Abmahnungen sind im Geschäftsleben ein scharfes Schwert: Sie dienen eigentlich der fairen Selbstregulierung des Wettbewerbs, werden aber oft als Druckmittel eingesetzt.
Viele Selbstständige, Gründer, Unternehmer und Geschäftsführer stehen daher irgendwann vor einer juristischen Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen – meist unter Androhung hoher Kosten.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was hinter einer Abmahnung steckt, wer sie aussprechen darf und wie Sie im Ernstfall richtig reagieren.
Was ist eine Abmahnung und welche Folgen kann sie haben?
Eine Abmahnung ist eine formelle Aufforderung, ein konkretes rechtswidriges Verhalten künftig zu unterlassen.
Sie wird meist von Mitbewerbern oder berechtigten Institutionen (bzw. von deren Anwälten) ausgesprochen, um Verstöße gegen geltendes Recht – etwa im Wettbewerbsrecht oder Datenschutzrecht – außergerichtlich zu bereinigen.
Im Abmahnschreiben wird der Sachverhalt kurz geschildert und ein Rechtsverstoß begründet; zugleich droht der Abmahner rechtliche Schritte (einstweilige Verfügung, Klage) an, falls der Adressat nicht binnen kurzer Frist reagiert.
Typischerweise fordert die Abmahnung den Empfänger auf, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und damit verbindlich zuzusagen, den Verstoß künftig zu unterlassen.
Kommt der Abgemahnte dieser Aufforderung fristgerecht nach, lässt sich ein kostspieliges Gerichtsverfahren in der Regel vermeiden.
Die Angelegenheit wird dann außergerichtlich beigelegt – allerdings meist nicht ohne Folgen:
Der Abgemahnte muss sich nicht nur vertraglich zur Unterlassung verpflichten, sondern häufig auch die Abmahnkosten tragen (z. B. Anwaltsgebühren der Gegenseite).
Ignoriert man eine berechtigte Abmahnung hingegen oder reagiert nicht fristgerecht, drohen kurzfristig einstweilige Verfügungen oder Klagen.
Die Gerichte können ohne mündliche Verhandlung eine Unterlassungsverfügung erlassen, wobei Streitwerte von 50.000 € bis 100.000 € (oder mehr) keine Seltenheit sind.
Eine solche gerichtliche Verfügung zieht ungleich höhere Kosten nach sich und verpflichtet ebenso zur Unterlassung – nur mit weitaus ungünstigeren Konsequenzen für den Verletzer.
Kurz gesagt:
„Eine Abmahnung ist ernst zu nehmen und erfordert stets eine rasche, überlegte Reaktion, um weitere finanzielle Schäden und Risiken zu vermeiden.“
Wer darf abmahnen?
Nicht jeder kann beliebig Abmahnungen verschicken.
Das Recht, Rechtsverstöße per Abmahnung zu ahnden, ist in Deutschland bestimmten berechtigten Personen und Stellen vorbehalten.
Zu diesen Abmahnbefugten zählen insbesondere im Wettbewerbsrecht vor allem:
- Mitbewerber:
Konkurrenten, die auf demselben Markt ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbieten, dürfen bei unlauterem Verhalten eines Wettbewerbers abmahnen.
Beispielsweise kann ein Online-Shop einen anderen abmahnen, wenn dieser gegen wettbewerbsrechtliche Regeln verstößt. Auch stationäre Händler dürfen Online-Mitbewerber abmahnen und umgekehrt. - Wettbewerbsvereine und Industrieverbände:
Es gibt Verbände und Vereine, die die Interessen der Branche wahren (umgangssprachlich manchmal als “Abmahnvereine” bezeichnet). Sie dürfen bei Verstößen gegen Wettbewerbsregeln ihre Mitglieder oder Branchenkollegen mittels Abmahnung zur Ordnung rufen.
Beispiele sind die Wettbewerbszentralen oder spezialisierte Branchenverbände. - Verbraucherschutzverbände:
Organisationen wie die Verbraucherzentralen können abmahnen, insbesondere bei Verstößen, die Verbraucherrechte tangieren (z. B. falsche Widerrufsbelehrungen oder irreführende Klauseln in AGB). Ihre Aufgabe ist es, Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen. - Kammern:
Unter bestimmten Voraussetzungen können sogar Industrie- und Handelskammern (IHK) oder Handwerkskammern gegen Wettbewerbsverstöße ihrer Mitglieder einschreiten. Das ist allerdings seltener und meist auf eindeutige Fälle beschränkt.
Im Bereich Urheber- und Markenrecht sind Abmahnungen ebenfalls gängig, aber hier stammen sie von den Rechteinhabern oder deren beauftragten Kanzleien.
Zum Beispiel mahnt der Urheber eines Fotos die unlizenzierte Nutzung seines Bildes ab, oder der Inhaber einer Marke geht gegen Markenverletzungen vor.
Diese Abmahner handeln nicht als Mitbewerber, sondern zur Durchsetzung ihrer eigenen Schutzrechte.
Neu ist, dass inzwischen auch DSGVO-Verstöße von Mitbewerbern abgemahnt werden dürfen.
Bis vor Kurzem war umstritten, ob Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich relevant sind. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27. März 2025 (Az. I ZR 186/17) klargestellt, dass Datenschutzregelungen auch sogenannte Marktverhaltensregeln sind.
Damit können Unternehmen sich gegenseitig abmahnen, wenn etwa die Datenschutzerklärung unvollständig ist oder der Cookie-Banner nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Diese neue Rechtsprechung hat das Kreis der Abmahnberechtigten deutlich erweitert und das Abmahnrisiko für Unternehmen massiv erhöht.
Neben Behörden und Verbraucherschützern treten nun auch wirtschaftlich motivierte Konkurrenten als “Privatpolizei” im Datenschutz auf, was insbesondere Online-Unternehmen (bzw. jedes Unternehmen, dass eine Webseite hat) alarmieren sollte.
Weitere Infos dazu hier:
Neue Abmahngefahr: Konkurrenten dürfen jetzt Datenschutzverstöße abmahnen
Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Kernstück jeder Abmahnung ist die Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Doch was bedeutet dieser Begriff im Klartext?
Eine Unterlassungserklärung ist eine rechtsverbindliche Erklärung, in der der Abgemahnte zusichert, ein bestimmtes wettbewerbswidriges oder rechtswidriges Verhalten künftig zu unterlassen.
“Strafbewehrt” bedeutet, dass die Erklärung mit der Verpflichtung gekoppelt ist, für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Erst durch die Aufnahme einer angemessenen Geldstrafe gilt die Unterlassungserklärung als wirksam und ernst genommen – nur dann gilt die Wiederholungsgefahr als ausgeräumt.
In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass ohne eine solche Strafandrohung die Erklärung unzureichend wäre.
In der Praxis erhält der Abgemahnte vom Abmahner meist einen vorformulierten Entwurf der Unterlassungserklärung.
Darin steht genau, was unterlassen werden soll und welche Vertragsstrafe (z. B. 5.000 € oder 10.000 €) fällig wird, falls man dagegen verstößt. Unterschreibt der Empfänger diese Erklärung, kommt ein Vertrag zwischen Abmahner und Abgemahntem zustande.
