Ein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis kann für Sie als Betroffene weitreichende Folgen haben.
Arbeitgeber, Behörden und andere Institutionen fordern immer häufiger ein Führungszeugnis an, um sich ein Bild über die rechtliche Vergangenheit einer Person zu machen.
Ein negativer Eintrag kann den beruflichen Werdegang behindern, eine Einbürgerung erschweren oder gar die Erteilung eines Aufenthaltstitels verhindern.
Menschen mit Vorstrafen stehen deshalb oft vor der Frage:
Wie werde ich den Eintrag wieder los? Und ist eine Löschung überhaupt möglich?
Als erfahrene Anwaltskanzlei bieten wir gezielte Hilfe bei der Löschung von Einträgen im Bundeszentralregister und unterstützen Mandanten auf dem Weg zu einem sauberen Neuanfang.
Was ist das Bundeszentralregister (BZR)?
Das Bundeszentralregister ist ein behördlich geführtes Register beim Bundesamt für Justiz, in dem sämtliche strafrechtlichen Entscheidungen über eine Person gespeichert werden. Dazu gehören:
- rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen,
- Entscheidungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung,
- Vermerke über die Schuldunfähigkeit,
- Strafbefehle und Erziehungsmaßregeln aus dem Jugendstrafrecht,
- sowie bestimmte Berufsverbote.
Diese Daten stehen ausgewählten staatlichen Stellen zur Verfügung und bilden die Grundlage für die Ausstellung von Führungszeugnissen. Für Privatpersonen ist das Register nur indirekt einsehbar – über das polizeiliche Führungszeugnis.
Was ist ein polizeiliches Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, der Informationen über strafrechtliche Einträge enthält.
Es dient dem Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und wird bei vielen beruflichen, behördlichen und privaten Anlässen gefordert.
Die Ausstellung erfolgt durch das Bundesamt für Justiz. Antragsteller können das Dokument entweder online oder bei der örtlichen Meldebehörde beantragen.
Es gibt verschiedene Arten von Führungszeugnissen:
- Das einfache Führungszeugnis: für private Zwecke (z. B. Bewerbungen).
- Das behördliche Führungszeugnis: wird direkt an eine Behörde versandt.
- Das erweiterte Führungszeugnis: für Tätigkeiten mit Kindern oder schutzbedürftigen Personen.
Einfaches vs. erweitertes Führungszeugnis
Der wesentliche Unterschied zwischen einfachem und erweitertem Führungszeugnis liegt im Umfang der enthaltenen Informationen.
Das einfache Führungszeugnis führt nur die Eintragungen auf, die gemäß § 32 BZRG nicht von der Offenbarung ausgeschlossen sind. Es enthält also „wesentliche“ strafrechtliche Verurteilungen.
Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG umfasst darüber hinaus auch Eintragungen, die etwa sexuelle Straftaten oder andere relevante Delikte betreffen. Es ist insbesondere bei beruflichen Tätigkeiten im Kinder- und Jugendbereich oder bei der Pflege schutzbedürftiger Personen erforderlich.
Ein Eintrag, der im einfachen Führungszeugnis nicht erscheint, kann im erweiterten Führungszeugnis dennoch aufgeführt werden – was insbesondere bei Bewerbungen zu Irritationen führen kann. Auch deshalb ist eine rechtliche Prüfung und Beratung bei bestehenden Einträgen sinnvoll.
Wann gilt man als vorbestraft?
Ob jemand als vorbestraft gilt, hängt nicht allein von der Existenz eines Eintrags im Bundeszentralregister ab, sondern auch davon, ob die Verurteilung in das Führungszeugnis aufgenommen wird.
Eine Person gilt dann als vorbestraft im engeren Sinne, wenn eine Strafe in einem Führungszeugnis auftaucht.
Kleinere Delikte, wie etwa eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen, erscheinen unter bestimmten Umständen nicht im Führungszeugnis – führen aber dennoch zu einem Eintrag im Register. Dies kann z. B. bei Einbürgerungs- oder Ausländerbehörden problematisch sein.
Automatische Löschung von Einträgen: Tilgungsfristen gemäß BZRG
Einträge im Bundeszentralregister werden nicht dauerhaft gespeichert, sondern unterliegen bestimmten Löschungsfristen.
