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Urteile und rechtliche Entwicklungen zu Cannabis und CSCs

Mai 8, 2025

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Im Jahr 2024 hat Deutschland mit dem Cannabisgesetz (CanG) umfassende Änderungen im Umgang mit Cannabis beschlossen, soweit so bekannt…

Kernstück ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG), das den privaten Eigenanbau und den nicht-gewerblichen gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis für den Eigenkonsum legalisiert.

Seit dem 1. April 2024 gilt demnach eine Teil-Legalisierung von Cannabis für Erwachsene unter strengen Auflagen.

Die wichtigsten Punkte der neuen Gesetzeslage sind:

Besitz und Konsum: Erwachsene dürfen bis zu 25 g Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 g zu Hause besitzen und konsumieren. Mengen in diesem Rahmen sind straffrei. Ein Besitz über 25 g bis 30 g (bzw. über 50 g bis 60 g zu Hause) stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar. Erst Mengen über 30 g (öffentlich) bzw. über 60 g (zu Hause) sind nach dem KCanG wieder strafbar. Diese neuen Grenzwerte gelten auch rückwirkend für noch nicht abgeschlossene Verfahren, nach dem Grundsatz des milderen Gesetzes.

Eigenanbau durch Privatpersonen: Jeder Erwachsene darf bis zu drei weibliche Cannabis-Pflanzen im eigenen Wohnbereich anbauen. Hierfür gelten Sicherheitsauflagen (z.B. kindersicherer Anbauort). Die Ernte aus diesen Pflanzen (bis zu ~50 g getrocknet pro Monat) ist für den Eigenbedarf erlaubt. Größere Mengen Eigenanbau bleiben untersagt.

„Wie man in der Praxis aus 3 Cannabis-Pflanzen lediglich 50 g getrocknetes Marihuana ernten soll und wie die mutmaßlich zu erwartende, dann illegale „Überproduktion“ zu behandeln ist, ist zurzeit noch gänzlich unklar!“

Jugend- und Gesundheitsschutz: Cannabis bleibt für Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Für junge Erwachsene (18–20 Jahre) gelten zusätzliche Beschränkungen: maximal 30 g Cannabis pro Monat mit höchstens 10 % THC-Gehalt. Konsumverbote gelten in bestimmten öffentlichen Räumen (z.B. Schulen, Spielplätze, Veranstaltungen); Verstöße können sanktioniert werden. Außerdem wurden Werbe- und Sponsoringverbote für Cannabisprodukte eingeführt.

Tilgung früherer Straftaten: Zum 1. Januar 2025 trat eine Regelung in Kraft, wonach frühere Verurteilungen wegen Handlungen, die nach neuem Recht straffrei sind – insbesondere Besitz, Erwerb oder Anbau von bis zu 30 g bzw. 3 Pflanzen – auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden können. Dies kommt etwa Konsument*innen zugute, die in der Vergangenheit für geringe Mengen bestraft wurden.

Diese Gesetzesreform (Säule 1 des zweistufigen Legalisierungsmodells) soll bestehende Konsumrealitäten legaler und sicherer machen.

Säule 2 – wissenschaftlich begleitete regionale Modellprojekte mit kommerziellen Lieferketten und Fachgeschäften – war ebenfalls geplant, soll jedoch separat umgesetzt werden – oder auch nicht.

Für Gründer*innen von Cannabis Social Clubs besonders relevant sind die folgenden gesetzlichen Grundlagen des gemeinschaftlichen Anbaus.

 

Rechtsrahmen für Cannabis Social Clubs (CSCs)

Cannabis Social Clubs (CSCs) – im Gesetz als Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum bezeichnet – bieten die Möglichkeit, in Form eines Vereins gemeinschaftlich Cannabis anzubauen und unter Mitgliedern zu verteilen. Die entsprechenden Bestimmungen traten am 1. Juli 2024 in Kraft. Die gesetzlichen Auflagen für Gründung und Betrieb eines CSC sind äußerst streng.

Einige der wichtigsten Regeln des KCanG für Cannabis-Clubs sind:

 

Rechtsform und Genehmigung

Ein CSC muss als eingetragener Verein (e.V.) gegründet werden. Er bedarf einer Betriebserlaubnis der zuständigen Landesbehörde, die vor Anbaubeginn einzuholen ist. Anträge auf Genehmigung waren ab dem 1. Juli 2024 möglich. Die Behörde hat ab Antragseingang grundsätzlich drei Monate Zeit zur Prüfung; sind alle Voraussetzungen erfüllt, muss die Erlaubnis erteilt werden.