Fortan droht bei jedem weiteren Verstoß gegen das Unterlassungsversprechen die sofort fällige Vertragsstrafe.
Wichtig zu wissen:
Diese Strafe muss nur im Wiederholungsfall gezahlt werden.
Die Unterlassungserklärung an sich kostet nichts – aber häufig verlangt der Abmahner parallel die Erstattung seiner Anwaltskosten, sodass faktisch doch Zahlungen fällig werden.
Vorsicht:
„Unterschreiben Sie niemals unbesehen die erstbeste Unterlassungserklärung, die Ihnen der Abmahner vorlegt.“
Diese Entwürfe sind erfahrungsgemäß sehr weitgehend zu Gunsten des Abmahners formuliert. Sie binden sich darin oft für viele Jahre (teils sogar unbegrenzt) und für alle denkbaren Konstellationen.
Besser ist es, eine modifizierte Unterlassungserklärung aufzusetzen – also den Inhalt im erlaubten Rahmen anzupassen, etwa die Reichweite oder die Vertragsstrafenhöhe – damit Sie sich nur so weit verpflichten wie nötig.
Eine solche Modifizierung sollte allerdings unbedingt ein Anwalt vornehmen, da Fehler hier gravierende Folgen haben können.
Letztlich gilt:
Ohne ausreichende Unterlassungserklärung droht der Gerichtsweg, mit vorschneller Unterschrift drohen unter Umständen unnötig strenge Vertragsbindungen. Es kommt auf den richtigen Mittelweg an.
Häufige Fehler und Abmahngründe in der Praxis
Warum werden Unternehmen, Online-Shop-Betreiber oder selbst Influencer überhaupt abgemahnt?
Die häufigsten Abmahngründe liegen in vermeidbaren Fehlern auf Webseiten, in Geschäftsabläufen oder in Vertragsdokumenten.
Im Folgenden ein Überblick über typische Fallen – inklusive Beispielen aus unterschiedlichen Branchen:
Fehlendes oder fehlerhaftes Impressum:
Ein klassischer Abmahngrund ist ein unvollständiges Impressum auf der Webseite!
In Deutschland besteht für geschäftsmäßige Online-Angebote strikte Impressumspflicht (nach ehem. § 5 TMG / jetzt DDG , Medienstaatsvertrag etc.), doch viele Webseiten von Selbstständigen oder kleinen Unternehmen weisen Lücken auf.
Fehlen z. B. der vollständige Name und die Anschrift des Verantwortlichen, die Rechtsform, Kontaktdaten oder Pflichtangaben wie Umsatzsteuer-ID (stattdessen wird gerne fehlerhafter Weise die Steuernummer angegeben) oder zuständige Aufsichtsbehörde, liegt ein abmahnfähiger Verstoß vor.
Beispiel: Ein Startup präsentiert seine Dienstleistungen online, gibt aber im Impressum nur einen Fantasienamen oder z.B. nur den Nutzernamen / Nickname ohne ladungsfähige Anschrift an – ein Mitbewerber kann dies direkt kostenpflichtig abmahnen. Gerade auf Marktplätzen wie eBay oder Amazon führen schon kleinste Fehler im Impressum regelmäßig zu Abmahnungen durch Wettbewerber.
Mehr Infos dazu hier:
Das rechtssichere Impressum – Was Sie wissen müssen
Unzureichende Datenschutzerklärung und Cookie-Banner:
Mit der DSGVO sind Datenschutzverstöße vermehrt ins Visier von Abmahnern geraten.
Fehlt auf der Website eine Datenschutzerklärung oder ist sie offensichtlich unvollständig bzw. veraltet, handelt es sich um einen Gesetzesverstoß, der inzwischen auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann.
Gleiches gilt für Cookie-Hinweise: Setzt eine Seite Tracking-Cookies, ohne vorher die informierte Einwilligung der Nutzer einzuholen (Opt-in) oder bietet der Cookie-Banner keine echte Ablehnmöglichkeit, liegt ein Verstoß gegen § 25 TTDSG bzw. Art. 5(3) ePrivacy-Richtlinie vor – das öffnet inzwischen konkurrierenden Unternehmen die Tür zur Abmahnung.
Beispiel: Ein Online-Shop nutzt Analyse-Cookies, zeigt aber nur einen Banner mit “Okay”-Button ohne Option zum Ablehnen. Ein datenschutzbewusster Konkurrent könnte dies nun abmahnen, gestützt auf die neue BGH-Rechtsprechung. Ebenso problematisch sind fehlende Angaben zum Umgang mit personenbezogenen Daten, z. B. wenn keine Informationen zu Verantwortlichem, Verarbeitungszwecken oder Betroffenenrechten bereitgestellt werden.
Solche Versäumnisse lassen sich von außen leicht erkennen (etwa durch einen Blick ins Impressum oder den Seitenquelltext) – was es Abmahnern besonders einfach macht, Datenschutzlücken aufzudecken.
Fehlerhafte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):
Viele Abmahnungen im E-Commerce resultieren aus unwirksamen oder fehlenden AGB.
Enthalten die AGB Klauseln, die gegen geltendes Recht verstoßen – etwa unzulässige Verkürzungen von Gewährleistungsrechten, pauschale Haftungsausschlüsse oder falsche Widerrufsfristen – können Verbraucherschützer oder Konkurrenten dies abmahnen.
Auch komplett fehlende AGB in einem Online-Shop können problematisch sein, wenn dadurch Pflichtinformationen (z. B. zum Widerrufsrecht oder zur Vertragsschluss-Prozedur) nicht mitgeteilt werden.
Beispiel: Ein Händler schreibt in seine AGB, dass Rücksendekosten immer vom Kunden zu tragen sind, obwohl dies gesetzlich nicht zulässig ist – ein Mitbewerber wird das als Wettbewerbsverstoß abmahnen.
Jährlich werden tausende Abmahnungen ausgesprochen, gerade im Online-Handel, wegen fehlerhafter AGB und ähnlicher Verstöße. Die daraus resultierenden Kosten (Gebühren, Anwaltskosten, ggf. Vertragsstrafen) sind erheblich, sodass sich hier Prävention besonders lohnt.
Mehr Infos hier:
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen – Ihre Vorteile durch klare Regelungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Unternehmen: Chancen, Risiken und Lösungen
Unklare Widerrufsbelehrung und Verbraucherrechte:
Im B2C-Geschäft – insbesondere bei Online-Shops – ist die Widerrufsbelehrung ein sensibles Thema.
Gesetzliche Vorgaben schreiben vor, wie Kunden über ihr 14-tägiges Widerrufsrecht informiert werden müssen. Enthält die Belehrung falsche Fristen, fehlende Informationen zum Fristbeginn, unzulässige Bedingungen (z. B. “Widerruf nur in Originalverpackung möglich”) oder wird sie nicht deutlich genug präsentiert, liegt ein abmahnfähiger Verstoß gegen Verbraucherrecht vor.
Beispiel: Ein kleiner Mode-Onlineshop verschickt Ware und räumt zwar ein Widerrufsrecht ein, verlangt aber im Kleingedruckten, dass Kunden die Rücksendekosten in jedem Fall tragen – das verstößt gegen aktuelle Verbraucherschutzvorschriften und ruft Abmahner auf den Plan. Solche Fehler passieren häufig, weil Händler veraltete Muster verwenden oder Änderungen im Gesetz übersehen.