Diese sogenannten Tilgungsfristen richten sich nach § 46 BZRG und betragen je nach Art und Schwere der Verurteilung 5, 10, 15 oder 20 Jahre.
- Nach 5 Jahren: z. B. bei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder Jugendstrafen bis zu einem Jahr (zur Bewährung ausgesetzt).
- Nach 10 Jahren: z. B. bei Jugendstrafen über einem Jahr oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr (ohne Bewährung).
- Nach 15 Jahren: in allen übrigen Fällen, sofern keine schwerwiegenden Straftaten vorliegen.
- Nach 20 Jahren: bei besonders schweren Delikten, insbesondere aus dem Sexualstrafrecht.
Diese Fristen beginnen mit dem Tag der Verurteilung.
Wann beginnt die Tilgungsfrist zu laufen?
Die Tilgungsfristen gemäß § 46 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) beginnen grundsätzlich mit dem Tag des ersten Urteils in der jeweiligen Strafsache, unabhängig von dessen Rechtskraft. Dies ergibt sich aus § 36 Satz 1 BZRG, der bestimmt, dass die Frist mit dem Tag des ersten Urteils beginnt.
Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn beispielsweise eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.
Wichtig ist auch:
Wird während der laufenden Tilgungsfrist eine neue Straftat begangen, kann dies zu einer Verlängerung oder sogar zu einem Neubeginn der Frist führen!
Kann man Einträge vorzeitig löschen lassen?
In bestimmten Fällen ist eine vorzeitige Löschung von Einträgen aus dem Bundeszentralregister möglich.
Diese Möglichkeit besteht insbesondere nach § 49 BZRG, sofern besondere Umstände vorliegen und das öffentliche Interesse der Löschung nicht entgegensteht.
Ein solcher Antrag ist formlos an das Bundesamt für Justiz zu stellen und sollte fundiert begründet werden.
„Hierbei kommt es auf die kleinen Details und juristischen Spitzfindigkeiten in der Formulierung an!“
Die Voraussetzung ist unter anderem, dass seit dem Tag der Verurteilung keine weiteren Straftaten begangen wurden.
Darüber hinaus ist darzulegen, warum das Festhalten am Eintrag eine unzumutbare Härte darstellt – etwa weil berufliche, soziale oder familiäre Nachteile unverhältnismäßig schwer wiegen.
Was ist ein „besonderer Härtefall“?
Ein Härtefall liegt vor, wenn die weitere Speicherung des Eintrags für die betroffene Person unzumutbar ist.
Solche Konstellationen können vorliegen, wenn der Eintrag etwa eine dringend benötigte berufliche Neuorientierung verhindert oder die Existenzgrundlage bedroht.
Auch bei fortgeschrittener Resozialisierung und nachweisbar gefestigten Lebensverhältnissen können die Gerichte eine Ausnahme zulassen.
„Nicht jeder berufliche Nachteil reicht hier aus!“
Gesetzgeber und Gerichte legen den Begriff des Härtefalls restriktiv aus.
Hier zeigt sich, wie entscheidend eine professionelle anwaltliche Unterstützung ist – um den Antrag mit schlüssiger Argumentation und überzeugender Begründung zu untermauern.
Rechtliche Herausforderungen bei Löschungsanträgen
Löschungsanträge sind juristisch anspruchsvoll.
Die Behörden haben einen erheblichen Ermessensspielraum und prüfen jeden Fall individuell.
Häufig scheitern Anträge daran, dass sie unzureichend begründet oder schlecht dokumentiert sind.
Als erfahrene Anwaltskanzlei übernehmen wir die rechtliche Prüfung, formulieren den Antrag präzise und setzen uns für Ihre Interessen gegenüber dem Bundesamt für Justiz ein.
Unsere Erfahrung zeigt:
Je besser ein Antrag vorbereitet und formuliert ist – mit Nachweisen über Resozialisierung, stabilen sozialen Verhältnissen und positiven Zukunftsperspektiven – desto höher sind die Erfolgschancen.
Wie unsere Anwälte bei der Löschung unterstützen können
Eine Löschung aus dem Führungszeugnis oder dem Bundeszentralregister ist ohne juristische Fachkenntnis oft schwer durchsetzbar.
Unsere Kanzlei analysiert zunächst den konkreten Einzelfall, prüft alle rechtlichen Voraussetzungen und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Löschungsstrategie.