 

Mitgliederzahl und -struktur

Ein Club darf maximal 500 Mitglieder haben. Mitglieder müssen volljährig (≥18 Jahre) sein; pro Person ist die Mitgliedschaft in nur einem CSC zulässig (jeder muss eine Exklusiverklärung abgeben). Alle Mitglieder sollen aktiv in die Anbautätigkeiten eingebunden werden; die Beschäftigung professioneller, bezahlter Grower ist über ehrenamtliches Engagement bzw. geringfügige Minijobs hinaus zur Zeit nicht gestattet.

 

Abgabe und Eigenbedarf

Die Clubs dürfen ausschließlich Eigenbedarfs-Cannabis an ihre Mitglieder abgeben, keinen freien Verkauf betreiben. Höchstmenge: pro Mitglied 50 g Cannabis pro Monat, davon höchstens 25 g pro Tag. Für 18–20-Jährige gilt die reduzierte Menge von 30 g/Monat bei max. 10 % THC. Erlaubt ist die Abgabe von getrockneten Blüten und Haschisch; Edibles oder Konzentrate sind ausgeschlossen. Vor-Ort-Konsum im Club oder in direkter Nähe (100 m Umkreis) ist verboten. Die Abgabe erfolgt in der Regel nicht gegen einen Gramm-Preis, sondern meist im Rahmen von Mitgliedsbeiträgen bzw. Kostenumlagen je nach Bezugsmenge.

 

Jugend- und Verbraucherschutz

Clubs müssen strikte Jugendschutz- und Präventionskonzepte umsetzen. Altersverifikation ist Pflicht; es müssen Schulungen zur Suchtprävention angeboten werden. Bei der Abgabe sind Hinweise auf gesundheitliche Risiken erforderlich. Weiterhin gilt ein Mindestabstand von 200 m zu Schulen, Kitas, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für die Clubräume.

 

Sicherheit und Dokumentation

Es sind umfangreiche Sicherungs- und Schutzkonzepte vorzulegen. Dazu zählen Maßnahmen, um Diebstahl oder Abfluss des Cannabis in den Schwarzmarkt zu verhindern (z.B. Zugangskontrollen, Alarmanlagen, lückenlose Bestandsdokumentation). Anbauorte und Lager müssen gesichert und behördlich abgenommen sein. Der Transport von Cannabis zwischen Anbauort und Ausgabestelle unterliegt besonderen Sicherungsauflagen.

 

Überprüfung der Verantwortlichen

Die Geschäftsführungs- und Vorstandsmitglieder des Vereins werden auf Zuverlässigkeit geprüft. Personen, die wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt wurden, die über das jetzt erlaubte Maß hinausgehen, sind als Vorstände ausgeschlossen. Konkret: Wer etwa in der Vergangenheit wegen Anbaus von mehr als 3 Pflanzen oder Besitzes von mehr als 25 g (öffentlich) bzw. 50 g (privat) rechtskräftig verurteilt wurde, gilt als unzuverlässig. Für jeden Vorstand ist ein polizeiliches Führungszeugnis und Bundeszentralregisterauszug vorzulegen. (Hinweis: Verurteilungen, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind, können ggf. getilgt werden, siehe oben.)

Zusammenfassend sollen Cannabis Social Clubs einen strikt reglementierten, nicht-profitorientierten Rahmen für den Cannabiskonsum Erwachsener schaffen, der den Schwarzmarkt verdrängt und Jugendschutz gewährleistet.

Für Gründer*innen bedeutet dies jedoch einen hohen bürokratischen Aufwand:

Genehmigungspflicht, umfangreiche Antragsunterlagen und laufende Kontrollen machen deutlich, dass die rechtlichen Hürden für CSCs hoch sind.

Checkliste: von der Gründung bis zur Anbaugenehmigung eines Cannabis Social Clubs

 

Wichtige Gerichtsentscheidungen zur Cannabis-Legalisierung

 Die Cannabisgesetzgebung wird von einer Reihe aufschlussreicher Gerichtsentscheidungen begleitet.

Sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des CanG/KCanG haben Gerichte auf unterschiedlichen Ebenen Urteile gefällt, die für Cannabis-Aktivistinnen und CSC-Initiatorinnen relevant sind.

Im Folgenden sind einschlägige Urteile und ihre Bedeutung für CSC-Vorstände und -Gründer*innen zusammengefasst:

BVerwG, Urteil vom 6. April 2016: In einem bahnbrechenden Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht einen schwerkranken Patienten das Eigenanbauen von Cannabis zu Therapiezwecken erlaubt. Erstmals wurde die Bundesregierung verpflichtet, einem Kläger den Cannabis-Anbau in der Wohnung zu genehmigen. Das Gericht stellte klar, dass auch andere Patient*innen mit austherapierten Leiden einen Anspruch auf eine solche Erlaubnis haben könnten. Dieses Urteil war ein Meilenstein, der den Gesetzgeber unter Druck setzte, die Versorgung mit Medizinal-Cannabis neu zu regeln (dies geschah 2017 durch die Legalisierung von Cannabis als Medizin auf Rezept). Für zukünftige CSC-Gründer zeigt das Urteil, dass Gerichte bereit waren, restriktive Cannabis-Verbote im Einzelfall aufzuweichen, was letztlich den Weg für die heutige Legalisierung mit ebnete.