Irreführende oder unlautere Werbung:
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält eine “Schwarze Liste” unzulässiger Werbepraktiken. Dazu zählen z. B. irreführende Werbeaussagen (etwa falsche Angaben über Produkteigenschaften, “Testsieger”-Behauptungen ohne Quelle), aggressive Verkaufsmethoden oder Verstöße gegen Preisangabepflichten.
Gerade Online wird viel mit Superlativen und Versprechen geworben – hier ist Vorsicht geboten.
Beispiel: Ein Unternehmen wirbt auf seiner Website mit “Bester Anbieter Deutschlands” ohne einen Beleg oder verweist auf einen Jahre zurückliegenden Test – Konkurrenten könnten dies als irreführend abmahnen.
Auch typische Abmahngründe sind Fehler bei der Preisangabenverordnung (PAngV): Etwa wenn im Online-Shop die Mehrwertsteuer oder Versandkosten nicht korrekt ausgewiesen werden, oder wenn mit durchgestrichenen Preisen ohne korrekte UVP-Angabe geworben wird.
„Solche Wettbewerbsverstöße betreffen die gesamte Branche – vom kleinen Webshop bis zum großen Konzern.“
Verstöße im Bereich Marken- und Urheberrecht:
Neben Wettbewerbsverstößen sind Rechtsverletzungen im geistigen Eigentum häufig Gegenstand von Abmahnungen.
Beispiel Urheberrecht: Ein Start-up übernimmt Texte oder Produktfotos eines Konkurrenten für die eigene Homepage, ohne Erlaubnis – die Verwendung fremder Bilder oder Texte ohne Lizenz wird in der Regel umgehend per Abmahnung verfolgt.
Beispiel Markenrecht: Eine neu gegründete Firma verwendet einen Produktnamen, der einer eingetragenen Marke zum Verwechseln ähnlich ist, oder kauft Google-Ads auf den Markennamen eines Wettbewerbers – die Markeninhaber werden dies als Verletzung ihres Markenrechts abmahnen.
Diese Abmahnungen kommen meist von spezialisierten Kanzleien im Auftrag der Rechteinhaber und fallen oft besonders kostspielig aus (Streitwerte bei Markensachen können sehr hoch sein).
Auch Domainnamen können Streit auslösen, etwa wenn man einen Namen registriert, der eine fremde Marke beinhaltet.
Kurz:
Alles, was fremdes geistiges Eigentum tangiert, sollte mit Vorsicht genutzt werden, um keine kostspielige Abmahnung zu provozieren.
Social-Media-Fallen (Influencer & Co.):
Selbst Influencer und Blogger sind nicht vor Abmahnungen sicher.
In den letzten Jahren häuften sich Abmahnungen wegen fehlender Kennzeichnung von Werbung auf Instagram & Co. – wer also als Influencer Produkte präsentiert und dafür Vorteile erhält, muss das als “Anzeige” kenntlich machen, sonst drohen Wettbewerbsvereine mit Abmahnungen.
Ebenso sind Impressumspflichten in sozialen Medien zu beachten: Gewerblich auftretende Influencer müssen ein Impressum leicht auffindbar verlinken, sonst riskieren sie rechtliche Schritte.
Beispiel: Eine YouTuberin blendet in ihrem Kanalprofil kein Impressum ein, obwohl sie Product Placements macht – hier kann z. B. ein Mitbewerber oder ein Verbraucherverband einschreiten.
Mehr Infos hier:
Influencer und der TikTok Shop in Deutschland: Rechtliche Stolperfallen
Influencer Marketing: Werbekennzeichnung und Schleichwerbung vermeiden
Impressumspflicht für Influencer: Was du wissen musst
Diese Punkte zeigen:
Von der Website über den Onlineshop bis zum Social-Media-Auftritt – in allen digitalen Bereichen lauern Abmahntücken, wenn gesetzliche Informationspflichten nicht beachtet werden.
Wie die Beispiele verdeutlichen, sind Abmahngründe branchenübergreifend zu finden.
Die Liste reicht von formalen Fehlern (fehlende Pflichtangaben) über inhaltliche Rechtsverstöße (illegale Klauseln, irreführende Aussagen) bis hin zu Datenschutzlücken.
Oftmals sind es scheinbare Kleinigkeiten, die durch Wettbewerber “mit Argusaugen” entdeckt werden.
Jeder Unternehmer, der online agiert, sollte sich dieser häufigen Fehler bewusst sein, um proaktiv gegenzusteuern.
Persönliche Haftungsrisiken der Geschäftsführung
Ein Aspekt, den viele Geschäftsführer und Vorstände zunächst unterschätzen, sind die persönlichen Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Abmahnungen und Datenschutzverstößen.
Man könnte annehmen, bei Verstößen würde lediglich die juristische Person (z. B. die GmbH oder AG) haften.
„In der Praxis kann auch die Unternehmensleitung persönlich in die Verantwortung und Haftung geraten.“
Gerade im Datenschutzrecht zeigt sich eine Tendenz zur Durchgriffshaftung:
Geschäftsführende Personen gelten unter Umständen selbst als Verantwortliche im Sinne der DSGVO und können direkt in Anspruch genommen werden.
So hat etwa das OLG Dresden 2023 entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH als “Verantwortlicher” im DSGVO-Sinne persönlich haftet, wenn sein Unternehmen gegen Datenschutzpflichten verstößt.
Die Begründung: Wer faktisch über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet (typischerweise die Leitung), kann sich nicht hinter der Gesellschaft verstecken.
Praktisch bedeutet das, dass Aufsichtsbehörden Bußgelder nicht nur gegen die Firma, sondern auch gegen einzelne Geschäftsführer verhängen können. Ebenso können Betroffene (z. B. Kunden, deren Daten missbraucht wurden) Schadensersatz direkt vom Geschäftsführer einfordern.
Das private Vermögen steht dann auf dem Spiel.
Auch außerhalb des Datenschutzes gibt es Haftungsrisiken. Im UWG (Wettbewerbsrecht) haftet der Geschäftsführer zwar in der Regel nur bei eigenem Handeln oder Billigung des Verstoßes, doch wer z. B. persönlich an einer irreführenden Werbekampagne mitgewirkt hat, kann ebenfalls neben der Firma abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Zudem machen sich Geschäftsführer ggf. schadensersatzpflichtig gegenüber ihrer eigenen Gesellschaft, wenn sie Compliance-Pflichten verletzen und dadurch Abmahnkosten entstehen (Stichwort Innenhaftung wegen Organisationsverschulden).
Wichtig ist:
„Delegieren schützt nicht vor Haftung.“
Ein Geschäftsführer kann nicht einfach alle Pflichten an Mitarbeiter abwälzen und die Augen verschließen.
Er muss für eine ordnungsgemäße Organisation und Aufsicht sorgen. Kommt es zu Verstößen, wird man fragen: Hat die Geschäftsführung alles Zumutbare getan, um diese zu verhindern?
Wenn nein, droht unter Umständen eine persönliche Inanspruchnahme.
Insbesondere die DSGVO verlangt “Accountability” – Rechenschaftspflicht der Führungsebene!