Wir übernehmen für Sie die Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz und begleiten Sie durch den gesamten Verfahrensprozess – kompetent, verschwiegen und engagiert.
„Ein professionell formulierter Antrag kann den entscheidenden Unterschied machen.“
Durch unsere langjährige Erfahrung wissen wir genau, worauf es bei der Argumentation ankommt, welche Nachweise sinnvoll sind und wie man auch bei schwierigen Fällen Erfolg erzielen kann.

Unsere Erfolge in der Praxis
In den vergangenen Jahren konnten wir zahlreichen Mandantinnen und Mandanten helfen, ihre strafrechtlichen Einträge aus dem Führungszeugnis oder dem Bundeszentralregister entfernen zu lassen.
Ob es sich um eine einmalige Jugendverfehlung handelte oder um eine ältere Geldstrafe – wir wissen, wie die rechtlichen Spielräume genutzt werden können.
Ein typischer Fall: Ein Mandant (Familienvater) mit abgeschlossenem Bewährungszeitraum stand kurz vor einer Beförderung. Das erweiterte Führungszeugnis blockierte den Karriereschritt. Durch unsere anwaltliche Unterstützung konnte der Eintrag vorzeitig gelöscht werden.
Ein anderes Beispiel: Eine Mandantin strebte die Einbürgerung an, doch eine alte Verurteilung wegen Cannabisbesitzes gefährdete das Verfahren. Auch hier erzielten wir durch fundierte Argumentation eine frühzeitige Tilgung.
Neue Chancen trotz Eintrag: Strategien zur Resozialisierung
Ein Eintrag im Führungszeugnis muss kein dauerhaftes Hindernis sein.
Wichtig ist, sich frühzeitig um die Löschung zu bemühen und parallel Strategien zur beruflichen und sozialen Rehabilitation zu entwickeln.
Dazu gehört unter anderem, offensiv und ehrlich mit der Vergangenheit umzugehen, bei Bewerbungsgesprächen die Hintergründe sachlich zu erläutern und gegebenenfalls Unterstützung durch Integrations- oder Resozialisierungsprogramme in Anspruch zu nehmen.
Als Anwaltskanzlei beraten wir Sie nicht nur juristisch, sondern begleiten Sie auch bei Ihrer strategischen Neuausrichtung.
Denn oft entscheidet nicht allein die Eintragung, sondern der Umgang damit über Ihre Zukunftschancen.
Sonderfall: Cannabis und das neue Gesetz
Mit dem Inkrafttreten des neuen Cannabisgesetzes ergeben sich für viele Menschen, die wegen Besitzes oder anderer BtM-bezogener Delikte verurteilt wurden, neue Chancen.
Das Gesetz sieht eine sogenannte Amnestieregelung vor, nach der bestimmte Einträge auf Antrag gelöscht werden können, wenn die zugrunde liegende Tat nach der neuen Rechtslage nicht mehr strafbar ist.
Das betrifft insbesondere Verurteilungen wegen Besitzes geringer Mengen Cannabis zum Eigenbedarf.
Voraussetzung ist, dass die Tat nach aktueller Gesetzeslage straffrei wäre.
„Die Löschung erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag!“
Auch hier unterstützen wir Sie bei der Antragsformulierung und der rechtlichen Begründung, um die Chancen auf Löschung deutlich zu erhöhen.
Tipps für Betroffene mit Eintrag im Führungszeugnis
- Beantragen Sie regelmäßig ein Führungszeugnis, um den aktuellen Stand zu kennen.
- Prüfen Sie anhand des Strafmaßes und der Fristen, ob eine automatische Löschung bevorsteht.
- Vermeiden Sie neue strafrechtlich relevante Handlungen, da diese die Tilgungsfrist verlängern.
- Führen Sie ein stabiles und geordnetes Leben – das hilft bei einem möglichen Löschungsantrag.
- Holen Sie sich rechtzeitig anwaltlichen Rat. Eine frühe Beratung kann entscheidend sein, um Fristen zu sichern und unnötige Fehler zu vermeiden.
„Es müssen überzeugende Argumente und Nachweise vorgelegt werden.“
Warum Sie mit uns arbeiten sollten
Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren auch auf das Strafrecht und insbesondere auf das Bundeszentralregisterrecht spezialisiert. Wir haben zahlreiche Mandanten erfolgreich durch das Verfahren zur Löschung von Einträgen begleitet – mit Erfahrung, Empathie und einer klaren Strategie.