BVerfG – Normenkontrollverfahren 2019–2022: Mehrere Amtsgerichte zweifelten in den letzten Jahren die Verfassungsmäßigkeit des Cannabis-Verbots an. Prominent ist der Fall des Richters Andreas Müller (AG Bernau), der 2019 ein Verfahren wegen 2,6 g Cannabis aussetzte und das Bundesverfassungsgericht anrief. Bis Ende 2022 lagen dem BVerfG insgesamt vier Vorlagen (u.a. von den Amtsgerichten Bernau, Münster und Pasewalk) zur Prüfung des Cannabisverbots vor. Das höchste Gericht sollte klären, ob das strafbewehrte Verbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine Entscheidung hierzu zog sich jedoch hin und wurde letztlich von der politischen Entwicklung überholt. Die Einleitung dieser Verfahren zeigte jedoch den Druck aus der Justiz: Manche Gerichte wollten das geltende Betäubungsmittelgesetz nicht mehr anwenden und hofften auf ein Signal aus Karlsruhe. (Anmerkung: Aufgrund der inzwischen erfolgten Teil-Legalisierung könnte das BVerfG die Verfahren eingestellt oder als erledigt betrachtet haben.)

BGH, Beschluss vom 18. April 2024 (Az. 1 StR 106/24): Der Bundesgerichtshof sorgte kurz nach Inkrafttreten des KCanG für Aufsehen, als er entschied, den bisherigen THC-Grenzwert für die “nicht geringe Menge” unverändert bei 7,5 g THC zu belassen. Trotz der Legalisierung von bis zu 50 g Cannabis pro Person und entgegen der Erwartung des Gesetzgebers (der in der Begründung ausdrücklich einen deutlich höheren Grenzwert angekündigt hatte), hielten der 1. Strafsenat – und in der Folge alle fünf Strafsenate des BGH – an der alten Rechtsprechung aus den 1980er Jahren fest. Das bedeutet: Wer Cannabis mit mehr als 7,5 g reinem THC-Gehalt besitzt oder gehandelt hat, erfüllt weiterhin einen besonders schweren Fall des BtM-Gesetzes (§ 29a BtMG bzw. § 34 Abs. 3 KCanG) und muss mit deutlich schärferen Strafen rechnen – selbst wenn die Menge an Pflanzenmaterial nach neuem Recht erlaubt wäre. Diese Entscheidung stieß auf heftige Kritik von Politik und Fachwelt. So sprach die SPD-Bundestagsabgeordnete Carmen Wegge von einer Missachtung des gesetzgeberischen Willens und regte an, notfalls den Grenzwert gesetzlich festzuschreiben. Bedeutung: Für CSCs und Konsument*innen entsteht hier eine Rechtsunsicherheit: Zwar sind bis 50 g Eigenbesitz legal, doch wenn die Strafverfolgung außerhalb des erlaubten Rahmens greift, drohen weiterhin harte Sanktionen ab bereits ~50 g durchschnittliches Gras (bei ~15 % THC entsprechen 50 g Cannabis etwa 7,5 g THC). Das BGH-Urteil konterkariert damit in gewisser Weise die Entkriminalisierung, da es eine erlaubte Menge als potentiell “nicht geringe Menge” einstuft.

Für Club-Vorstände heißt das:

Höchste Vorsicht, dass keine Mitglieder oder der Club insgesamt die erlaubten Obergrenzen so überschreiten, dass rein rechnerisch mehr als 7,5 g THC im Spiel sind – andernfalls könnten unverändert schwere Vorwürfe drohen.