Eine der wenigen Möglichkeiten, das persönliche Haftungsrisiko zu reduzieren, ist die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten. Dieser Experte überwacht die DSGVO-Compliance und berichtet meist direkt an die Geschäftsleitung. Durch einen externen DSB zeigt der Geschäftsführer, dass er seiner Überwachungspflicht im Datenschutz professionell nachkommt – was im Ernstfall entlastend wirken kann. Allerdings bleibt die Letztverantwortung natürlich trotzdem bei der Unternehmensführung. Es empfiehlt sich daher, als Geschäftsführer stets ein wachsames Auge auf die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben zu haben, regelmäßige Compliance-Routinen einzuführen und sich bei Unsicherheiten rechtzeitig beraten zu lassen. So schützen Sie nicht nur Ihr Unternehmen, sondern auch Ihr Privatvermögen.
Mehr Infos hier:
Haftung der Geschäftsführung in GmbHs: Risiken erkennen und rechtlich absichern
Private Haftungsrisiken in Unternehmen – Wie Sie sich als Geschäftsführer schützen können

Wie sollte ich auf eine Abmahnung reagieren?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, heißt es:
„Ruhe bewahren, aber zügig handeln.“
Eine wohlüberlegte Reaktion innerhalb der oft kurzen Frist (meist 5–14 Tage) ist entscheidend.
Folgende Schritte haben sich bewährt:
Keinesfalls ignorieren!
Nehmen Sie das Schreiben ernst. Ein Untertauchen oder Schweigen wäre falsch, da dies vom Abmahner als Ablehnung einer außergerichtlichen Lösung gewertet wird. Die Folge wäre wahrscheinlich ein gerichtlicher Eilantrag der Gegenseite, was Sie unbedingt vermeiden wollen.
Fristen prüfen und einhalten:
Notieren Sie sich die gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung. Sie ist oft sehr kurz bemessen. Wenn nötig, kann man versuchen, Fristverlängerung zu erbitten – allerdings stimmen Abmahner dem selten zu. Daher möglichst sofort handeln und die Zeit nutzen.
Rechtsrat einholen:
Idealerweise kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz / IT-Recht. Die Materie ist komplex, und jeder Fall ist anders. Ein Anwalt kann die Abmahnung rechtlich prüfen und mit Ihnen die weitere Vorgehensweise besprechen. Auch die IHK oder branchenspezifische Verbände bieten erste Anlaufstellen für Beratung, doch eine individuelle juristische Beratung ist gerade bei strittigen Fällen goldwert.
Inhaltlich prüfen:
Analysieren Sie – gern mit Hilfe des Anwalts – die Vorwürfe im Abmahnschreiben. Stimmt der geschilderte Sachverhalt überhaupt? Liegt tatsächlich ein Rechtsverstoß vor? Und ist der Abmahner überhaupt abmahnbefugt in Ihrem Fall? Beispielsweise könnte ein angeblicher “Verbraucherschutzverein” in Wahrheit kein seriöser Verband sein, oder der angebliche Mitbewerber steht gar nicht in direktem Wettbewerb zu Ihnen. Unberechtigte Abmahnungen kommen vor (Stichwort: Massenabmahnungen aus Gewinninteresse). Recherchieren Sie im Zweifel, ob der Absender bereits als Abmahnmissbrauch bekannt ist – die IHK kann Auskunft über unseriöse Abmahnvereine geben.
Verstöße abstellen:
Unabhängig davon, wie Sie weiter vorgehen, sollten Sie etwaige Rechtsverstöße sofort beheben. Ist das Impressum lückenhaft oder die fragliche Werbeaussage irreführend, ändern bzw. entfernen Sie dies umgehend. Damit zeigen Sie im Zweifel auch guten Willen. Bei technischen Verstößen (z. B. ein fehlender Cookie-Banner) dokumentieren Sie, dass Sie an einer schnellen Lösung arbeiten. Dieses proaktive Verhalten kann im Ernstfall Ihre Position stärken.
Unterlassungserklärung – ja oder nein?
Jetzt kommt der entscheidende Punkt: Gebe ich die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab? Diese Entscheidung hängt von der Berechtigung der Abmahnung ab. Wenn die Abmahnung berechtigt ist (klarer Verstoß, Abmahner befugt), sollten Sie im Grundsatz zur Unterlassung bereit sein – allerdings meist in modifizierter Form. Lassen Sie sich von uns eine Unterlassungserklärung formulieren, die das Nötige abdeckt, aber überzogene Forderungen (z. B. zu hohe Vertragsstrafen oder Schuldanerkenntnisse) vermeidet. Geben Sie diese innerhalb der Frist ab. Damit ist die Gefahr einer Einstweiligen Verfügung gebannt. Die Abmahnkosten müsste man bei berechtigten Abmahnungen dann zwar tragen, aber das ist immer noch günstiger als ein Gerichtsverfahren. Wenn die Abmahnung unberechtigt erscheint, sollte man keine Unterlassungserklärung abgeben. Stattdessen lässt Ihr Anwalt der Gegenseite eine Zurückweisung zukommen – mit der Begründung, warum kein Unterlassungsanspruch besteht.
Wichtig:
„Schweigen ist keine gute Taktik!“
Eine aktive Zurückweisung zeigt, dass Sie den Anspruch prüfen und nicht anerkennen. Rechnet man fest mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung, kann man vorsorglich einstweiligen Rechtsschutz suchen oder zumindest dem Abmahner signalisieren, dass man notfalls vor Gericht gehen würde.
Kostenaspekte berücksichtigen:
Falls Sie zwar den Verstoß einräumen, aber die geforderten Anwaltskosten als überhöht ansehen, gibt es eine Strategie: Man kann die Unterlassungserklärung ohne Kostenübernahme abgeben. Dann erfüllen Sie zwar die Unterlassungsforderung, zahlen aber zunächst nichts. Das Risiko ist, dass der Abmahner Sie anschließend auf Kostenerstattung verklagt. Doch dieser Prozess dreht sich dann nur noch um ein paar hundert Euro und hat einen deutlich geringeren Streitwert als der ursprüngliche Unterlassungsanspruch. In vielen Fällen ist der Abmahner dann nicht gewillt, diesen Weg zu gehen, oder man kann sich außergerichtlich einigen. Diese Option sollte aber unbedingt mit Anwalt abgewogen werden.
Dokumentation und Prävention:
Halten Sie schriftlich fest, welche Schritte Sie unternommen haben (Kommunikation mit Anwalt, Korrektur der Website etc.). Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen Sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zukünftige Verstöße zu vermeiden. Schulen Sie ggf. Mitarbeiter, ändern Sie Prozesse – was immer nötig ist, damit der Verstoß sich nicht wiederholt. Denn ein erneuter Verstoß wäre fatal: Die vereinbarte Vertragsstrafe würde bei schuldhafter Wiederholung sofort fällig. Haben Sie die Unterlassungserklärung abgegeben, achten Sie auch auf Folgeabmahnungen zum gleichen Thema: Sollten weitere Abmahnschreiben anderer Absender kommen, antworten Sie, dass bereits eine Unterlassungserklärung vorliegt, und fügen eine Kopie bei – so verhindern Sie doppelte Verpflichtungen.
