Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist seit dem 2. Juli 2023 in Kraft und betrifft nicht nur Unternehmen, sondern auch Vereine, insbesondere dann, wenn sie eine gewisse Anzahl an Mitarbeitenden beschäftigen oder in sensiblen Bereichen tätig sind.
Die Einführung einer Meldestelle ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern Ausdruck einer modernen, demokratischen und verantwortungsbewussten Vereinskultur.
Hinweisgebersysteme fördern Transparenz, Integrität und die Früherkennung von Missständen. Gerade in der Vereinsarbeit, die stark auf Vertrauen basiert, ist der Schutz von Whistleblowern ein zentraler Baustein, um Glaubwürdigkeit und Rechtskonformität sicherzustellen.
„Wir fördert eine Kultur der Offenheit und Verantwortlichkeit, indem wir sicherstellen, dass Personen, die Missstände aufdecken, dies ohne Angst vor persönlichen oder beruflichen Konsequenzen tun können.“
Hintergrund: Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/1937 über den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in deutsches Recht um.
Ziel des Gesetzes ist es, Hinweisgebern einen sicheren Kanal zur Verfügung zu stellen, um Missstände im Vereinsumfeld sowie im beruflichen Umfeld ohne Angst vor Repressalien melden zu können.
Dies umfasst unter anderem Verstöße gegen Straf- und Bußgeldvorschriften, Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung, zum Umweltschutz, zur öffentlichen Gesundheit sowie zu Verbraucher- und Datenschutzrechten.
Pflichten für Vereine laut HinSchG
Das Gesetz verpflichtet Organisationen erst ab 50 Mitarbeitenden zur Einrichtung interner Meldestellen.
Diese Pflicht gilt ausdrücklich auch für Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen.
Wichtig: Auch wenn Ihr Verein weniger als 50 Personen beschäftigt, kann die Einrichtung eines Meldesystems dennoch dringend empfohlen sein. Dies gilt insbesondere für Organisationen aus sensiblen Bereichen wie:
- Pflege und Gesundheit
- Kinder- und Jugendhilfe
- Politische Bildung und Mitwirkung
- Antidiskriminierungs- und Integrationsarbeit
Gerade in diesen Bereichen können Missstände erhebliche gesellschaftliche Auswirkungen haben. Der proaktive Aufbau einer Meldestelle signalisiert Verantwortung und schafft Vertrauen bei Mitarbeitenden, Mitgliedern, Spendern und der Öffentlichkeit.
Hinweis: Gerade bei Vereinen aus der Pflegebranche, dem Gesundheitssektor, der Jugendhilfe, aus dem politischen Bereich sowie bei Antidiskriminierungs- und Integrationsvereinen ist die Einführung von Meldekanälen auch unterhalb der gesetzlichen Schwelle von 50 Beschäftigten dringend zu empfehlen. Diese Organisationen arbeiten häufig in besonders sensiblen Kontexten, in denen Fehlverhalten erhebliche gesellschaftliche Auswirkungen haben kann. Die frühzeitige Einrichtung eines Hinweisgebersystems ist hier nicht nur ein Zeichen für Transparenz und Verantwortungsbewusstsein, sondern auch ein präventiver Schutz gegen Reputations- und Vertrauensverluste.
Rechtlicher Rahmen für gemeinnützige Organisationen
Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für alle juristischen Personen, die Personen beschäftigen – also auch für eingetragene Vereine (e.V.), Stiftungen und andere gemeinnützige Einrichtungen. Die Einrichtung der Meldestelle muss dabei datenschutzkonform erfolgen und die Rechte aller Beteiligten achten. Zu beachten sind unter anderem:
- die Verpflichtung zur Vertraulichkeit,
Ein kostenloses, anwaltlich geprüftes Muster finden Sie hier: Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
- Fristen für Eingangsbestätigung und Rückmeldung,
- Beteiligungsrechte von Betriebs- oder Personalräten (sofern vorhanden),
- und die DSGVO-konforme Verarbeitung sensibler Daten.
Ein funktionierendes Hinweisgebersystem ist auch ein zentraler Bestandteil einer modernen Compliance-Struktur und beugt Haftungsrisiken für Vorstände aktiv vor.
Was darf gemeldet werden?
Nicht jeder Hinweis fällt unter den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes. Relevante Hinweise betreffen insbesondere:
- Straftaten (z. B. Diebstahl, Betrug, Korruption)
- Verstöße gegen Arbeitsschutz-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften
- Diskriminierung, sexuelle Belästigung, Mobbing
- Verstöße gegen das Steuerrecht, Vergaberecht oder die Satzung des Vereins
Nicht unter das Gesetz fallen hingegen persönliche Konflikte ohne rechtlichen Bezug – etwa Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern ohne sachlichen Verstoß. Hier ist stets eine rechtliche Bewertung notwendig, bei der wir als Kanzlei beratend zur Seite stehen können.
Schutz für Hinweisgeber
Das Gesetz bietet umfassenden Schutz vor Repressalien – inklusive Beweislastumkehr zugunsten der hinweisgebenden Person und Möglichkeit zur anonymen Meldung. Vertraulichkeit ist hierbei rechtlich vorgeschrieben und ein solches System stärkt das Vertrauen innerhalb des Vereins und zeigt ein klares Bekenntnis zu Transparenz und ethischem Handeln. Langfristig verringert dies das Risiko von Skandalen und rechtlichen Auseinandersetzungen.
Interne Meldestelle intern oder extern abbilden: Was ist besser für Vereine?