AG Karlsruhe, Urteil vom 09. April 2024: Nur wenige Tage nach dem BGH-Beschluss setzte das Amtsgericht Karlsruhe ein Kontrastzeichen. In der ersten Gerichtsverhandlung nach Inkrafttreten des KCanG entschied das Schöffengericht Karlsruhe, dass die “nicht geringe Menge” nun nicht mehr an 7,5 g THC festzumachen sei. Der Fall: Ein Angeklagter hatte 2023 aus vier selbst angebauten Pflanzen ca. 228 g Cannabis mit insgesamt 40,2 g THC gewonnen – nach alter Rechtslage ein Verbrechen (§ 29a BtMG). Das AG stellte fest, der Gesetzgeber habe die Bestimmung der nicht geringen Menge bewusst offengelassen, aber in der Begründung einen deutlich höheren Schwellenwert in Aussicht gestellt. Daher legte das Gericht den Grenzwert eigenständig neu fest: Es schlug vor, die nicht geringe Menge = 10-fache der erlaubten Besitzmenge anzunehmen. Konkret wären das >250 g Cannabis außerhalb der Wohnung oder >500 g zu Hause (entsprechend >~37,5 g THC bei durchschnittlichem Wirkstoffgehalt). Im Karlsruher Urteil wurde dem Angeklagten somit kein Verbrechen mehr vorgeworfen – er wurde lediglich wegen Überschreitens der erlaubten Menge verurteilt und erhielt eine Geldstrafe (60 Tagessätze). Bedeutung: Dieses erstinstanzliche Urteil versuchte, die vom BGH ignorierte Intention des KCanG doch noch umzusetzen und Verbraucher nicht schon bei geringfügigem Überschreiten der Eigenbedarfsgrenzen zu kriminalisieren. Allerdings ist das Urteil nicht rechtskräftig – die Staatsanwaltschaft legte umgehend Rechtsmittel ein. Es bleibt abzuwarten, ob höhere Instanzen die Sichtweise des AG stützen oder dem strengen BGH-Kurs folgen werden. Für CSCs zeigt der Fall jedoch, dass zumindest manche Gerichte bereit sind, praxisgerechte Grenzen zu ziehen, die Hobbygärtner nicht übermäßig bestrafen.

AG Aschersleben, Urteil vom 24. November 2024: Auch das Amtsgericht Aschersleben (Sachsen-Anhalt) stellte sich offen gegen die BGH-Vorgabe. Amtsrichter Christian Häntschel entschied in einem Fall von unerlaubtem Besitz von etwas mehr als 60 g Cannabis auf eine Geldstrafe von nur 300 € – und begründete dies damit, dass nach Inkrafttreten des KCanG die bisherige THC-Grenze unhaltbar sei. In seinem Urteil setzte das AG Aschersleben die “nicht geringe Menge” auf 37,5 g THC fest, also exakt 30 g mehr als der BGH-Wert. Diese Abweichung wurde ausdrücklich mit der neuen gesetzlichen Risikobewertung gerechtfertigt, die Gerichte aus Gründen der Gewaltenteilung berücksichtigen müssten. Zwar bindet eine Gesetzesbegründung ein Gericht nicht formal, so das AG, aber sie nicht zu beachten, würde dem Geist des neuen Gesetzes widersprechen. Bedeutung: Dieses Urteil – ein „Aufstand eines kleinen Amtsgerichts gegen den BGH“ – unterstreicht die anhaltende Rechtsunsicherheit: In Deutschland existieren derzeit parallele Rechtsauffassungen zur Grenze zwischen ordnungswidrigem und schwer strafbarem Cannabishandeln. Für CSC-Vorstände bedeutet dies, die Entwicklung aufmerksam verfolgen zu müssen. Sollte sich die großzügigere Linie durchsetzen (etwa durch künftige gesetzliche Klarstellungen oder höchstrichterliche Kehrtwende), würde dies das Risiko für Clubs verringern, unbeabsichtigt in schwere Straftatbestände zu rutschen. Bis dahin gilt jedoch im Zweifel die strengere BGH-Linie.

OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Dezember 2024 (Az. 5 ORs 21/24): In diesem vielbeachteten Beschluss bestätigte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg einen Freispruch in einem Cannabisverfahren auf Basis der neuen Gesetzeslage. Ein Angeklagter war zunächst wegen unerlaubten Besitzes verurteilt worden, hatte aber in zweiter Instanz einen Freispruch erhalten, da er ca. 29 g Marihuana bei sich hatte – also unter der neuen straffreien Besitzgrenze von 30 g. Das OLG hielt diesen Freispruch aufrecht und stellte klar: Nach Inkrafttreten des KCanG ist der Besitz von bis zu 30 g Cannabis nicht mehr strafbar, selbst wenn die Substanz aus einer illegalen Quelle stammt. Bemerkenswert ist auch die Aussage des Gerichts, dass der Erwerb geringer Cannabismengen aus illegaler Quelle nicht als Geldwäsche zu werten ist. Früher stand im Raum, dass Käufer illegaler Drogen sich der Geldwäsche schuldig machen könnten, weil sie mit kriminell erwirtschaftetem Geld handeln. Das OLG Hamburg verneinte dies ausdrücklich für kleine Mengen zum Eigenverbrauch. Bedeutung: Dieses obergerichtliche Signal gibt CSC-Gründer*innen etwas Rechtssicherheit: Solange Mitglieder die erlaubten Mengen nicht überschreiten, müssen sie – auch rückwirkend – nicht mit Strafverfolgung rechnen. Zudem schützt das Urteil Verbraucher vor überzogenen Zusatzvorwürfen wie Geldwäsche im Zusammenhang mit eigenem Cannabiskonsum. Für Clubs heißt das, dass Mitglieder selbst beim Bezug etwaiger Zwischenmengen (z.B. falls der Club nicht sofort liefern kann und jemand übergangsweise anderweitig <30 g beschafft) nicht kriminalisiert werden sollen. Insgesamt markiert der Hamburger Beschluss einen Wendepunkt hin zur Anwendung der neuen liberaleren Regeln durch die Justiz.

