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Das Hinweisgeberschutzgesetz und was nun auf Unternehmen zukommt – eine Blogpostreihe

Jul 3, 2023

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), Deutschlands Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, ist nun, am 02. Juli 2023, in Kraft getreten und stellt Unternehmen, Behörden und sonstige Organisationen, erneut vor Herausforderungen. In unserer Blogpostreihe zu diesem Thema möchten wir in der nächsten Zeit verschiedene Aspekte des Gesetzes erläutern, beispielsweise welche Verstöße überhaupt von dem Gesetz umfasst sind und wer eigentlich Hinweisgeber sein kann und damit den durch das Hinweisgeberschutzgesetz garantierten Schutz genießt. Wir möchten aber auch darstellen, was Organisationen jetzt zu tun haben, um von vornherein drohende Bußgelder zu vermeiden und wie ein Hinweisgebersystem aussehen kann, durch das Transparenz und Rechtssicherheit sichergestellt werden.

Wozu ein Hinweisgeberschutzgesetz?

Das HinSchG dient dem Schutz von Personen, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit über Regelverstöße informieren. In unserem ersten Beitrag gehen wir auf den gesetzlichen Rahmen, die Zielsetzung und die aktuellen Entwicklungen ein.

Mit dem HinSchG hat die Bundesrepublik Deutschland die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in nationales Recht umgesetzt. Der Kerngedanke dieses Gesetzes besteht darin, diejenigen zu schützen, die von Missständen im beruflichen Kontext Kenntnis erlangen und diese offenlegen. Dabei werden jegliche Vergeltungsmaßnahmen gegen die Hinweisgeber, oft als “Whistleblower” bezeichnet, strikt untersagt. Zudem schreibt das Gesetz vor, dass Unternehmen sichere Kanäle für die Berichterstattung solcher Vorfälle bereitstellen müssen. Das HinSchG wurde am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht und trat am 2. Juli 2023 in Kraft.

 

Wer gilt als Whistleblower nach dem HinSchG?

Die Definition ist weit gefasst und umfasst eine Vielzahl von Personen, die in ihrem Berufsumfeld Kenntnis von Verstößen erlangen und diese melden. Dazu gehören unter anderem:

  • Angestellte, ehemalige Angestellte, Bewerber, Praktikanten, Leiharbeiter
  • Selbstständige, Freiberufler, Auftragnehmer, Subunternehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter
  • Aktionäre und Mitglieder von Leitungsgremien

Laut § 16 Absatz 1 HinSchG müssen interne Meldekanäle zumindest für eigene Mitarbeiter und zur Verfügung gestellte Leiharbeitnehmer zugänglich sein. Organisationen können jedoch selbst entscheiden, ob sie diese Meldeverfahren auch für externe Personen, die in Verbindung mit dem Unternehmen stehen, öffnen möchten.

Des Weiteren schützt das HinSchG Personen, die den Whistleblower unterstützen, sowie Personen, die von der Meldung betroffen sind, ohne selbst den Verstoß gemeldet zu haben.

 

Was für Verstöße können gemeldet werden?

Das HinSchG deckt nicht jeden gemeldeten Rechtsbruch ab, doch der Schutzbereich, geregelt unter § 2 HinSchG, ist recht umfassend. Geschützt sind somit Whistleblower, die Verstöße gegen verschiedenste Vorschriften melden, darunter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die dem Schutz von Leben, Gesundheit und Arbeitnehmerrechten dienen, sowie Verstöße gegen eine Reihe von nationalen und europäischen Vorschriften in vielen Bereichen.

 

Wer muss ein Hinweisgebersystem mit einer internen Meldestelle im Unternehmen etablieren?

Im Hinblick auf die Einrichtung interner Meldekanäle sind die Anforderungen abhängig von der Größe des Unternehmens und der Branche. Große Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern müssen mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes die Anforderungen des HinSchG erfüllen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Bußgeldregelung, die Geldstrafen von bis zu 20.000 Euro für Organisationen vorsieht, die keine internen Meldekanäle einrichten oder betreiben, erst ab dem 1. Dezember 2023 in Kraft tritt. Bis dahin werden keine Bußgelder für fehlende Einrichtungen oder Betriebe erhoben, Unternehmen sollten Sie jedoch bereits jetzt um die Einrichtung eines Hinweisgebersystems bemühen.

Für bestimmte Branchen, wie den Finanzdienstleistungsbereich, gelten diese Anforderungen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, wie in § 12 Absatz 3 HinSchG aufgeführt.

Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten haben eine verlängerte Frist bis zum 17. Dezember 2023, um die Anforderungen des HinSchG zu erfüllen. Laut § 14 Absatz 2 HinSchG dürfen Unternehmen zudem Ressourcen teilen und eine gemeinsame Meldestelle mit anderen Unternehmen betreiben.

 

Auslagerung des Hinweisgebersystems

Organisationen, die gemäß dem HinSchG zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems und damit einer internen Meldestelle verpflichtet sind, müssen dies nicht zwangsläufig selbst abbilden. Vielmehr sieht das Gesetz bzw. die dazugehörigen Erwägungsgründe ausdrücklich die Möglichkeit vor, dies durch einen entsprechend beauftragten Dritten erbringen zu lassen. Aufgrund der besonderen Verschwiegenheitspflicht kommen hier vor allem Rechtsanwälte in Frage.

Das Hinweisgeberschutzgesetz spielt eine entscheidende Rolle bei der Stärkung von Integrität, Transparenz und Verantwortlichkeit in Unternehmen, Behörden und Institutionen. Es schafft einen rechtlichen Rahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die mutig Missstände aufdecken. Unsere Anwaltskanzlei als interne Meldestelle steht den Hinweisgebern zur Seite, bietet ihnen Schutz, juristische Unterstützung und setzt sich für ihre Rechte ein. Nur gemeinsam können wir dazu beitragen, eine Kultur der Integrität und Verantwortlichkeit zu fördern und die Missstände in unserer Gesellschaft aufzudecken und zu bekämpfen. 

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Ausblick

In den folgenden Beiträgen dieser Reihe werden wir weitere Aspekte des HinSchG, seine Auswirkungen und Best Practices für seine Umsetzung ausführlich behandeln. Bleiben Sie dran, um sicherzustellen, dass Sie über die neuesten Entwicklungen und Anforderungen informiert sind.

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