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Negativauskunft gemäß Art. 15 DSGVO: Was Unternehmen wissen müssen

Aug. 29, 2023

DSGVO

Einleitung

Im Zeitalter der Digitalisierung ist der Datenschutz wichtiger denn je. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bietet Personen in der Europäischen Union ein starkes Regelwerk, das ihre persönlichen Daten schützt. Eines der Kernrechte, das die DSGVO garantiert, ist das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15. Dieses Recht ermöglicht es Einzelpersonen, von Unternehmen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten. Doch was passiert, wenn ein Unternehmen keine Daten einer betroffenen Person gespeichert hat? In solchen Fällen spricht man von einer Negativauskunft.

Was ist eine Negativauskunft?

Eine Negativauskunft ist im Kontext der DSGVO eine Mitteilung des Unternehmens an die anfragende Person, dass keine personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn jemand noch nie Kunde bei dem jeweiligen Unternehmen war oder wenn alle gespeicherten Daten der Person gelöscht wurden.

Rechtliche Bedeutung

Auch wenn keine Daten vorhanden sind, ist eine Negativauskunft notwendig. Sie stellt sicher, dass das Unternehmen seiner Pflicht zur Auskunftserteilung nachkommt. Die Nichtbeantwortung einer solchen Anfrage innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat könnte als Verstoß gegen die DSGVO gewertet werden, was zu empfindlichen Geldstrafen führen kann.

Muster für eine Negativauskunft

Wenn Sie als Unternehmen mit einer Auskunftsanfrage gemäß Art. 15 DSGVO konfrontiert werden und keine Daten der betreffenden Person speichern, müssen Sie dies der betroffenen Person dennoch mitteilen. Ein kosenloses Muster für eine solche Auskunft finden Sie hier.

Fazit

Auch wenn ein Unternehmen keine personenbezogenen Daten einer anfragenden Person gespeichert hat, ist eine Negativauskunft sowohl notwendig als auch rechtlich geboten. Sie dient der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten und minimiert das Risiko von Strafen. Unternehmen sollten daher stets darauf vorbereitet sein, sachgemäß auf Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO zu reagieren – ob positiv oder negativ.

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