(Zusätzlich sei erwähnt: Bereits 1994 hatte das BVerfG entschieden, dass geringe Cannabis-Mengen zum Eigenbedarf von den Bundesländern straffrei gehandhabt werden können – der sogenannte “Cannabis-Beschluss” führte zur bis 2023 üblichen Praxis, Kleinstmengen einzustellen. Diese Rechtsprechung ist mit der Legalisierung weitgehend obsolet, da nun bundeseinheitlich legale Grenzen gelten.)

 

Urteil

Genehmigungspraxis und laufende Verfahren zu Cannabis Social Clubs

Die praktische Umsetzung der neuen CSC-Regelungen verläuft bislang holprig.

Seit dem 1. Juli 2024 können Vereine Anträge auf eine Cannabis-Anbaugenehmigung stellen, doch viele Ämter waren und sind personell und organisatorisch nicht vorbereitet.

Unterschiedliche Bundesländer gehen sehr unterschiedlich mit Anträgen um – teils zögerlich, teils pragmatisch.

Wichtige aktuelle Entwicklungen und anhängige Verfahren im Umfeld der Cannabis Social Clubs sind:

 

Zuständigkeitschaos in Berlin


In Berlin war zunächst monatelang unklar, welche Behörde überhaupt für die Genehmigung der Social Clubs zuständig ist. Die Gesundheitsverwaltung sah die Bezirke in der Pflicht, die Bezirksämter wiederum warteten auf Weisungen des Landes.

Ergebnis: Zahlreiche Anträge blieben unbearbeitet liegen. Erst nach rund vier Monaten wurde Ende 2024 eine Zuständigkeitsverordnung erlassen, um das Verfahren zu klären. Dieses Beispiel zeigt, dass CSC-Gründer*innen sich auf bürokratische Unklarheiten einstellen müssen und im Zweifel selbst initiative Lösungen (Nachhaken, politischer Druck) gesucht werden müssen.

 

Langsame Genehmigungen, wenige zugelassene Clubs

Bundesweit sind Hunderte von Anträgen gestellt worden, aber die Genehmigungsquote ist gering.

Einer Recherche vom November 2024 zufolge wurden 392 Vereine als Cannabis-Clubs beantragt – doch nur etwa jeder Achte erhielt bis dahin eine Zulassung. Das heißt, Mitte November waren bundesweit erst ca. 50 CSC-Genehmigungen erteilt.

Besonders restriktiv zeigten sich einige Bundesländer: In Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein war bis Mitte November kein einziger Club genehmigt. (Immerhin: Kurz danach meldeten die ersten Vereine in Berlin, Hessen, BaWü und S-H ihre Genehmigungen – aber der Rückstand bleibt erheblich.)

Diese Verzögerungen sind problematisch, weil laut Gesetz die Entscheidung binnen 3 Monaten erfolgen soll. Viele Gründer warten mittlerweile deutlich länger und fühlen sich hingehalten.

 

Politischer Widerstand in konservativ regierten Ländern

In manchen Bundesländern mit ablehnender Haltung zur Legalisierung wurden offenkundig politische Hürden aufgebaut. Bayern etwa ignorierte zunächst das Cannabis-Gesetz – bis April 2025 hatte die dort zuständige Behörde (LGL) keinen einzigen der über zwei Dutzend Anträge beschieden.

Erst als der Druck zunahm – u.a. hatten sich Vereine zusammengeschlossen und rechtliche Schritte angekündigt – vollzog der Freistaat eine 180-Grad-Wende und erteilte Ende April 2025 die ersten drei Anbaugenehmigungen in Bayern (für Vereine in Rosenheim, Bad Kissingen und Freising).

Dies geschah laut Bayerischer Gesundheitsministerin „widerwillig“ und nur aufgrund des bundesrechtlichen Zwangs. Die Behörden betonen dort, man werde strengste Auflagen und engmaschige Kontrollen durchführen und das Projekt Legalisierung weiterhin kritisch sehen.

– Für die CSC-Gründerszene zeigt der Fall Bayern: Politische Faktoren können den Genehmigungsprozess massiv beeinflussen.