Zusammengefasst: Jede Abmahnung erfordert eine individuelle Strategie.
Im Zweifel sollte immer professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden, um die beste Reaktion abzuwägen.
Schnelles, besonnenes Handeln kann nicht nur erhebliche Kosten sparen, sondern auch die Weichen stellen, ob ein Rechtsstreit vermieden wird oder nicht.
Unsere Kanzlei hat in solchen Fällen umfangreiche Erfahrung und unterstützt Sie dabei, die optimale Entscheidung zu treffen – sei es die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung oder die entschlossene Zurückweisung unberechtigter Forderungen.
Präventive Maßnahmen: Abmahnsicherheit für Ihr Unternehmen
Am besten ist es natürlich, Abmahnungen gar nicht erst entstehen zu lassen.
Durch vorbeugende Maßnahmen können Unternehmen ihr Risiko erheblich senken. Hier einige bewährte Schritte, um Ihr Business abmahnsicher aufzustellen:
Rechtssichere Website gestalten:
Ihre Webseite und Ihr Online-Shop sollten inhaltlich komplett rechtskonform sein. Das fängt beim Impressum an – nutzen Sie am besten aktuelle Muster oder lassen Sie das Impressum juristisch prüfen, um wirklich alle Pflichtangaben abzudecken (Geschäftsführer, Registerdaten, Kontakt, Aufsichtsbehörden etc.). Gleiches gilt für die Datenschutzerklärung: Sie muss vollständig, verständlich und auf dem neuesten Stand der Gesetzeslage sein. Sobald Sie neue Tools oder Plugins einbinden (Analytics, Newsletter, Social Media Plugins), gehören diese in die Datenschutzerklärung. Vergessen Sie auch nicht Cookie-Banner-Lösungen, die den aktuellen Anforderungen entsprechen (Opt-in mit klaren Auswahlmöglichkeiten). Viele Abmahnkanzleien durchsuchen das Internet gezielt nach Websites ohne korrekten Cookie-Hinweis – hier dürfen Sie keine Lücke lassen.
Hier geht es direkt zu unserem kostenlosen Musterimpressum
Wasserdichte AGB und Verträge:
Lassen Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, Nutzungsbedingungen und Kundenverträge von Experten aufsetzen oder prüfen. Fehlerhafte Klauseln sind ein gefundenes Fressen für Abmahner. Professionell erstellte AGB sorgen nicht nur für Rechtssicherheit, sondern genießen im Streitfall Bestand und minimieren Ihr Haftungsrisiko. Wichtig ist, dass Ihre Vertragsdokumente stets aktuelle Rechtsprechung berücksichtigen – was heute zulässig ist, kann durch ein Gerichtsurteil in einem Jahr unwirksam werden. Daher: halten Sie Ihre Rechtstexte aktuell. Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten regelmäßig dabei, AGB, Nutzungsbedingungen oder Datenschutzerklärungen auf dem neuesten Stand zu halten und damit teuren Abmahnungen vorzubeugen.
Externer Datenschutzbeauftragter & Compliance:
Im Bereich Datenschutz können Sie mit einem externer Datenschutzbeauftragten viel präventive Wirkung erzielen. Dieser Experte stellt sicher, dass Ihr Unternehmen die DSGVO und nationalen Datenschutzgesetze einhält – von der Mitarbeiter-Schulung über die Verfahrensdokumentation bis zur technischen Umsetzung. Die Kanzlei Wetzel bietet z. B. die Stellung eines externen DSB an, der Ihre Prozesse kontinuierlich überwacht und optimiert. Damit zeigen Sie gegenüber Behörden und Wettbewerbern, dass Datenschutz bei Ihnen ernst genommen wird. Darüber hinaus empfiehlt sich ein allgemeines Compliance-Management-System: Also interne Richtlinien und Abläufe, um gesetzliche Vorgaben einzuhalten (nicht nur Datenschutz, sondern z. B. auch Wettbewerbsregeln, Produktsicherheitsvorgaben etc.). Unternehmen mit gelebter Compliance geraten weit seltener in’s Visier von Abmahnern. Regelmäßige Rechts-Audits – etwa jährliche Überprüfungen der Webseite, der AGB und aller wichtigen Dokumente – helfen, Schwachstellen früh zu erkennen. Wir bieten beispielsweise Compliance-Checks an, bei denen wir die Online-Aktivitäten eines Unternehmens auf Abmahnsicherheit prüfen und konkrete Handlungsempfehlungen geben.
Mitarbeiter sensibilisieren:
Häufig entstehen Rechtsverstöße aus Unwissenheit der Mitarbeiter – sei es der Social-Media-Post der Marketingabteilung oder ein übereifriger Verkaufstext. Schulen Sie Ihr Team in den Grundlagen des Wettbewerbsrechts und Datenschutzes. Erstellen Sie Guidelines, was z. B. in Produktbeschreibungen oder Werbeaussagen vermieden werden muss (keine Superlative ohne Beleg, keine unwahren Versprechungen etc.). Machen Sie allen klar, dass ein kleines Versehen große Kosten nach sich ziehen kann. Wenn Mitarbeiter Anzeichen für rechtliche Probleme bemerken (z. B. Kundenbeschwerden über fehlende Informationen), sollten sie dies intern melden – so können Sie reagieren, bevor ein externer Abmahner aktiv wird. Wir bieten Ihnen über unser Onlineschulungsportal die Möglichkeit Ihre Mitarbeiter simpel und nachweislich (Fortbildungsnachweise inkl.) geschult zu haben und somit den gesetzlichen Anforderungen zur Mitarbeitersensibilisierung nachgekommen zu sein.
Gesetzesänderungen im Blick behalten:
Das Rechtsgebiet bleibt in Bewegung – sei es durch neue Gesetze oder Urteile. Was heute keine Pflicht ist, kann morgen vorgeschrieben sein (man denke an neue Informationspflichten durch das Verbraucherrecht) und damit Abmahngrund werden. Bleiben Sie informiert! Abonnieren Sie Newsletter zu IT-Recht/Wettbewerbsrecht oder lassen Sie sich von einer Kanzlei regelmäßig updaten. Beispielsweise informieren wir auf unserem Blog über relevante Urteile (wie jüngst das BGH-Urteil zu DSGVO-Abmahnungen). So können Sie frühzeitig reagieren, etwa Ihren Webauftritt an neue Vorgaben anpassen, bevor ein Abmahner dies einfordert.
Fazit:
„Prävention ist die beste Verteidigung.“
Eine rechtliche “Gesundheitsvorsorge” für Ihr Unternehmen mag anfangs Aufwand bedeuten, spart Ihnen aber im Zweifel enorme Kosten und Nerven.
Die häufigsten Abmahngründe – ob im Wettbewerbsrecht oder Datenschutz – lassen sich durch gründliche Sorgfalt und professionelle juristische Begleitung ausschalten.
So schlafen Sie ruhiger und können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren, statt auf den nächsten Brief vom Anwalt eines Konkurrenten zu warten.

Wie die Kanzlei Wetzel Sie aktiv bei Abmahnungen unterstützt
Die Rechtsanwaltskanzlei Wetzel ist spezialisiert auf IT-Recht, Datenschutz und Wettbewerbsrecht – also genau die Bereiche, in denen Abmahnungen typischerweise auftreten.
