Die Gründung und der Betrieb von Cannabis Social Clubs (CSCs) in Deutschland bieten die Möglichkeit, Cannabis gemeinschaftlich und legal anzubauen.
Doch dieser Weg ist mit zahlreichen rechtlichen Herausforderungen verbunden, die es zu meistern gilt. Neben der komplexen Gesetzeslage müssen sich Gründer intensiv mit organisatorischen, finanziellen und sicherheitsrelevanten Fragen auseinandersetzen.
Dazu zählen insbesondere die Beschaffung von Startkapital, die laufende Finanzierung des Betriebs und die steuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge.
„Mitgliedsbeiträge gelten als sog. unechte Mitgliedsbeiträge und wären somit Umsatzsteuerpflichtig!“
Auch die Kosten für Sicherheitsmaßnahmen und behördliche Genehmigungen stellen eine wesentliche finanzielle Herausforderung dar.
Rechtliche Rahmenbedingungen für CSCs
Seit der Teil-Legalisierung von Cannabis im April 2024 dürfen Erwachsene in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis besitzen und anbauen.
Ein zentrales Element dieser Legalisierung ist die Möglichkeit, nicht-kommerzielle Anbauvereinigungen, bekannt als Cannabis Social Clubs, zu gründen. Diese Clubs dürfen bis zu 500 Mitglieder haben, die gemeinsam Cannabis für den Eigenbedarf kultivieren. Eine gesetzlich festgelegte Mindestanzahl an Mitgliedern ergibts sich zumindest aus dem KCanG es nicht, sodass auch kleinere Gruppen einen CSC gründen können, solange sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Der Konsum innerhalb der Vereinsräumlichkeiten ist jedoch untersagt. Zudem unterliegen CSCs strengen behördlichen Kontrollen, um den Jugendschutz sicherzustellen und Missbrauch zu verhindern.
Herausforderungen bei der Gründung und dem Betrieb
Die Etablierung eines CSCs erfordert die Einhaltung strenger gesetzlicher Vorgaben:
- Vereinsstruktur: Ein CSC muss als eingetragener Verein (e.V.) gegründet werden. Dies beinhaltet die Erstellung einer Satzung, die Wahl eines Vorstands und die Eintragung ins Vereinsregister. Dabei muss die Satzung spezifische Bestimmungen enthalten, die den gemeinschaftlichen Anbau regeln und sicherstellen, dass keine kommerziellen Absichten verfolgt werden. Beispielsweise sollte die Satzung vorschreiben, dass der Anbau ausschließlich für den Eigenbedarf der Mitglieder erfolgt, keine Weitergabe oder der Verkauf von Cannabis erlaubt ist und alle Mitglieder aktiv in die Pflege der Pflanzen eingebunden sein müssen.
- Anbaugenehmigung: Für den legalen Anbau von Cannabis ist eine behördliche Genehmigung erforderlich. Hierfür müssen diverse Nachweise erbracht werden, darunter detaillierte Konzepte, Sicherheitsmaßnahmen und ein nachvollziehbares System zur Mengenverwaltung.
- Sicherheits- und Schutzmaßnahmen: Es sind umfassende Sicherheitskonzepte notwendig, um den Anbau vor Diebstahl und unbefugtem Zugriff zu schützen. Dazu gehören z. B. abschließbare Lagerräume, Zugangskontrollen und eine Dokumentation aller Zugriffe und Verwendungen.
- Gesundheits- und Jugendschutz: Ein CSC muss ein Konzept vorlegen, das den Schutz von Jugendlichen gewährleistet und präventive Maßnahmen gegen Missbrauch beinhaltet. Dies kann beispielsweise durch verpflichtende Schulungen der Mitglieder sowie durch Aufklärungsprogramme sichergestellt werden, wobei ein Präventionsbeauftragter immer benannt werden muss.