In Ländern, deren Regierung die Cannabis-Freigabe ablehnt, müssen Vereine unter Umständen mit Verzögerungen, besonderer Strenge oder sogar offenem Behördenstillstand rechnen.

Hier kann es nötig sein, gerichtliche Schritte einzuleiten, um das Recht durchzusetzen.

 

Klagewellen wegen Behördenverzug

Tatsächlich haben einige angehende Cannabis-Clubs bereits begonnen, ihr Recht auf Entscheidung einzuklagen.

Ein Zusammenschluss von mindestens 16 Cannabis-Clubs (u.a. der CSC Minga aus München und Vereine aus Fulda etc.) reichte im November 2024 eine Eilklage gegen die Untätigkeit der Behörden ein.

Hintergrund: Die gesetzliche 4-Monats-Frist für die Bescheiderteilung war verstrichen, ohne dass Bescheide ergangen waren. Durch den Eilantrag soll die Behörde gerichtlich zur Entscheidung gedrängt werden.

Weitere Clubs kündigten an, sich solchen Klagen anzuschließen, falls weiterhin nichts passiert. – Solche Verfahren gegen Verzögerung sind beispiellos im Vereinsrecht, aber verständlich, da die Antragsteller teils hohe laufende Kosten tragen (Mieten für geplante Anbauflächen, Schulungskosten etc.) ohne starten zu können.

Für Gründer*innen bedeutet dies: Man sollte sich gegebenenfalls zusammenschließen und den Rechtsweg nicht scheuen, wenn Behörden die Umsetzung des Gesetzes verschleppen. Die öffentliche Aufmerksamkeit und der Druck durch koordiniertes Vorgehen können Bewegung in festgefahrene Verfahren bringen.

 

Strenge Auflagen und Nachbesserungen

Dort, wo Genehmigungen prinzipiell erteilt werden, verlangen die Behörden extrem ausführliche Unterlagen.

Gesundheits- und Jugendschutzkonzepte erweisen sich als häufiges Knock-Out-Kriterium – viele Vereine erhalten Nachforderungen, weil ihre Konzepte den Ansprüchen nicht genügen.

Ebenso werden Sicherheitskonzepte detailliert geprüft: Vereine müssen z.B. genau darlegen, wie sie Diebstahl verhindern, Zutritt kontrollieren, die Nachverfolgung jeder Pflanze sicherstellen etc..

Mehrfach mussten Anträge deswegen ergänzt werden.

Selbst nach Erteilung der Erlaubnis heißt es oft noch nicht sofort “Grünes Licht”: Es folgen baurechtliche Prüfungen der Anlagen, behördliche Begehungen und Abnahmen aller Sicherheitsvorkehrungen, bevor tatsächlich mit dem Anbau begonnen werden darf.

Diese bürokratischen Hürden verzögern den Start vieler Clubs weiter.

– Gründer*innen sollten sich dessen bewusst sein und höchste Sorgfalt auf ihre Antragsunterlagen verwenden. Unvollständige oder oberflächliche Konzepte führen fast zwangsläufig zu Verzögerungen.

Im Zweifel ist fachkundige Beratung (etwa durch auch auf Cannabisrecht spezialisierte Anwälte – also uns…) sinnvoll, um die Anforderungen zu erfüllen.

Zusammengefasst stehen Cannabis Social Clubs derzeit in Deutschland vor erheblichen Herausforderungen:

Die Rechtslage ist zwar grundsätzlich geschaffen, aber ihre Umsetzung steckt noch in der Übergangsphase. Zwischen fortschrittlichen Gerichtsentscheidungen auf der einen Seite und behördlichem Zögern auf der anderen Seite bewegen sich CSC-Gründer in einem komplexen Umfeld.

Im nächsten Abschnitt wird erläutert, welche Konsequenzen und Empfehlungen sich daraus für Vorstände und Initiatoren ergeben.

 

Fazit: Bedeutung für CSC-Vorstände, Gründer*innen und Beratungsinteressierte

Angesichts der obigen Ausführungen wird deutlich, dass die Gründung und Leitung eines Cannabis Social Clubs juristisch anspruchsvoll bleibt.

Die aktuellen Urteile und Entwicklungen geben einerseits Anlass zur Hoffnung auf mehr Rechtssicherheit, zeigen andererseits aber auch Risiken auf.

Für (angehende) CSC-Vorstände und Gründer*innen lassen sich folgende Schlüsse ziehen:

 

Rechtskonforme Organisation ist das A und O

Halten Sie sich penibel an die Vorgaben des KCanG.

Die Vereinsstruktur, Mitgliedergrenzen, Abgabemengen und insbesondere die Dokumentations- und Sicherheitsauflagen sollten strikt erfüllt werden.