Unsere Mandanten reichen vom Start-up und Einzelunternehmer über mittelständische Firmen bis hin zu großen Online-Plattformen.
Wir wissen: Im Ernstfall muss es schnell und kompetent gehen. Daher bieten wir bei Abmahnungen einen umfassenden Service, der sowohl sofortige Hilfe als auch langfristige Lösungen umfasst:
Soforthilfe bei Erhalt einer Abmahnung:
Wenn Sie abgemahnt wurden, stehen wir Ihnen umgehend zur Seite. Wir prüfen zunächst gründlich das Abmahnschreiben – welche Vorwürfe werden erhoben, sind diese rechtlich haltbar, und ist der Absender dazu berechtigt? Anschließend besprechen wir mit Ihnen die Optionen. Unser Ziel ist es stets, Schaden von Ihrem Unternehmen abzuwenden und Ihre Rechtsposition bestmöglich zu verteidigen. Je nach Sachlage entwerfen wir eine individuelle Verteidigungsstrategie: Bei berechtigten Abmahnungen unterstützen wir Sie dabei, eine optimale (modifizierte) Unterlassungserklärung aufzusetzen und die Angelegenheit kostenschonend beizulegen. Bei zweifelhaften oder offensichtlich missbräuchlichen Abmahnungen übernehmen wir für Sie die Kommunikation mit der Gegenseite und weisen unberechtigte Forderungen zurück. Sollte es notwendig sein, scheuen wir auch nicht den Gang vor Gericht – wir vertreten Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich mit Nachdruck, um ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren.
Erstellung und Überarbeitung rechtssicherer Dokumente:
Oft deckt eine Abmahnung Schwachstellen in den juristischen Dokumenten eines Unternehmens auf – seien es AGB, Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung oder Impressum. Unsere Kanzlei hilft Ihnen, diese Ursachen abzustellen. Wir erstellen für Sie maßgeschneiderte AGB, Datenschutzrichtlinien, Cookie-Banner-Texte, Impressumsangaben und weitere Rechtstexte, die genau zu Ihrem Geschäftsmodell passen und aktuellen rechtlichen Anforderungen genügen. Bestehende Dokumente prüfen wir auf Herz und Nieren und überarbeiten sie bei Bedarf, damit zukünftige Abmahner keine Angriffsfläche mehr finden. Dabei profitieren Sie von unserer Erfahrung mit unterschiedlichsten Branchen und Plattformen – ob Webshop, App, SaaS-Dienst oder Social-Media-Auftritt: wir kennen die jeweiligen Besonderheiten und stellen sicher, dass Ihre Vertragswerke und Online-Texte abmahnsicher formuliert sind.
Langfristige Rechtsberatung & Compliance-Betreuung:
Gesetze und Vorschriften entwickeln sich stetig weiter – denken Sie an neue Datenschutzvorgaben oder Änderungen im Verbraucherschutz. Wir lassen Sie nach einer abgewehrten Abmahnung nicht allein, sondern bieten eine dauerhafte Beratungspartnerschaft an. Im Rahmen unserer laufenden Beratung überwachen wir für Sie relevante Rechtsänderungen, führen regelmäßige Compliance-Audits durch und erinnern Sie proaktiv an notwendige Anpassungen. Unser Fokus liegt darauf, Ihre gesamte Außendarstellung abmahnsicher zu gestalten. Von der Website über Newsletter bis hin zu Social-Media-Kanälen – wir überprüfen Ihre digitalen Kontaktpunkte auf rechtliche Stolperfallen. So können Sie sicher sein, dass Ihr Unternehmen nicht nur heute, sondern auch morgen rechtlich sauber aufgestellt ist. Viele unserer Mandanten schätzen diese kontinuierliche Betreuung, weil sie dadurch intern Ressourcen sparen und jederzeit einen Ansprechpartner für juristische Fragen haben.
Externer Datenschutzbeauftragter:
Speziell im Datenschutz bieten wir den Service eines externen Datenschutzbeauftragten an. Wenn Ihr Unternehmen nach DSGVO einen DSB bestellen muss oder Sie freiwillig einen Experten an Bord holen möchten, stellen wir einen unserer erfahrenen Anwälte oder zertifizierten Datenschutzexperten als externen DSB. Dieser kümmert sich um die Erfüllung aller DSGVO-Pflichten, schult Ihre Mitarbeiter, erstellt Datenschutz-Dokumentationen und ist erster Ansprechpartner für Behörden. Für Sie hat das mehrere Vorteile: Sie lagern eine komplexe Materie an Spezialisten aus, erfüllen Ihre gesetzlichen Pflichten und minimieren Ihr persönliches Haftungsrisiko als Geschäftsführer. Zudem signalisiert ein externer DSB auch Wettbewerbern, dass Ihr Datenschutzmanagement professionell ist – was präventiv gegen Abmahnungen wirken kann.
Vertragsgestaltung und IT-Recht:
Über Abmahnungen hinaus unterstützen wir Sie in allen Bereichen des IT- und Internetrechts sowie des Vertragsrechts. Ob es um wasserdichte Verträge mit Geschäftspartnern, Lizenzvereinbarungen, Software-Verträge oder Datenschutzvereinbarungen (AV-Verträge) geht – wir übernehmen die Gestaltung und Prüfung. Damit stellen wir sicher, dass Ihre Geschäftsbeziehungen auf einem rechtssicheren Fundament stehen und Streitigkeiten gar nicht erst entstehen. Sollten doch einmal Konflikte auftreten, etwa mit Dienstleistern oder Kunden, vertreten wir Ihre Interessen und finden strategische Lösungen. Unsere Beratung im Vertragsrecht hat immer auch die unternehmerischen Konsequenzen im Blick – wir helfen Ihnen, rechtliche Risiken in Ihre Entscheidungen miteinzubeziehen.
Ihr Vorteil mit Kanzlei Wetzel:
Wir bieten Ihnen alle Leistungen aus einer Hand, individuell zugeschnitten auf Ihr Unternehmen. Von akuter Abmahnabwehr über präventive Rechtsberatung bis hin zur fortlaufenden Betreuung im Datenschutz und IT-Recht – unsere Kanzlei versteht sich als langfristiger Partner an Ihrer Seite. Dabei sprechen wir Ihre Sprache: Unser Anspruch ist es, juristisch komplexe Sachverhalte allgemeinverständlich zu erklären (so wie in diesem Blogartikel) und praxisnahe Handlungsempfehlungen zu geben. So können Sie informierte Entscheidungen treffen. Auf unserer Website finden Sie zudem zahlreiche kostenlose Informationen und Muster, wie z. B. ein kostenloses Muster-Impressum, und vertiefende Blogartikel zu Themen wie rechtssichere Website-Gestaltung, Geschäftsführerhaftung und mehr (stöbern Sie gerne in unserem Blog “Recht einfach”).
Eine Abmahnung zu erhalten, ist niemals angenehm – aber mit dem richtigen Vorgehen und kompetenter Unterstützung lässt sich der Schaden begrenzen.
