Sie begrüßen die Parkkontrolleurin mit einem charmanten „Hallo, Frau Schikanemaschine“?
Sie nennen Ihren Nachbarn einen „Gartenzwerg“, natürlich nur weil er ständig seinen Rasen trimmt?
Bevor Sie jetzt schmunzeln: Beleidigungen sind in Deutschland kein Kavaliersdelikt.
§185 StGB stellt Ehrverletzungen unter Strafe – doch die Gerichtssäle sind voll von kuriosen Fällen, die zeigen: Nicht jedes Schimpfwort landet vor Richter:innen.
Der Mensch ist nun mal ein emotionales Wesen.
Ob auf dem Weg zur Arbeit im verstopften Berufsverkehr, beim hitzigen Streit mit dem Nachbarn oder im virtuellen Schlagabtausch auf Social Media – manchmal rutscht uns eben etwas raus.
Doch Vorsicht:
„Nicht alles, was in der Hitze des Gefechts gesagt wird, ist durch die Meinungsfreiheit gedeckt.“
Denn in Deutschland ist die Beleidigung ein Straftatbestand nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB). Wer also seinem Ärger allzu direkt Ausdruck verleiht, kann sich schnell in einer juristischen Grauzone – oder sogar darüber hinaus – befinden.
Dieser Artikel entführt Sie in die absurde Welt der Beleidigungsrechtsprechung, erklärt, welche Beschimpfungen Ihr Portemonnaie leerfegen, und verrät mit einem Augenzwinkern, wie Sie Konflikte elegant umschiffen.
Die juristische Landkarte der Beleidigungen: Vom Stinkefinger bis zum „Dummschwätzer“
Beginnen wir mit den Basics:
Eine Beleidigung ist nach § 185 StGB jede Äußerung oder Handlung, die geeignet ist, die Ehre eines anderen Menschen anzugreifen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aussage wahr ist oder nicht.
Wer beispielsweise seinem Chef sagt, er sei ein „inkompetenter Volltrottel“, kann sich nicht auf die Wahrheit berufen – es zählt allein die ehrverletzende Wirkung.
Wichtig ist, dass die betroffene Person die Beleidigung auch als solche wahrnimmt – entweder direkt oder über Dritte.
Und: Es reicht bereits ein ehrverletzender Tonfall oder eine abfällige Geste – das klassische „Vogelzeigen“ oder der Mittelfinger lassen grüßen.
Doch was genau zählt als Beleidigung?
Ein legendärer Fall des Landgerichts Darmstadt bringt Licht ins Dunkel:
Eine Dame verklagte den Deutschen Wetterdienst, weil der Begriff „Altweibersommer“ sie als ältere Frau diskriminiere.
Die Richter:innen entschieden:
Weder sei die Personengruppe „ältere Frauen“ konkret genug, noch liege eine böswillige Absicht vor.
Moral der Geschichte:
Nicht jede subjektive Kränkung ist strafbar – es kommt auf den Kontext an.
Abzugrenzen ist die Beleidigung von:
- Übler Nachrede (§ 186 StGB): Verbreiten ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, deren Wahrheitsgehalt nicht erwiesen ist.
- Verleumdung (§ 187 StGB): Verbreiten unwahrer Tatsachen mit dem Wissen um deren Unwahrheit.
Beleidigung ist nicht gleich Beleidigung: Kontext ist alles
Die Juristerei liebt den Kontext – und das ist auch gut so. Denn nicht jedes kräftige Wort stellt automatisch eine strafbare Beleidigung dar. Entscheidend sind folgende Faktoren:
Wer sagt was zu wem und in welchem Zusammenhang? Der Begriff „Idiot“ kann je nach Situation anders gewertet werden. In einem lockeren, scherzhaften Ton unter Freunden ist das meist unproblematisch. Fällt derselbe Ausdruck jedoch im Rahmen einer hitzigen Debatte vor Publikum oder gar gegenüber einem Polizisten, sieht die Sache anders aus.
War die Aussage öffentlich? Eine Beleidigung im privaten Rahmen kann anders bewertet werden als eine öffentliche Entgleisung auf Facebook, Twitter oder im Live-Stream.
Wie wurde beleidigt? Die Beleidigung kann verbal, gestisch oder sogar tätlich erfolgen – etwa durch Anspucken oder das Zeigen des Mittelfingers. Auch das berühmte „Stinkefinger-Selfie“ in Richtung einer Behörde zählt dazu, wenn es wahrgenommen wird.
Kurz gesagt: Der juristische Teufel steckt im Detail – und der Kontext entscheidet oft über Strafe oder Straffreiheit.
Wo die rote Linie verläuft: Was ist eindeutig strafbar?
Manche Aussagen lassen selbst dem entspanntesten Richter die Nackenhaare zu Berge stehen.
So haben deutsche Gerichte über die Jahre eine Vielzahl an Entscheidungen getroffen, welche Begriffe als strafbare Beleidigungen gelten. Hier ein paar Klassiker aus der Praxis:
- „Arschloch“ gegenüber einem Polizisten: 1.000 € Geldstrafe.
- „Drecksau“ oder „blöde Schlampe“ im Straßenverkehr: bis zu 2.500 €.
- Der gute alte „Stinkefinger“? Der kann locker 1.500 € kosten – und ein Fahrverbot gleich dazu.
- „Dumme Kuh“: 300 €
- „Leck mich doch!“: 300 €
- „Du blödes Schwein“: 475 €
- „Hast du nichts Besseres zu tun?!“ (gegenüber Polizei): 500 €
- „Vogel zeigen“: 150–250 €
- Wer sogar handgreiflich wird – etwa mit einer Ohrfeige – riskiert zusätzlich eine Freiheitsstrafe wegen tätlicher Beleidigung.
Was diese Beispiele zeigen: Sobald eine Äußerung eindeutig ehrverletzend und individuell adressiert ist, wird aus impulsivem Fluchen schnell eine Anzeige mit saftiger Rechnung.
Wer also die Grenzen der freien Meinungsäußerung überschreitet, steht schneller vor Gericht als gedacht.
Doch es gibt Hoffnung für kreative Beleidiger:
Das Amtsgericht Tiergarten (war irgendwie klar: in Berlin…) urteilte, die Anrede „Herr Oberförster“ für einen Polizisten sei zulässig – schließlich handle es sich um ein real existierendes Amt.
Wer also statt „Bulle“ lieber „Herr Wald-und-Wiesen-Aufpasser“ ruft, bleibt möglicherweise straffrei.
Grauzonen-Expedition: Wenn Döner fliegen und Oberförster grüßen
Nun aber zur unterhaltsamen Seite des Themas: Es gibt tatsächlich kreative Wege, seinen Unmut kundzutun – und das ganz legal.
Der Fall des fliegenden Kebabs:
Im Münchener Amtsgericht landete 2007 ein ungewöhnlicher Fall:
Ein frustrierter Gast warf seiner Bedienung einen angebissenen Döner an den Kopf. Das Gericht sah keine schwere Persönlichkeitsverletzung – immerhin handelte es sich um „nur“ einen Kebabbissen.
Eine wichtige Lektion:
Die Gerichte bewerten nicht nur die Tat, sondern auch ihre Ausdrucksform. Wer also statt verbaler Attacken lieber mit Backwaren wirft, könnte glimpflich davonkommen (wenn auch nicht unbedingt sauber).
Die hohe Kunst der indirekten Beleidigung:
Wer es subtil mag, sollte sich an Shakespeare orientieren!
Das Bundesverfassungsgericht entschied 2007, dass der Begriff „Dummschwätzer“ im konkreten Fall keine Straftat darstellte – schließlich bezog er sich auf eine vorangegangene politische Aussage.
Ein Freifahrtschein für alle Wortakrobaten? Nicht ganz. Entscheidend ist, ob die Äußerung als sachliche Kritik oder reine Schmähkritik gewertet wird.
Wie wäre es mit einer Portion stilvoller Respektlosigkeit? Einige Beispiele, die vor Gericht Bestand hatten:
- „Sie können mich mal …“ – dieser Klassiker bleibt oft straffrei, sofern der Satz nicht vollendet wird.
- „Korinthenkackerei“ – wurde im Kontext einer Verkehrskontrolle als zulässige Meinungsäußerung eingestuft.
- „Parkplatzschwein“ – als spontane Reaktion auf dreistes Verhalten kann durchgehen.
- „Oberförster“ oder „komischer Vogel“ – fantasievolle Begriffe, die mehr amüsieren als verletzen.
Grundregel:
„Wer ironisch, absurd oder besonders kreativ schimpft, hat bessere Chancen, nicht belangt zu werden.“
Wichtig ist, keine klar herabwürdigenden Aussagen zu treffen – und idealerweise sogar in der höflichen Sie-Form zu bleiben.
Strafvermeidung für Fortgeschrittene: Drei Tricks mit Augenzwinkern
- Die botanische Methode: Nennen Sie nervige Zeitgenossen doch einfach „Eichenprozessionsspinner“ – immerhin ein offiziell anerkannter Schädling.
- Das Kompliment-Double: „Sie haben heute aber eine interessante Frisur!“ lässt Raum für Interpretationen.
- Die tierische Verbrämung: „Meine Güte, Sie sind ja ein richtiger Faultier-Enthusiast!“ klingt nett – muss aber nicht so gemeint sein.
Disclaimer: Diese Tipps sind natürlich keine Handlungsempfehlung. Bei unserer Kanzlei setzen wir uns stets für einen respektvollen Umgang ein – aber Humor ist bekanntlich die beste Deeskalationsstrategie.
Rechtliche Grauzonen: Wenn das Gericht zweimal hinhören muss
Zwischen klarer Straftat und zulässiger Meinungsäußerung liegt ein weites Feld der Grauzonen. Besonders spannend wird es, wenn:
- die Beleidigung nicht eindeutig zugeordnet werden kann. Wer im Auto flucht, ohne sein Gegenüber anzusehen, könnte davonkommen – es fehlt der klare Adressat.
- beide Seiten sich beleidigen. Laut § 199 StGB kann bei wechselseitiger Beleidigung von einer Strafe abgesehen werden – vorausgesetzt, die Erwiderung erfolgt unmittelbar.
- gestikuliert, aber nicht gesprochen wird. Die Bedeutung einer Geste hängt vom kulturellen Kontext und der Interpretation ab. Ein Fingerzeig kann harmlos oder hochgradig anstößig wirken – je nachdem.
- der Ton die Musik macht. Ein Wort wie „Idiot“ kann je nach Tonfall und Mimik beleidigend oder scherzhaft gemeint sein – und das beeinflusst die juristische Bewertung erheblich.
Gerade diese Graubereiche zeigen:
Die rechtliche Bewertung ist immer einzelfallabhängig – und bietet Raum für Diskussionen, Argumentation und nicht selten juristischen Beistand.
Beleidigung im Straßenverkehr: Heißes Pflaster auf vier Rädern
Wenn auf der Straße die Nerven blank liegen, ist der nächste verbale Ausrutscher oft nicht weit.
Das Auto wird zum emotionalen Schutzraum – aber eben auch zum Tatort.
Im Straßenverkehr gelten Beleidigungen als besonders delikat, weil sie häufig spontan, in Stresssituationen und gegenüber Unbekannten erfolgen.
Das Gesetz macht hier keine Ausnahme:
„Wer beleidigt, haftet auch hinter dem Steuer.“
Konkrete Beispiele aus der Rechtsprechung:
- „Blöde Kuh“ gegenüber einer anderen Fahrerin: 1.200 € Geldstrafe
- Mittelfinger zeigen beim Überholen: 1.500 € + ein Monat Fahrverbot
- „Wichser“ bei geschlossener Fensterscheibe: unter Umständen straffrei, da nicht eindeutig wahrnehmbar
Wichtig:
Eine Beleidigung muss nachweislich vom Opfer wahrgenommen werden.
Wer also im eigenen Auto vor sich hinflucht und nicht sichtbar oder hörbar beleidigt, könnte straffrei davonkommen.
„Auch hier gilt: Kontext ist alles.“
Und wer aussteigt, um seinem Ärger „körperlich Nachdruck“ zu verleihen, riskiert obendrein eine Anzeige wegen Nötigung oder gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB).

Überblick über typische Beleidigungen und ihre Strafen
Einheitliche Bußgeldkataloge gibt es bei Beleidigungen nicht.
Stattdessen orientiert sich das Strafmaß oft an der Schwere der Beleidigung, der sozialen Stellung der Beteiligten und dem Einkommen des Täters.
Hier eine kleine, nicht abschließende Auswahl aus der deutschen Rechtsprechung:
Beleidigung | Konsequenz |
„Arschloch“ zu einem Polizisten | 1.000 € Geldstrafe |
„Drecksau“ im Straßenverkehr | 1.500 € bis 2.500 € |
Zeigen des Mittelfingers | bis zu 4.000 € + Fahrverbot |
„Schlampe“ | 1.500 € Geldstrafe |
Polizisten duzen („Ey du!“) | bis zu 600 € |
Zunge herausstrecken | 150 € Geldstrafe |
ACAB auf Kleidung | 100 Tagessätze |
Hinweis: Die genannten Strafen basieren auf konkreten Gerichtsurteilen und wurden unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festgelegt. Da hierbei auch das Einkommen der verurteilten Person berücksichtigt wird, dienen die genannten Beträge ausschließlich zur Orientierung und können nicht als allgemein verbindlich betrachtet werden.
Diese Tabelle zeigt:
„Worte können sehr wohl Taten folgen lassen – und zwar vor Gericht.“
Die Strafzumessung hängt zudem stark vom Kontext, den Vorstrafen und der Einsicht des Täters ab. Ein gut formulierter Anwaltsschriftsatz kann hier viel ausmachen.
Wie kann man straffrei fluchen?
So viel ist klar: Emotionen brauchen ein Ventil.
Doch statt sich dem juristischen Risiko einer Beleidigung auszusetzen, kann man auch kreativ werden. Ein paar Ideen, wie man seinem Ärger Luft macht, ohne sich gleich in Schwierigkeiten zu bringen:
- Absurde Begriffe: Statt „Idiot“ lieber „Sie Dackelhirn mit Rückenwind“. Je absurder, desto weniger strafbar.
- Keine klare Adressierung: Wenn niemand genau weiß, wer gemeint ist, fehlt es am Tatnachweis.
- Höflichkeit als Schutzschild: „Sie haben ein Talent für Chaos, Respekt!“ ist charmant und schmerzhaft zugleich.
- Eigene Codesprache: Trainiere einen persönlichen Fluchcode – etwa „Möhrenschnitzel!“ – mit negativem Unterton nur für dich.
- Fenster zu! – Eine vermeintlich aggressive Wortwahl ist wertlos, wenn sie niemand hört.
Übrigens:
Wer regelmäßig im Straßenverkehr an seine Grenzen kommt, sollte sich ernsthaft fragen, ob nicht ein Anti-Aggressionskurs sinnvoller wäre als ein Gerichtsverfahren.
Und wenn es doch mal eskaliert? Dann sind wir als Kanzlei zur Stelle.
Was tun, wenn man beleidigt wurde?
Deeskalation first!
Atmen, zählen, lächeln: 10 Sekunden Schweigen brechen oft die Eskalationsspirale
Humor als Schutzschild: „Wow, das war jetzt aber kreativ! Sammeln Sie Vokabeln für ein Drehbuch?“
Aber… wer beleidigt wurde, sollte nicht einfach darüber hinwegsehen – zumindest nicht, wenn die Grenze des Erträglichen überschritten wurde. Denn Beleidigungen können nicht nur verletzend, sondern auch strafbar sein.
Hier einige konkrete Schritte, die man als Betroffene*r ergreifen kann:
- Beweise sichern: Notizen über Zeit, Ort, beteiligte Personen und genaue Wortwahl anfertigen. Auch Screenshots, Sprachnachrichten oder Videos können hilfreich sein.
- Zeugen notieren: Wer die Beleidigung mitbekommen hat, kann den Vorfall bezeugen – das ist besonders wichtig, wenn es vor Gericht geht.
- Anzeige erstatten: Eine Beleidigung ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Das bedeutet: Ohne Strafantrag läuft in der Regel nichts. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Tat gestellt werden – bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht.
Wichtig zu wissen:
Eine versuchte Beleidigung ist nicht strafbar.
Und: Wer beleidigt wurde, kann zusätzlich zivilrechtlich auf Unterlassung oder sogar Schmerzensgeld klagen – vor allem, wenn die Beleidigung öffentlich oder wiederholt erfolgt.
„Der Extra-Bonus dabei – die Anwaltskosten dafür darf die Gegenseite auch noch übernehmen.“
Wann ist anwaltliche Hilfe sinnvoll?
Nicht jede Beleidigung erfordert juristische Eskalation – aber manche eben doch.
Vor allem in folgenden Fällen empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung:
- Wenn die Beleidigung online oder öffentlich stattfand, etwa auf Social Media oder in der Presse.
- Bei besonders schweren oder ehrverletzenden Aussagen, die über das übliche Maß hinausgehen.
- Wenn Wiederholung droht – etwa bei Mobbing, Stalking oder Konflikten am Arbeitsplatz.
- Bei Beleidigungen durch Vorgesetzte, Behörden oder Beamte, wo besondere rechtliche Konstellationen gelten können.