Die Behörden prüfen Vorstand und Verein genau – z.B. Führungszeugnisse der Verantwortlichen und detaillierte Konzepte. Mängel hier können nicht nur die Genehmigung kosten, sondern im schlimmsten Fall strafrechtliche Folgen haben.

Beispiel: Sollte ein Club zulässige Mengen überschreiten oder Jugendlichen Zugang ermöglichen, drohen trotz Legalisierung weiterhin empfindliche Strafen. Die Rechtsprechung des BGH zur “nicht geringen Menge” von 7,5 g THC warnt ausdrücklich davor, dass Überbestände schnell als schweres Delikt gewertet werden können.

Daher: Prozesse im Club so gestalten, dass niemals ein Mitglied mehr besitzt als erlaubt und keine Überschüsse herumliegen.

 

Entwicklungen der Rechtsprechung beobachten

Die juristische Bewertung von Cannabis befindet sich im Wandel.

Urteile wie das des OLG Hamburg geben positiven Aufschluss – so wird klargestellt, dass Eigenbesitz bis 30 g in laufenden Verfahren nicht mehr bestraft wird.

Andere Gerichte stellen sich schützend vor Konsumenten und Clubs, indem sie den Strafbarkeitsrahmen anpassen (Karlsruhe, Aschersleben).

Solche Entscheidungen können direkte Auswirkungen auf Ihre Arbeit haben – etwa in Fragen der Zuverlässigkeit: Wenn frühere geringe Verstöße von Vorständen getilgt oder neu bewertet werden, könnte dies einem zunächst unzuverlässigen Kandidaten doch noch die Vorstandsübernahme ermöglichen.

Bleiben Sie also informiert über neue Urteile und ggf. Gesetzesänderungen. Insbesondere die weitere Klärung der THC-Grenzwerte und mögliche gesetzliche Nachbesserungen (Stichwort gesetzliche Definition der “nicht geringen Menge”) sind für Clubs relevant.

 

Geduld und Beharrlichkeit im Umgang mit Behörden

Erfahrungen zeigen, dass Genehmigungsverfahren derzeit deutlich länger dauern als vorgesehen und von häufigen Nachfragen geprägt sind.

Planen Sie ausreichend Zeit und Ressourcen ein, um auf Rückmeldungen der Behörde zu reagieren.

Lassen Sie sich von Rückschlägen (etwa einer vorläufigen Ablehnung wegen unzureichendem Konzept) nicht entmutigen – viele Vereine müssen nachbessern und schaffen es im zweiten Anlauf.

„Ein Brief vom Anwalt wirkt manchmal Wunder…“

Gegebenenfalls kann ein rechtliches Vorgehen nötig werden, wenn Willkür oder Untätigkeit im Spiel sind.

Die erwähnte Eilklage von 16 Clubs hat gezeigt, dass gemeinsames Auftreten Wirkung entfalten kann.

Schon die Drohung gerichtlicher Schritte hat in Bayern dazu geführt, dass plötzlich Bewegung in die Sache kam und erste Lizenzen erteilt wurden.

Sie haben einen Rechtsanspruch auf Entscheidung – zögern Sie nicht, ihn nötigenfalls durchzusetzen.

 

Politisches Risiko im Blick behalten

Die aktuelle Teil-Legalisierung wurde von der (vorherigen) Bundesregierung auf den Weg gebracht, ist jedoch nicht unumstritten.

Sollten bei künftigen Wahlen andere Mehrheiten an die Regierung kommen, besteht die Möglichkeit, dass das Cannabisgesetz wieder verschärft oder aufgehoben wird. Führende Oppositionelle (CDU/CSU) haben bereits angekündigt, die Legalisierung rückgängig machen zu wollen. Zwar wäre dies rechtlich und praktisch kompliziert, aber nicht ausgeschlossen.

Für CSCs heißt das: Seien Sie sich bewusst, dass Ihr Geschäftsmodell von der weiteren politischen Entwicklung abhängt. Unsere neue Regierung könnte laufende Clubs vor erhebliche Veränderungen stellen.

Daher ist es ratsam, ausfallsichere Vereinsstrukturen zu schaffen, finanzielle Risiken zu minimieren und sich politisch einzubringen, um die Vorteile legaler Clubs sichtbar zu machen.

Jede erfolgreiche, verantwortungsbewusste Club-Arbeit trägt dazu bei, die Legalisierung zu festigen.

 

Professionelle Beratung nutzen

Die Vielzahl an Rechtsnormen (Vereinsrecht, Betäubungsmittelrecht, Gewerberecht, Jugendschutz etc.) erfordert interdisziplinäres Know-how.

