Am 26. April hat der Bundesrat das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verabschiedet, das als Folge des Digital Service Act (Verordnung 2022/2065) der Europäischen Union notwendig wurde. Nach der bevorstehenden Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt bald in Kraft. Eine gesetzliche Änderung betrifft dabei das Impressum von Webseiten.
Was bedeutet das für das Impressum?
Bisher war die Anbieterkennzeichnungspflicht in § 5 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt. Diese Vorschrift bestimmte, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten mussten. Dazu gehörten unter anderem Name und Anschrift des Anbieters, Kontaktinformationen, sowie gegebenenfalls weitere Angaben wie Handelsregistereintragungen oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.
Das Impressum dient dazu, die Identität des Webseitenbetreibers offenzulegen. Es schafft Transparenz und ermöglicht es Nutzern, bei rechtlichen Fragen oder Problemen den Betreiber der Website zu kontaktieren.
Vorgehensweise zur Anpassung
Um sicherzustellen, dass Ihr Impressum den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht, empfehlen wir Ihnen folgendes Vorgehen:
- Prüfen Sie, ob Ihre Organisation (Unternehmen, Verein, öffentliche Stelle etc.) eine Internetseite betreibt.
- Öffnen Sie das Impressum der Internetseite.
- Suchen Sie im Impressum nach den Begriffen „TMG“ oder „Telemediengesetz“.
- Sollten Sie einen oder mehrere Treffer finden, besteht Handlungsbedarf.
Es wird empfohlen, jeglichen Hinweis auf das Telemediengesetz (TMG) aus dem Impressum Ihrer Webseite zu entfernen. Es reicht aus, wenn sich aus der Bezeichnung der Seite (z.B. „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“) ergibt, wer für die Internetseite verantwortlich ist. Ein direkter Verweis auf die zugrundeliegende Norm ist dagegen nicht erforderlich.
Wer ist ein Diensteanbieter im Sinne des § 5 TMG?
Ein Diensteanbieter im Sinne des § 5 TMG ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Hiervon umfasst sind auch öffentlich zugängliche Webseiten. Dies umfasst eine Vielzahl von Anbietern, einschließlich:
- Unternehmen und Selbstständige: Firmen, die ihre Dienstleistungen oder Produkte online anbieten, einschließlich E-Commerce-Websites.
- Vereine und gemeinnützige Organisationen: Organisationen, die über das Internet Informationen bereitstellen oder kommunizieren.
- Öffentliche Stellen: Behörden und andere öffentliche Institutionen, die Telemedien anbieten.
- Blogger und Content-Ersteller: Personen, die Websites oder Blogs betreiben und dort Inhalte zur Verfügung stellen, unabhängig davon, ob sie dafür ein Entgelt verlangen.
Die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Nutzung ist dabei weit gefasst und umfasst nicht nur klassische E-Commerce-Websites, sondern auch alle Formen von Internetdiensten, die regelmäßig und auf Dauer angelegt sind, selbst wenn sie kostenlos sind.
Welche Angaben gehören ins Impressum?
Ein vollständiges Impressum muss folgende Angaben enthalten:
- den Namen (bei natürlichen Personen sind es Vor- und Nachname. Bei Unternehmen, also den sogenannten juristischen Personen, der komplette Unternehmensname sowie Name und Vorname des Vertretungsberechtigten),
- bei juristischen Personen außerdem die Rechtsform (zum Beispiel GmbH oder AG),
- die Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Nicht ausreichend ist ein Postfach),
- einen Kontakt, unter dem Sie die Person oder das Unternehmen schnell erreichen können – elektronisch als auch nicht elektronisch. In der Regel sind das E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
- soweit vorhanden, die Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer,
- ebenfalls, soweit vorhanden, das Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, Gesellschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer.
Bieten Sie auf Ihrer Seite journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte an, muss zudem ein Verantwortlicher mit Namen und Anschrift angegeben werden. Bei Zeitungen oder Magazinen sind das in der Regel Geschäftsführer und Chefredakteur.
Seit dem Jahr 2016 müssen Online-Anbieter, die ihre Ware oder Dienstleistung auch Verbraucherinnen und Verbrauchern anbieten, zusätzlich mit einem Link auf die Online-Streitbeilegungsplattform hinweisen. Diese ist EU-weit gültig.
Daneben müssen Unternehmen Verbraucherinnen und Verbraucher auch darüber informieren, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen. Ist das der Fall, so muss die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe ihrer Kontaktdaten (Anschrift und Webseite) genannt werden. Allerdings müssen diese Hinweise nicht zwingend im Impressum stehen. Solange sie leicht zugänglich auf der Webseite erscheinen, kann dies auch ein anderer Ort auf der Webseite sein.
Grund der gesetzlichen Änderungen
Die Anpassung erfolgt aufgrund der Umsetzung des Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union, der am 27. Oktober 2022 in Kraft getreten ist. Der DSA zielt darauf ab, einen einheitlichen Rechtsrahmen für digitale Dienste in der EU zu schaffen, um Transparenz, Sicherheit und Verantwortlichkeit im Internet zu erhöhen. Er beinhaltet Regelungen zur Haftung und Verantwortung von Online-Plattformen, Schutzmechanismen für Nutzer und Maßnahmen gegen illegale Inhalte im Netz. Der DSA soll sicherstellen, dass Online-Dienste, die in der EU angeboten werden, strenge Vorschriften befolgen, um die Sicherheit und die Rechte der Nutzer zu schützen.
Durch den DSA werden nationale Gesetze wie das deutsche Telemediengesetz (TMG) angepasst oder ersetzt, um den europäischen Vorgaben zu entsprechen und eine harmonisierte Regulierung sicherzustellen.
Neue Rechtslage
Mit Inkrafttreten des Digitale-Dienste-Gesetzes wird das Telemediengesetz (TMG) durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Die Anbieterkennzeichnungspflicht wird dann in § 5 DDG verankert sein. Das bedeutet, dass die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung künftig nicht mehr im TMG, sondern im DDG geregelt ist. Eine Angabe der konkreten Rechtsnorm im Impressum ist nicht erforderlich und kann daher entfallen.
Was ist, wenn ein Impressum fehlt?
Hat ein Betreiber kein Impressum hinterlegt, obwohl er dazu nach dem Gesetz verpflichtet ist, droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro, daneben begeht er einen Wettbewerbsverstoß. Daraus können sich Unterlassungsansprüche ergeben, die nicht selten mithilfe von kostenpflichtigen Abmahnungen (Abmahnanwälte lassen dann Grüßen) durchgesetzt werden.
Ein rechtssicheres Impressum ist für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen unerlässlich. Es fördert nicht nur die Transparenz, sondern schützt auch vor rechtlichen Konsequenzen. Halten Sie sich stets über gesetzliche Änderungen informiert und aktualisieren Sie Ihre Website regelmäßig, um auf der sicheren Seite zu sein.
Für weitergehende Informationen und rechtliche Beratung steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und Überprüfung Ihres Impressums und stellen sicher, dass Ihre Website den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Fazit
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, ist es ratsam, die genannten Änderungen zeitnah umzusetzen. Für weitere Fragen oder Unterstützung bei der Anpassung des Impressums stehen wir gern zur Verfügung.
Musterimpressum
Wir haben ein Musterimpressum zur besseren Orientierung erstellt. Dieses können Sie hier herunterladen: