produkts, sondern ob der Vertrag online mit einem Verbraucher zustande kommt und ein Widerrufsrecht besteht. Reine B2B-Anbieter ohne Verbrauchergeschäft sind nicht betroffen. Im Zweifel sollten Unternehmen ihr Geschäftsmodell aber genau prüfen lassen, denn die Grenzen sind nicht immer eindeutig.
Wie muss die Widerrufsfunktion ausgestaltet sein?
Der Gesetzgeber gibt ein Zwei-Stufen-Verfahren vor:
- Erster Schritt: Nach dem Anklicken der Funktion öffnet sich eine Seite, auf der Verbraucher angeben können, welchen Vertrag sie widerrufen möchten, etwa über eine Bestellnummer oder die E-Mail-Adresse.
- Zweiter Schritt: Der Widerruf wird über eine gesonderte Bestätigungsschaltfläche ausgelöst, beschriftet etwa mit „Widerruf bestätigen" oder einer gleichwertigen Formulierung.
Nach Eingang des Widerrufs muss das Unternehmen dem Verbraucher unverzüglich eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zusenden, in der Praxis also per E-Mail. Diese Bestätigung muss Datum und Uhrzeit des Widerrufs dokumentieren. Das ist nicht nur Verbraucherschutz, sondern liegt auch im Interesse des Unternehmens, weil so der Zeitpunkt des Widerrufs nachvollziehbar bleibt.
Hinzu kommen Anforderungen an die Platzierung und Sichtbarkeit: Die Funktion muss während der gesamten Widerrufsfrist leicht zugänglich, gut erkennbar und ständig verfügbar sein. Sie darf grundsätzlich nicht hinter einem Login oder einer Registrierung versteckt werden, nicht von Pop-ups verdeckt sein und keine zusätzliche App erfordern. Eine Ausnahme gilt nur dort, wo bereits der Vertragsschluss selbst einen Login voraussetzt.
Welche Daten dürfen abgefragt werden?
Der Widerruf soll möglichst einfach bleiben. Deshalb dürfen Unternehmen nur die wirklich erforderlichen Angaben verlangen, im Wesentlichen den Namen des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags (etwa eine Bestellnummer) und eine elektronische Kontaktmöglichkeit für die Bestätigung. Ein Grund für den Widerruf darf nicht verlangt werden.
Wichtig ist hier zugleich der Datenschutz: Beim Aufbau der Widerrufsfunktion gelten die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere die Datenminimierung. Es dürfen also nur die Daten erhoben werden, die für die Bearbeitung des Widerrufs tatsächlich benötigt werden. Wer hier zu viele Felder als Pflichtangaben einbaut, riskiert nicht nur eine unzulässige Erschwerung des Widerrufs, sondern auch einen Datenschutzverstoß. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zum Datenschutz.
Widerrufsbutton und Kündigungsbutton sind nicht dasselbe
Ein häufiges Missverständnis: Der seit 2022 bekannte Kündigungsbutton (§ 312k BGB) und der neue Widerrufsbutton (§ 356a BGB) sind zwei verschiedene Dinge und dürfen nicht vermischt werden.
Der Widerruf betrifft neu geschlossene Verträge und macht den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist vollständig rückgängig. Beide Seiten geben bereits erhaltene Leistungen zurück. Die Kündigung betrifft dagegen laufende Dauerschuldverhältnisse wie Abonnements und beendet den Vertrag erst für die Zukunft, meist zum nächsten zulässigen Termin.
Wer beide Funktionen anbietet, muss sie klar voneinander trennen und eindeutig beschriften, sodass Kunden auf einen Blick erkennen, ob sie einen Vertrag widerrufen oder kündigen. Eine unklare oder vermengte Darstellung kann selbst wieder einen Rechtsverstoß darstellen.
„Wer erst nach dem Stichtag mit der Umsetzung beginnt, handelt bereits jetzt nicht mehr rechtskonform. Die Pflicht gilt seit dem 19. Juni 2026 ohne Übergangsfrist."
Welche Risiken bestehen bei Verstößen?
Eine eigene Bußgeldvorschrift sieht § 356a BGB nicht im Vordergrund vor. Das praktische Risiko liegt vielmehr im Wettbewerbsrecht: Eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsfunktion ist ein Wettbewerbsverstoß, der von Mitbewerbern und klagebefugten Verbänden abgemahnt werden kann. Abmahnungen sind mit Kosten, Unterlassungserklärungen und im Wiederholungsfall mit Vertragsstrafen verbunden.
Hinzu kommt, dass eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung Auswirkungen auf den Lauf der Widerrufsfrist und auf die Wirksamkeit von Verträgen haben kann. Für Online-Händler ist die korrekte Umsetzung daher kein rein technisches Detail, sondern Teil eines rechtssicheren Webauftritts. Wie Sie Ihren Online-Auftritt insgesamt absichern, zeigt unsere Seite Die rechtssichere Website.
So hilft die Kanzlei Wetzel beim Widerrufsbutton
Die Kanzlei Wetzel ist auf IT-Recht, Vertragsrecht und Datenschutz spezialisiert und unterstützt Online-Händler sowie kleine und mittlere Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung der neuen Anforderungen:
- Prüfung der Betroffenheit: Wir klären, ob und für welche Vertragsangebote Ihres Online-Auftritts die Widerrufsbutton-Pflicht greift.