Vorstandshaftung und Compliance sind wichtige Themen – Verstöße könnten persönlich haftende Vereinsvorstände treffen.

Nutzen Sie frühzeitig Beratungsangebote von Fachanwälten oder Verbänden (etwa dem Deutschen Hanfverband) speziell für Cannabis Social Clubs.

Wir bieten Ihnen Musterdokumente und Leitfäden für Satzungen, Mitwirkungskonzepte, Sicherheitsmaßnahmen usw., die auf Praxiserfahrungen basieren und erfolgreich den Behördenprozess durchlaufen haben.

Diese helfen, typische Fehler zu vermeiden und das Vertrauen der Behörden zu gewinnen.

Eine solide Vorbereitung zahlt sich letztlich in einem reibungsloseren Genehmigungsprozess aus.

Abschließend lässt sich festhalten:

Cannabis Social Clubs stehen juristisch auf legitimen Füßen, doch der Teufel steckt im Detail der Umsetzung.

Die derzeitige Rechtsprechung signalisiert einerseits Rückendeckung (Straffreiheit für legales Verhalten, Kritik an zu restriktiven Grenzwerten), andererseits verharrt gerade der oberste Gerichtshof noch auf altem Kurs.

Für Vorstände und Gründer bedeutet dies, besonnen und informiert zu agieren – die Chancen der Legalisierung zu nutzen, ohne die Risiken auszublenden.

Wer die gesetzlichen Leitplanken einhält und die Entwicklungen wachsam verfolgt, kann einen CSC erfolgreich und rechtssicher führen.

Trotz mancher Startschwierigkeiten sind bereits diverse Clubs genehmigt und aktiv – ein wichtiger Schritt hin zu einer entkriminalisierten und gemeinwohlorientierten Cannabis-Kultur in Deutschland.

Die kommenden Monate werden zeigen, wie Gerichte und Behörden weiter mitziehen.

Bis dahin gilt: Informiert bleiben, vernetzt handeln und im Zweifel den Rechtsstaat für sich arbeiten lassen – damit Cannabis Social Clubs ihr Potenzial voll entfalten können.

Theorie ist das eine – die Praxis zeigt, dass mit der richtigen Unterstützung Cannabis Social Clubs zügig und erfolgreich genehmigt werden können.

Cannabisblatt

Unsere CSC-Angebote – kurz und knapp (mit Links)

Natürlich können Sie alle Pakete auch einzeln nutzen oder kombinieren – je nachdem, welche Unterstützung Sie benötigen.

Viele unserer Mandant*innen starten mit dem Gründungspaket und nehmen später das Jugendschutz- oder Sicherheitskonzept dazu, sobald es an den Antrag geht.

Transparenz ist uns wichtig: Sie erhalten für jedes Paket ein Festpreis-Angebot, und darüber hinaus besprechen wir mit Ihnen, welche Leistungen sinnvoll sind, damit Sie kein „Überpaket“ buchen, sondern genau das, was Ihrem Bedarf entspricht.

Und selbstverständlich stehen wir für individuelle Fragen immer zur Verfügung.

 

Unsere Erfolge sprechen für sich:

  • Dank unserer spezialisierten Beratung und maßgeschneiderten Vorlagen haben bereits diverse CSCs ihre Anbaugenehmigung erhalten​.
  • Wir kennen die spezifischen Anforderungen der verschiedenen Landesbehörden genau und können unsere Mandant*innen gezielt darauf vorbereiten.
  • Unsere praxiserprobten Konzepte (Mitwirkung, Sicherheit, Jugendschutz etc.) haben sich in zahlreichen Genehmigungsverfahren bewährt – Behörden akzeptieren unsere Vorlagen in der Regel ohne Beanstandungen.
  • Wir haben Erfahrung mit komplexen Sonderfällen, z.B. wenn Anbau- und Ausgabestelle räumlich getrennt sind, oder wenn Vereine länderübergreifend agieren – auch solche Fälle konnten wir erfolgreich begleiten.
  • In nahezu allen Bundesländern haben wir bereits CSC-Gründer:innen unterstützt – von Bayern bis Schleswig-Holstein. Die Unterschiede in der Verwaltungspraxis (siehe oben) gleichen wir durch unser Netzwerk und Wissen aus, sodass Ihr Antrag die regionale Handschrift trägt, die erforderlich is​t.

 

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Extern: Die Strafprozessordnung / www.gesetze-im-internet.de

 

Ein letzter Tipp:

In unserem „Blog – Recht einfach“ veröffentlichen wir täglich verständliche Artikel (ohne Juristendeutsch!) zu diversen Rechtsthemen, unter anderem beschäftigen wir uns regelmäßig (min. einmal wöchentlich) mit dem Themenkomplex Cannabis-Social-Clubs und Anbauvereinigungen.

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