Gleichzeitig zeigt sich, dass Vorbeugen der bessere Weg ist: durch rechtssichere Dokumente, kontinuierliche Compliance und professionelle Beratung können Sie vielen Abmahnfallen von vornherein ausweichen.
Die Kanzlei Wetzel steht Ihnen dabei als erfahrene Partnerin zur Seite, damit Sie sich voll auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können, während wir uns um den rechtlichen Rahmen kümmern.
FAQ zum Thema Abmahnung
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist eine formelle Rüge für einen Rechtsverstoß mit der Aufforderung, dieses Verhalten künftig zu unterlassen. Sie dient der außergerichtlichen Streitbeilegung: Anstatt sofort zu klagen, fordert der Abmahner den Verletzer auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben und somit den Konflikt ohne Gerichtsverfahren zu lösen. In der Abmahnung werden der beanstandete Sachverhalt und die verletzte Rechtsnorm genannt, verbunden mit der Drohung, gerichtliche Schritte einzuleiten, falls der Adressat nicht reagiert.
Wer darf eine Abmahnung aussprechen?
Im Wettbewerbsrecht sind insbesondere Mitbewerber (Konkurrenten auf demselben Markt) abmahnbefugt. Daneben dürfen bestimmte Institutionen wie Wettbewerbsverbände, Verbraucherschutzverbände sowie teilweise Industrie- und Handelskammern Abmahnungen aussprechen. Außerhalb des UWG können auch Rechteinhaber (z. B. im Urheber- oder Markenrecht) Abmahnungen verschicken, um ihre eigenen Rechte durchzusetzen. Wichtig: Seit einem BGH-Urteil 2025 dürfen nun auch DSGVO-Verstöße von Mitbewerbern abgemahnt werden – das war zuvor umstritten und erweitert den Kreis der Abmahner im Datenschutzbereich erheblich.
Was ist der Zweck einer Abmahnung?
Ziel einer Abmahnung ist es, einen Rechtsverstoß schnell und ohne Gerichtsbeteiligung zu unterbinden. Der Abmahner will sicherstellen, dass der Verletzer sein Verhalten abstellt, und zwar verbindlich. Daher fordert er die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung (mit Vertragsstrafe bei Verstoß). Im Grunde funktioniert eine Abmahnung wie ein “Warnschuss”: Sie gibt dem Rechtsverletzer die Chance, den Konflikt beizulegen, ohne dass ein Gericht angerufen wird. Gleichzeitig schafft sie für den Abmahner eine Grundlage, bei zukünftigen Verstößen direkt sanktionieren zu können (durch die vereinbarte Vertragsstrafe). Für den Abgemahnten hat sie den Vorteil, dass teure Gerichtsverfahren vermieden werden – allerdings muss er sich zukünftig tadellos verhalten, um keine Strafe zu riskieren.
Muss ich auf eine Abmahnung reagieren?
Ja, unbedingt. Eine Abmahnung sollten Sie niemals ignorieren, da Untätigkeit die Situation verschlimmert. Reagieren Sie innerhalb der angegebenen Frist. Wenn Sie gar nichts tun, wird der Abmahner davon ausgehen, dass Sie nicht einlenken wollen. In der Regel beantragt er dann eine einstweilige Verfügung oder erhebt Klage. Das führt zu erheblichen Kosten und einem gerichtlichen Unterlassungstitel gegen Sie. Selbst wenn Sie die Abmahnung für unberechtigt halten, sollten Sie aktiv (am besten über einen Anwalt) antworten und Ihre Rechtsposition darlegen, anstatt einfach abzuwarten. Eine Ausnahme gibt es nicht – Schweigen ist keine Lösung.
Was passiert, wenn ich die Abmahnung ignoriere?
Ignorieren Sie eine berechtigte Abmahnung, drohen schnell gerichtliche Schritte. Der Abmahner kann beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken, oft innerhalb weniger Tage und ohne mündliche Verhandlung. Das Gericht würde Ihnen darin per Beschluss das fragliche Verhalten untersagen – und Sie müssten die Verfahrenskosten tragen. Diese Kosten sind meist deutlich höher als die einer außergerichtlichen Einigung, da Streitwerte von zehntausenden Euro angesetzt werden können. Außerdem verlieren Sie die Chance, die Bedingungen (z. B. Vertragsstrafenhöhe) selbst mitzugestalten, weil das Gericht Ihnen einfach per Beschluss auferlegt, was Sie zu tun oder zu lassen haben. Kurz gesagt: Ignorieren führt fast immer zu einem schlechteren Ergebnis und viel höheren Kosten.
Sollte ich die geforderte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Das kommt auf den Einzelfall an. Nicht vorschnell unterschreiben! Prüfen Sie zunächst (mit anwaltlicher Hilfe), ob die Abmahnung berechtigt ist. Wenn ja, sollten Sie bereit sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben – jedoch meist in angepasster Form (man spricht von einer modifizierten Unterlassungserklärung). Die vom Abmahner vorformulierten Erklärungen sind oft zu Ihrem Nachteil formuliert. Sie können z. B. die Vertragsstrafe reduzieren oder den Geltungsbereich einschränken, solange der Abmahner damit einverstanden ist. Geben Sie eine modifizierte Erklärung fristgerecht ab, haben Sie Ihren Pflichten Genüge getan und der Abmahner muss von gerichtlichen Schritten absehen. Wenn die Abmahnung unberechtigt ist, sollten Sie die Unterlassungserklärung gar nicht unterschreiben. In diesem Fall lässt man dem Abmahner über den Anwalt mitteilen, dass keine Unterlassung abgegeben wird, weil kein Anspruch besteht. Hier ist eine sorgfältige Prüfung entscheidend – falsches Unterzeichnen kann Sie unnötig binden, Nicht-Unterschreiben bei berechtigtem Vorwurf hingegen zu gerichtlichem Streit führen. Im Zweifel: anwaltlichen Rat einholen.
Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?
Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist eine von Ihnen (bzw. Ihrem Anwalt) abgeänderte Version der Unterlassungserklärung, die Ihnen der Abmahner geschickt hat. Damit zeigen Sie grundsätzlich Bereitschaft, den Verstoß abzustellen, aber zu fairen Bedingungen. Typische Modifikationen sind: Einschränkung des räumlichen oder zeitlichen Geltungsbereichs (falls die Originalerklärung unnötig weit gefasst ist), Konkretisierung des verbotenen Verhaltens (damit nicht versehentlich auch erlaubtes Verhalten erfasst wird) oder Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe (z. B. von “25.000 € pro Verstoß” auf ein angemesseneres Maß). Eine modifizierte UE sollte so formuliert sein, dass sie den Abmahner zufriedenstellt – sprich die Wiederholungsgefahr ausräumt – und daher von ihm akzeptiert wird, Sie aber nicht über Gebühr belastet. Wichtig ist, dass Sie die Modifikation juristisch sauber vornehmen, sonst riskieren Sie, dass der Abmahner sie ablehnt. Im Idealfall übernimmt ein erfahrener Anwalt diese Anpassung. Die modifizierte Unterlassungserklärung wird dann fristgerecht an den Abmahner gesendet. Wenn alles passt, ist der Fall damit außergerichtlich erledigt.
Welche Kosten entstehen durch eine Abmahnung?