Unsere Expertise umfasst sowohl Standardfälle als auch komplexe Konstellationen, bei denen z. B. mehrere Einträge oder laufende Tilgungsfristen eine Rolle spielen. Durch unsere Spezialisierung sind wir mit der aktuellen Rechtsprechung, den Anforderungen der Justizbehörden und den sinnvollen Argumentationslinien bestens vertraut.
Wir bieten:
- individuelle Beratung und persönliche Betreuung,
- hohe Erfolgsquoten bei Löschungsanträgen,
- faire und transparente Kostenstrukturen.
Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen – gemeinsam erarbeiten wir Ihren Weg zu einem sauberen Führungszeugnis und neuen Perspektiven.
Ein sauberer Neuanfang ist möglich
Ein Eintrag im Führungszeugnis bedeutet nicht das Ende aller Chancen.
Mit der richtigen rechtlichen Unterstützung, fundierter Strategie und persönlichem Engagement können belastende Einträge gelöscht und neue Wege eröffnet werden.
Unsere Kanzlei steht Ihnen in jeder Phase zur Seite – für einen echten Neuanfang.
FAQ
Wann wird ein Eintrag automatisch gelöscht?
Je nach Strafmaß erfolgt die Löschung nach 5, 10, 15 oder 20 Jahren – gerechnet ab vollständiger Verbüßung der Strafe. Bei Geldstrafen unter 90 Tagessätzen beträgt die Frist z.B. fünf Jahre.
Kann ich mein Führungszeugnis “reinwaschen” lassen?
Eine automatische Löschung erfolgt nach den gesetzlich festgelegten Tilgungsfristen. In besonderen Fällen kann aber auch eine vorzeitige Löschung beantragt werden – mit Hilfe eines Anwalts deutlich erfolgversprechender.
Wie lange dauert ein Löschungsantrag?
Die Bearbeitung beim Bundesamt für Justiz kann je nach Fall zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten dauern.
Welche Unterlagen benötige ich für den Antrag?
Angaben zur Identität, zur Verurteilung, Nachweise über verbüßte Strafen und ggf. positive Lebensverhältnisse (z. B. Arbeitsverträge, Führungszeugnis, Sozialberichte).
Muss ich eine anwaltliche Vertretung haben?
Nein, aber sie ist dringend zu empfehlen – da juristische Fachkenntnisse, präzise Formulierungen und Erfahrung die Erfolgsaussichten erheblich verbessern.
Ist eine Löschung trotz Wiederholungstat möglich?
Grundsätzlich ja, wenn seit der letzten Tat eine ausreichend lange Zeit vergangen ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Was kostet die anwaltliche Unterstützung bei der Löschung?
Grundsätzlich nehmen wir hierfür eine pauschale von 269€ (zzgl. USt.).
In hochkomplexen Einzelfällen klären wir Sie ansonsten in einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch transparent über alle anfallenden Gebühren auf.
Welche Einträge erscheinen im erweiterten Führungszeugnis?
Zusätzlich zu den normalen Einträgen umfasst das erweiterte Führungszeugnis auch bestimmte Delikte, die für Tätigkeiten mit Kindern oder schutzbedürftigen Personen relevant sind – etwa Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte.
Beeinflusst ein Eintrag meine Einbürgerung?
Ja. Verurteilungen über 90 Tagessätze oder drei Monate Freiheitsstrafe können die Einbürgerung blockieren.
Gilt die Löschung rückwirkend?
Ja. Ein gelöschter Eintrag erscheint weder in aktuellen noch in zukünftigen Führungszeugnissen.
Wie kann ich die Erfolgsaussichten meines Löschungsantrags prüfen lassen?
Kontaktieren Sie uns unverbindlich. In einer Erstberatung analysieren wir Ihre Situation, prüfen Einträge, Tilgungsfristen und Chancen für eine vorzeitige Löschung.
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Vorbestraft? Einträge im polizeilichen Führungszeugnis löschen lassen
Extern: Die Strafprozessordnung / www.gesetze-im-internet.de
Als spezialisierte Anwaltskanzlei verfügen wir über langjährige Expertise in der Löschung von Bundeszentralregistereinträgen.
Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Strategie – gemeinsam finden wir einen Weg zurück in die straffreie Zukunft.