Sie als Webdesigner sind dazu verpflichtet, Ihrem Kunden eine Webseite so zu stellen, wie dieser es erwarten kann (§ 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Außerdem dürfen Dritte gegen deren Inhalt keine Rechte geltend machen können (§ 633 Abs. 3 BGB). Zudem muss ein professioneller Anbieter die umgebenden rechtlichen Kenntnisse haben oder sie sich verschaffen und den Kunden darauf hinweisen (BGH, Urteil vom 25.05.1972, Az.:VII ZR 49/71).
Somit gibt es viele Dinge, die bei Erstellung der Kundenwebseiten beachtet werden müssen. Gerade der Datenschutz enthält komplexe Vorgaben, wie u. a. eine korrekte Datenschutzerklärung. Meist wird diese durch diverse Online-Generatoren erstellt. Jedoch enthalten solch generierte Datenschutzerklärungen im Allgemeinen nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte. Es müssen u. a. umfangreiche Informationspflichten eingehalten, Cookie- und Analysetoolhinweise richtig eingebunden sowie Kontaktformulare besonders aufgeführt werden.
Es existieren einige Rechtsurteile, in denen Webdesigner zur Haftung gezogen wurden.
In einem Urteil des Amtsgerichts Oldenburg (Urt. v. 17.04.2015, Az.: 8 C 8028/15) wurde im Jahr 2015 entschieden, dass ein beklagter Webdesigner für die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Bildmaterialien haftet, obwohl diese ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Der Webdesigner musste 50% des verhängten Bußgeldes zahlen. Es handelte sich zwar um eine recht geringe Summe von ca. 1000€, jedoch sollte dies mit Berücksichtigung der ab dem 25. Mai 2018 geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht verharmlost werden. Die Höhe der zu verhängenden Bußgelder steigen auf bis zu 20.000.000 € oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens an und sind von den Aufsichtsbehörden abschreckend wirken zu lassen.
Ein ähnlicher Fall spielte sich vor dem Landgericht Bochum im Jahr 2016 ab (Urt. v. 16.08.2016, Az.: 9 S 176/16). Die Klägerin wurde wegen unerlaubter Nutzung von Fotos auf ihrer Webseite abgemahnt. Der Webdesigner hat diese urheberrechtlich geschützten Fotos bei der Erstellung der Webseite verwendet und wurde zu Schadenersatz verurteilt.
Haftung auch bei Datenschutzverstößen.
Diese Fälle von Urheberrechtsverletzung lassen sich auch auf den Datenschutz übertragen. Ob Verstöße gegen das Urheberrecht oder vergleichsweise das Impressum und die Datenschutzerklärung, voraussichtlich werden solche Vergehen ab Gültigkeit der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 abschreckende Bußgelder nach sich ziehen. Hinzu kommen viele weitere datenschutzrechtliche Vorgaben, welche bei Nichtbeachtung immense Folgen haben können.
Es ist Vorsicht geboten, denn Sie haften auch bei Verstößen der von Ihnen erstellten Kundenwebseiten.
Wie sichere ich mich am besten ab?
Eine gute Möglichkeit um unnötige Risiken zu vermeiden und sich ihrerseits abzusichern ist es, die Webseite nach Erstellung von Experten prüfen zu lassen. Diese Prüfung können Sie in den Kundenvertrag mit aufnehmen und sichern sich bzw. Ihren Kunden somit eine rechtskonforme Webseite. Dies wird auch im Interesse Ihrer Kunden liegen.
Sofern Sie noch keinen Kooperationspartner haben, der mit Ihnen hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Webseitenprüfung zusammenarbeitet, stehen wir Ihnen und somit Ihren Kunden gerne zur Verfügung.