Das hängt davon ab, wer abmahnt und wie Sie reagieren. Bei einer berechtigten Abmahnung durch einen Anwalt müssen Sie regelmäßig die Anwaltskosten der Gegenseite erstatten. Diese Gebühren richten sich nach dem Streitwert – bei Wettbewerbsverstößen können Streitwerte von 10.000 € oder mehr angesetzt werden, was Anwaltskosten von einigen hundert bis über tausend Euro bedeuten kann. Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerbsvereine dagegen dürfen meist nur eine Kostenpauschale verlangen, häufig im Bereich 150–300 €. Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung, kommen zunächst keine weiteren Kosten auf Sie zu – außer eben diese Abmahnkosten. Aber: Sollten Sie später gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig, die durchaus mehrere tausend Euro betragen kann. Geht die Sache vor Gericht (weil Sie z. B. nicht unterschrieben haben und der Abmahner eine Verfügung beantragt), entstehen Gerichts- und Anwaltskosten nach dem Streitwert, die schnell einige tausend Euro ausmachen. Bei einem Streitwert von 50.000 € können allein die erstinstanzlichen Kosten insgesamt ca. 4.000–5.000 € betragen – je nach Verfahrensausgang zahlt das der Unterlegene. Kurz gefasst: Eine Abmahnung verursacht in der Regel dreierlei Kosten – Abmahnkosten, potenzielle Vertragsstrafen in der Zukunft und ggf. Gerichtskosten, wenn es eskaliert.
Können DSGVO-Verstöße wirklich abgemahnt werden?
Ja. Nach aktueller Rechtsprechung können Verstöße gegen die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) nun auch von Mitbewerbern abgemahnt werden. Lange Zeit war umstritten, ob Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtliche “Marktverhaltensregeln” sind – viele Gerichte meinten nein, sodass Konkurrenten hier nicht abmahnen durften. Das hat sich mit dem BGH-Urteil vom 27. März 2025 geändert. Der BGH hat klargestellt, dass bestimmte DSGVO-Vorschriften (z. B. die Informationspflichten gegenüber Nutzern) dem Schutz des Wettbewerbs dienen und daher von Konkurrenten durchgesetzt werden können. Praktisch heißt das: Wenn Ihr Wettbewerber feststellt, dass Sie z. B. keine Datenschutzerklärung auf der Website haben oder Ihr Cookie-Banner unzulässig ist, kann er Sie auf Unterlassung abmahnen – zusätzlich zu der Gefahr, dass eine Datenschutzbehörde Bußgelder verhängt. Diese Entwicklung hat die Tür für Abmahnwellen im Datenschutz geöffnet. Wir raten daher dringend, alle datenschutzrelevanten Punkte Ihrer Online-Präsenz 100% rechtskonform umzusetzen, um hier keine Angriffsfläche zu bieten.
Wie kann ich mich vor Abmahnungen schützen?
Die beste Strategie gegen Abmahnungen ist Vorbeugung. Stellen Sie Ihr Unternehmen rechtlich solide auf: Halten Sie alle Pflichtinformationen aktuell (Impressum, Datenschutzerklärung, AGB etc.), nutzen Sie rechtsgeprüfte Texte und behalten Sie Änderungen in Gesetzen im Blick. Lassen Sie Ihre Webseite regelmäßig auditieren – etwa einmal im Jahr von einer spezialisierten Kanzlei durchchecken, ob neue Urteile oder Gesetze Anpassungen erfordern. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter in Sachen Rechtssicherheit, besonders diejenigen, die Inhalte veröffentlichen (Marketing, Vertrieb). Im E-Commerce sollten Sie z. B. sicherstellen, dass Preisangaben korrekt sind, die Widerrufsbelehrung stimmt und keine irreführenden Versprechen gemacht werden. Nutzen Sie bei Unsicherheiten professionelle Hilfe: Viele Kanzleien (so wie wir) bieten präventive Beratungsleistungen an, um Abmahnsicherheit zu gewährleisten. Auch ein externer Datenschutzbeauftragter oder ein Compliance-Beauftragter im Unternehmen kann helfen, Schwachstellen früh zu erkennen. 100%ige Sicherheit gibt es nie, aber wer proaktiv handelt, verringert das Risiko drastisch.
Haften Geschäftsführer persönlich für Abmahnverstöße?
Grundsätzlich richtet sich eine Abmahnung erst einmal gegen das Unternehmen bzw. den Verantwortlichen der Rechtsverletzung. Bei Firmen ist das der Firmeninhaber oder die Firma selbst (juristische Person). Allerdings können Geschäftsführer unter bestimmten Umständen persönlich haften. Im Datenschutzbereich ist mittlerweile anerkannt, dass ein Geschäftsführer als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO persönlich belangt werden kann. Auch im Wettbewerbsrecht kann ein Geschäftsführer persönlich abgemahnt werden, wenn er z. B. die beleidigende Werbeanzeige eigenhändig veröffentlicht hat oder einen Rechtsverstoß bewusst anordnet. In der Regel zielen Abmahner aber auf das Unternehmen ab. Trotzdem: Für die Geschäftsführung besteht ein indirektes Haftungsrisiko. Sie muss intern dafür sorgen, dass Gesetze eingehalten werden (Organisationspflicht). Verletzen Geschäftsführer diese Pflichten grob, können sie gegenüber der eigenen Gesellschaft schadensersatzpflichtig sein – etwa wenn wegen fehlender Aufsicht zahlreiche Abmahnkosten anfallen. Außerdem droht bei DSGVO-Verstößen eine persönliche Geldbuße von Behörden. Daher sollten Geschäftsführer Compliance sehr ernst nehmen, um gar nicht erst in solche Situationen zu geraten.
Wie unterstützt mich die Kanzlei Wetzel im Abmahnfall?
Die Kanzlei Wetzel bietet umfassende Hilfe, sobald Sie eine Abmahnung erhalten. Zunächst prüfen wir das Abmahnschreiben rechtlich fundiert und beraten Sie zu den Erfolgsaussichten. Dann übernehmen wir auf Wunsch die gesamte Kommunikation mit dem Abmahner – Sie müssen sich nicht selbst mit der gegnerischen Kanzlei auseinandersetzen. Je nach Lage formulieren wir eine schützende Unterlassungserklärung oder weisen unberechtigte Ansprüche zurück. Unsere Erfahrung erlaubt es uns, die oft knappe Frist optimal zu nutzen und Ihre Position konsequent zu vertreten. Darüber hinaus denken wir einen Schritt weiter: Wir unterstützen Sie dabei, die Ursache der Abmahnung abzustellen (z. B. Überarbeitung Ihrer AGB oder Datenschutztexte) und beraten Sie, wie Sie künftig solche Probleme vermeiden können. Kurz: Wir sorgen dafür, dass der akute Abmahnstress von Ihnen genommen wird und Sie gleichzeitig für die Zukunft gerüstet sind. Als Experten in IT-, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht kennt unser Team die typischen Abmahner-Tricks – und wie man ihnen begegnet. Sie können sich ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren, während wir Ihren Rücken freihalten. Bei Bedarf stehen wir auch langfristig als externe Rechtsabteilung zur Verfügung, damit Abmahnungen gar nicht erst entstehen.
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