Intern betriebene Meldestellen sind mit hohem organisatorischem, rechtlichem und technischem Aufwand verbunden. Vielen Vereinen fehlen dafür die internen Möglichkeiten:
Ausreichend geschultes Personal / fehlende personelle und technische Ressourcen
Ressourcen für datenschutzkonforme Verarbeitung
Fachkenntnisse für rechtskonforme Bewertung / Mangel an juristischer und datenschutzrechtlicher Fachkunde
Hohe Anforderungen an Dokumentation und Fristen
Eine externe Lösung durch eine spezialisierte Kanzlei schafft hier Abhilfe.

Die Vorteile unserer anwaltlichen Meldestelle
Wir betreiben für zahlreiche Vereine in ganz Deutschland professionelle Hinweisgebersysteme. Unser Angebot:
- Rechtskonforme Einrichtung und Betrieb der Meldestelle
- DSGVO-konforme IT-Infrastruktur und Fristenmanagement
- Juristische Prüfung jeder Meldung durch erfahrene Anwälte
- Rückmeldung an Hinweisgeber: Fristgerecht und im Einklang mit dem Gesetz
- Vermeidung von Interessenkonflikten
- Höchste Vertraulichkeit durch anwaltliche Schweigepflicht
- Professionelle Bearbeitung, Dokumentation und Rückmeldung
- Niedrigere Hemmschwelle für Hinweisgeber
Unser bewährtes Angebot für Vereine
Unsere Kanzlei hat bereits zahlreiche Vereine bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes begleitet – von kleinen ehrenamtlich geführten Organisationen bis hin zu großen Verbänden mit überregionaler Struktur. Durch unsere langjährige Erfahrung in der Korruptionsprävention, Datenschutzberatung und Compliance-Umsetzung kennen wir die spezifischen Herausforderungen von Vereinen.
Wir bieten:
- Beratung und Umsetzung des gesamten Hinweisgebersystems – individuell angepasst an Ihre Strukturen und Bedürfnisse.
- Juristische Ersteinschätzung eingehender Meldungen und Handlungsempfehlungen.
- Interne Schulungen für Ihre Vereinsführung oder Compliance-Beauftragten.
So wird die Hinweisgeberschutzpflicht zur Chance für Transparenz und nachhaltige Entwicklung Ihres Vereins.
Kosten-Nutzen-Abwägung für Vorstände
Viele Vereinsvorstände fragen sich, ob sich die Investition in eine extern abgebildete interne Meldestelle rechnet. Unsere klare Antwort: Ja – und zwar mehrfach.
- Haftungsrisiken vermeiden: Durch professionelle Begleitung und Umsetzung.
- Reputation schützen: Missstände frühzeitig erkennen und beheben.
- Vertrauen schaffen: Mitglieder, Förderer und Mitarbeitende wissen, dass Probleme gehört und gelöst werden.
Unsere transparenten Pauschalangebote ermöglichen eine rechtssichere Umsetzung ohne unkalkulierbare Kosten.
Rechtssicherheit und Vertrauen für Ihren Verein
Die Einrichtung einer Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern ein essenzielles Element moderner Vereinsführung!
Sie schützt nicht nur Hinweisgeber, sondern auch den Verein und seine Verantwortungsträger.
Mit unserer anwaltlichen Expertise, pragmatischen Herangehensweise und menschlichen Sensibilität begleiten wir Sie auf diesem Weg – kompetent, vertraulich und lösungsorientiert.
Hinweisgeberschutz ist Pflicht, aber auch Chance: für Integrität, Transparenz und Vertrauen.
Wir stehen Ihnen als starker Partner zur Seite – mit juristischer, technischer und ethischer Kompetenz.
Melden Sie sich einfach für ein erstes, selbstverständlich kostenloses Kennenlernen und wir werden gemeinsam eine Lösung finden!
FAQs
Wann muss ein Verein eine interne Meldestelle einrichten?
Ab 50 regelmäßig beschäftigten Personen ist eine interne Meldestelle verpflichtend. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform – also auch für eingetragene Vereine (e.V.). Gerade bei Vereinen aus der Pflegebranche, dem Gesundheitssektor, der Jugendhilfe, aus dem politischen Bereich sowie bei Antidiskriminierungs- und Integrationsvereinen ist die Einführung von Meldekanälen auch unterhalb der gesetzlichen Schwelle von 50 Beschäftigten dringend zu empfehlen.
Was passiert, wenn ein Verein keine Meldestelle einrichtet?
Es drohen Bußgelder bis zu 20.000 Euro. Außerdem besteht ein erhöhtes Haftungsrisiko für den Vorstand. Neben den finanziellen Risiken besteht das Hauptproblem im drohenden Reputations- Und Vertrauensverlust von Mitgliedern und Gesellschaft.
Warum ist eine externe Beauftragung zur Abbildung der internen Meldestelle sinnvoller als eine interne?
Externe Meldestellen vermeiden Interessenkonflikte, bieten höchste Vertraulichkeit und sorgen für professionelle Bearbeitung – insbesondere durch anwaltliche Verschwiegenheitspflicht.
Welche Rolle spielt der Datenschutz?
Eine rechtskonforme Meldestelle muss die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) strikt einhalten. Wir als Kanzlei garantieren eine DSGVO-konforme Umsetzung.
Wie schnell können wir eine Meldestelle mit Ihrer Kanzlei einrichten?
In der Regel innerhalb weniger Werktage – inklusive Beratung, technischer Einrichtung und rechtlicher Prüfung.
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