- Rechtssichere Ausgestaltung: Wir prüfen Beschriftung, Platzierung, das Zwei-Stufen-Verfahren und die Eingangsbestätigung und geben konkrete Umsetzungshinweise für Ihren Shop oder Ihre App.
- Datenschutzkonforme Umsetzung: Wir stellen sicher, dass die Datenabfrage im Widerrufsprozess dem Grundsatz der Datenminimierung entspricht. Hier unterstützen wir Sie auch als externer Datenschutzbeauftragter.
- Abgrenzung zum Kündigungsbutton: Wir sorgen für eine saubere Trennung beider Funktionen und passende Rechtstexte.
- Reaktion auf Abmahnungen: Erhalten Sie eine Abmahnung wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsfunktion, prüfen wir diese und entwickeln eine Verteidigungsstrategie.
Einen Überblick über unser gesamtes Beratungsangebot finden Sie auf der Seite Leistungen. Weitere Beiträge zu aktuellen Entwicklungen im IT- und Datenschutzrecht finden Sie in unserem Blog.
Häufige Fragen (FAQ)
Seit wann gilt die Widerrufsbutton-Pflicht?
Die Pflicht gilt seit dem 19. Juni 2026. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Unternehmen, die online Verbraucherverträge mit Widerrufsrecht schließen, müssen die Funktion daher bereits jetzt bereitstellen.
Reicht ein einfacher Link statt eines Buttons?
Ja. Das Gesetz verlangt keine bestimmte grafische Schaltfläche, sondern eine leicht auffindbare und eindeutig beschriftete Funktion. Auch ein klar bezeichneter Link wie „Vertrag widerrufen" kann genügen, solange er gut sichtbar und während der gesamten Widerrufsfrist erreichbar ist.
Gilt die Pflicht auch für Angebote über Amazon oder eBay?
Ja. Auch Händler, die ihre Produkte über Online-Marktplätze anbieten, müssen eine Widerrufsfunktion bereitstellen, sofern sie Verträge mit Verbrauchern schließen, für die ein Widerrufsrecht besteht.
Was ist der Unterschied zwischen Widerrufs- und Kündigungsbutton?
Der Widerrufsbutton (§ 356a BGB) dient dem Widerruf neu geschlossener Verträge innerhalb der Widerrufsfrist. Der Kündigungsbutton (§ 312k BGB) dient der Kündigung laufender Dauerverträge wie Abonnements. Beide Funktionen müssen getrennt und eindeutig beschriftet sein.
Welche Daten darf ich beim Widerruf verlangen?
Nur die für die Bearbeitung erforderlichen Angaben, etwa Name, Vertrags- oder Bestellnummer und eine E-Mail-Adresse für die Bestätigung. Ein Grund für den Widerruf darf nicht verlangt werden. Dabei sind die Vorgaben der DSGVO zur Datenminimierung zu beachten.
Was passiert, wenn ich keinen Widerrufsbutton anbiete?
Dann droht vor allem eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände, verbunden mit Kosten und einer Unterlassungserklärung. Außerdem kann eine fehlerhafte Umsetzung den Lauf der Widerrufsfrist beeinflussen. Im Zweifel sollten Sie Ihren Online-Auftritt anwaltlich prüfen lassen.
Gilt die Vorratsdatenspeicherung auch für kleine Internetanbieter?
Grundsätzlich ja – der Gesetzentwurf sieht keine ausdrückliche Ausnahme für kleine Anbieter vor. Allerdings ist zu prüfen, ob ein kleinerer ISP unter die Definition des „Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste” fällt. Unternehmen mit rein internen Corporate Networks sind in der Regel nicht betroffen. Für eine individuelle Prüfung empfehlen wir eine Beratung durch einen auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt.
Was ist der Unterschied zwischen Vorratsdatenspeicherung und Quick Freeze?
Bei der Vorratsdatenspeicherung werden Verbindungsdaten aller Nutzer anlasslos und automatisch gespeichert – unabhängig von einem konkreten Tatverdacht. Beim Quick Freeze werden Daten erst dann gesichert, wenn ein konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person besteht. Quick Freeze ist datenschutzfreundlicher und steht eher im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung, wird von Strafverfolgungsbehörden jedoch als weniger effektiv kritisiert, weil bei unbekannten Tätern keine rückwirkende Rückverfolgung möglich ist.
Wie verhält sich die Vorratsdatenspeicherung zur DSGVO?
Die Vorratsdatenspeicherung und die DSGVO stehen in einem Spannungsverhältnis. Eine gesetzliche Verpflichtung kann grundsätzlich als Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO dienen – aber nur, wenn das Gesetz selbst EU-rechtskonform ist. Unternehmen müssen zudem sicherstellen, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen dem Datenschutz-by-Design-Grundsatz entsprechen und die Datensicherheit gewährleistet ist. Informationen zum Datenschutzrecht finden Sie auf unserer Datenschutz-Seite.
Was droht Unternehmen bei Nichterfüllung der Speicherpflichten?
Verstöße gegen Speicherpflichten nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern durch die Bundesnetzagentur geahndet werden. In schweren Fällen drohen strafrechtliche Konsequenzen. Die Nichterfüllung von Herausgabepflichten gegenüber Strafverfolgungsbehörden kann ebenfalls rechtliche Folgen haben. Betroffene Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, welche Anforderungen auf sie zukommen, und rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