- Datenschutz: Die Verarbeitung von Mitgliederdaten unterliegt den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ein effektives Datenschutzkonzept ist daher unerlässlich, insbesondere hinsichtlich der Speicherung und Weitergabe sensibler Mitgliedsdaten.
Unsere Unterstützung für Ihren CSC
Als erfahrene Anwaltskanzlei haben wir bereits zahlreiche CSCs von der Gründung bis zur erfolgreichen Anbaugenehmigung begleitet!
CSC-Anbauvereinigung: Erfolgsgeschichte von der Gründung bis zur Anbaugenehmigung
Unser Ziel ist es, Ihnen den Weg durch den rechtlichen Dschungel zu ebnen und sicherzustellen, dass Ihr Club alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Wir bieten speziell entwickelte Servicepakete an, die auf die Bedürfnisse von Gründern und Vorstandsmitgliedern von CSCs zugeschnitten sind:
- Gründungspaket für Anbauvereinigungen als e.V.: Dieses “Rundum-Sorglos-Paket” unterstützt Sie bei der rechtssicheren Gründung Ihres Vereins. Es umfasst Zugang zu einer Vielzahl von Dokumentationen, Vorlagen und Expertenberatung zu Sonderkonditionen, um Ihren Gründungsprozess so reibungslos wie möglich zu gestalten.
- Gesundheits- und Jugendschutzkonzept: Unser speziell entwickeltes Konzept bietet die notwendige rechtliche Absicherung und hilft Ihnen, alle gesetzlichen Anforderungen der Cannabisgesetzgebung für die Beantragung Ihrer Anbaugenehmigung und den laufenden Vereinsbetrieb zu erfüllen.
- Dokumentation und Nachweis der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen: Unsere umfassende Dokumentation unterstützt Sie dabei, die gesetzlichen Anforderungen im Rahmen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und der DSGVO effizient und rechtssicher zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die detaillierte Dokumentation der Anbauprozesse, Nachweise über Sicherheitsmaßnahmen, Mitgliedschaftsvereinbarungen sowie regelmäßige Berichte über die Einhaltung der behördlichen Vorgaben.
- Mitwirkungskonzept für Anbauvereinigungen/CSCs: Dieses Konzept bietet klare Strukturen für die Mitgliederbeteiligung und rechtliche Sicherheit – der ideale Weg zur erfolgreichen Anbaugenehmigung und Erfüllung der behördlichen Vorgaben.

Good to know: Steuerliche Behandlung von CSCs
Die Finanzverwaltung hat sich nun zur steuerlichen Einstufung von CSCs positioniert.
Dabei werden Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerpflichtig betrachtet.
Es wird angenommen, dass sämtliche Beitragszahlungen als sogenannte „unechte Mitgliedsbeiträge“ zu werten sind, unabhängig von der Beitragsstruktur.
Diese Auslegung könnte jedoch aus unserer Sicht zu kurz greifen, da nicht jede Beitragsform pauschal als unecht angesehen werden kann. In anderen gemeinnützigen Vereinen existiert diese Einordnung ebenfalls nicht uneingeschränkt, sodass hier der Grundsatz der Gleichbehandlung greifen sollte.
Darüber hinaus leisten CSCs oft mehr als die reine Cannabisabgabe, etwa durch Schulungen, Fortbildungen und Aufklärungsangebote. Solche Leistungen führen in der Regel nicht zu unechten Mitgliedsbeiträgen.
Daher wird -nach heutigem Wissensstand- empfohlen, Mitgliedsbeiträge zunächst als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln, aber nach der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Umsatzsteuerjahreserklärung ggfs. Rechtsmittel einzulegen.
Andernfalls könnte eine fehlerhafte Steuererklärung zu Nachforderungen oder rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führen. Alternativ könnte auch eine vorherige Abstimmung mit einem Steuerberater oder direkt mit der Finanzbehörde sinnvoll sein, um potenzielle Unklarheiten im Vorfeld zu klären. Vorab sollte ebenfalls durch einen Steuerberater geprüft werden, wie die konkrete Beitragsstruktur aussieht und ob ein Einspruch tatsächlich erforderlich ist.
„Ihr Anliegen ist bei uns nicht nur ein Job, sondern eine Herzensangelegenheit.“
Überlassen Sie nichts dem Zufall – verlassen Sie sich auf erfahrene Partner.
Möchten Sie mehr erfahren oder ein unverbindliches Angebot für die Übernahme des Datenschutzes in Ihrem CSC erhalten? Kontaktieren Sie uns jetzt!
Wir beraten Sie gerne in einem ersten (natürlich kostenlosen!) Gespräch darüber, welche nächsten Schritte für Ihren Club sinnvoll sind.
Nutzen Sie unser Fachwissen für Ihren Erfolg – damit Ihr Cannabis Social Club sicher und erfolgreich durchstarten kann.
Bitte haben Sie keine Bedenken sich mit Ihren Fragen an uns zu wenden. Wir arbeiten in unserer Kanzlei nach dem alten Grundprinzip „der Kunde ist König“ und keine Angst(!) wir gehören nicht zur alten Garde der Anwälte, bei denen ab der ersten Sekunde bereits die Abrechnungsuhr läuft, zumal gerade die Cannabisthematik kanzleiintern ein Stück weit auch Herzenssache ist…
Bei Fragen einfach fragen.
Neben der rechtlichen Betreuung von CSCs, sowie der Datenschutzberatung bieten wir verschiedene anwaltliche Servicepakete und Dokumente auch für Gründer oder bereits gegründete CSCs an und begleiten Sie von der ersten Idee, über die Anbaugenehmigung bis hin zur langfristigen Beratung.
Unser diesbezügliches Portfolio ist, aufgrund der unsererseits durchgeführten Betreuung von Gründern und Vorständen, im stetigen Wandel, da wir aufgrund der täglichen Anfragen, die uns erreichen bemüht sind jeweils Lösungen für aktuelle Entwicklungen zu bieten.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Wie viele Mitglieder darf ein CSC maximal haben?
Ein CSC darf maximal 500 Mitglieder haben.
Darf innerhalb des CSCs Cannabis konsumiert werden?
Nein, der Konsum von Cannabis ist innerhalb der Vereinsräumlichkeiten nicht gestattet.
Welche Mengen dürfen an Mitglieder abgegeben werden?
Pro Mitglied dürfen maximal 25 Gramm Cannabis pro Tag und 50 Gramm pro Monat abgegeben werden. Für Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren liegt die Obergrenze bei 30 Gramm pro Monat mit einem THC-Gehalt von maximal 10 %.
Welche Dokumente sind für die Anbaugenehmigung erforderlich?
Für die Anbaugenehmigung sind unter anderem die Vereinsdokumente, ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept sowie ein detailliertes Sicherheitskonzept erforderlich.
Wie können wir als Anwaltskanzlei Sie unterstützen?
Wir bieten umfassende Servicepakete an, die Sie bei der Gründung Ihres CSCs, der Erstellung notwendiger Konzepte und der Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen unterstützen. Unsere Expertise hilft Ihnen, Stolperfallen zu vermeiden und Ihren Club erfolgreich zu etablieren.
Wir bieten Ihnen langfristige juristische Begleitung und Unterstützung von der Gründung, über die Beantragung der Anbaugenehmigung bis zur dauerhaften Betreuung im „Tagesgeschäft“:
Hier bieten wir Ihnen die Möglichkeit auch als kleiner Verein in der Außendarstellung mit „Ihrer eigenen Rechtsabteilung“ auftreten zu können. Mehr dazu hier:
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Die Gründung und der Betrieb eines Cannabis Social Clubs erfordern sorgfältige Planung und die Einhaltung vielfältiger rechtlicher Vorgaben. Mit unserer Unterstützung können Sie sicherstellen, dass Ihr CSC auf einem soliden und rechtskonformen Fundament steht.