Unsere Kanzlei hat in zahlreichen Fällen erfolgreich geholfen – von zügigen Strafanträgen über außergerichtliche Einigungen bis hin zur Klage. Dabei legen wir besonderen Wert auf diskrete und individuelle Beratung.
Denn: Niemand muss sich beleidigen lassen – und niemand sollte allein gegen Worte kämpfen, die verletzen.
Warum Beleidigungen kein Kavaliersdelikt sind
Beleidigungen sind nicht nur juristisch relevant – sie hinterlassen auch psychologische und gesellschaftliche Spuren. Was für den einen wie ein flotter Spruch klingt, kann für den anderen ein echter Tiefschlag sein.
Folgen von Beleidigungen können sein:
Psychische Belastung, bis hin zu Angstzuständen oder Depressionen
Rufschädigung – gerade bei öffentlichen oder digitalen Beleidigungen
Konflikte im sozialen oder beruflichen Umfeld
Zudem vermitteln Beleidigungen ein gesellschaftliches Klima der Respektlosigkeit.
Und das kann gefährlich sein:
„Was mit Worten beginnt, endet nicht selten in Taten.“
Als Kanzlei stehen wir für einen respektvollen Umgang – auch in streitigen Situationen. Denn der Ton macht die Musik – und manchmal auch den Strafbefehl.
Beratung und Unterstützung für Betroffene
Wer beleidigt wurde, fühlt sich oft alleingelassen – sei es in der Schule, am Arbeitsplatz, in der Familie oder im digitalen Raum.
Dabei gibt es vielfältige Möglichkeiten zur Unterstützung. Neben anwaltlicher Hilfe bieten auch zahlreiche Stellen Beratung, Begleitung und emotionale Stabilisierung an.
Empfehlenswerte Anlaufstellen sind unter anderem:
- Beratungsstellen gegen Diskriminierung und Mobbing
- Psychosoziale Dienste, die emotionale Hilfestellung leisten
- Online-Plattformen wie Juuuport.de – besonders hilfreich für Jugendliche
- Organisationen wie HateAid, die sich gezielt um digitale Gewalt kümmern
Als Kanzlei arbeiten wir – wenn gewünscht – eng mit solchen Stellen zusammen. Denn nicht jeder Fall muss sofort vor Gericht landen.
Oft reicht ein gut formulierter Brief, eine Intervention oder eine bewusste Entscheidung, Grenzen zu setzen.
Wichtig ist: Niemand muss sich beleidigen lassen. Und niemand muss alleine bleiben.
Unser Einsatz für ein respektvolles Miteinander
Seit vielen Jahren vertreten wir als Kanzlei Menschen, die Opfer von Beleidigungen, Mobbing oder Diffamierung wurden – sei es in der Nachbarschaft, im Arbeitsumfeld, im Netz oder im Straßenverkehr.
Unsere Philosophie: klare rechtliche Positionen, gepaart mit Menschlichkeit.
Was wir konkret bieten:
- Vertrauliche Erstberatung, auch online oder telefonisch
- Rechtliche Prüfung von Beleidigungsfällen mit Erfolgsaussichten
- Außergerichtliche Konfliktlösungen, wenn möglich
- Starke Vertretung vor Gericht, wenn nötig
Typische Maßnahmen:
- Unterlassungserklärungen: Damit Äußerungen nicht wiederholt werden
- Schmerzensgeldforderungen: Bis zu 5.000 € bei schweren Persönlichkeitsverletzungen
- Strafanzeigen-Begleitung: Vom Erstkontakt zur Polizei bis zur Hauptverhandlung
„Unser Ziel ist es, nicht Öl ins Feuer zu gießen, sondern Lösungen zu schaffen.“
Denn Sprache kann verbinden – aber eben auch trennen.
Wir setzen uns für eine offene Gesellschaft ein, in der der Ton freundlich, aber bestimmt bleibt.
Und in der jeder weiß: Wer verbal Grenzen überschreitet, muss auch mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Fazit: Mit Worten kann man treffen – oder auch nicht
Ob lustig, beleidigend oder irgendwo dazwischen – Sprache ist ein mächtiges Werkzeug.
In Deutschland hört der Spaß juristisch dort auf, wo die Ehre eines anderen verletzt wird. Wer beleidigt, riskiert empfindliche Geldstrafen, Fahrverbote oder sogar Freiheitsstrafen.
Gleichzeitig gibt es Spielräume, kreative Ausdrücke und – ja – auch Grauzonen.
„Doch Beleidigungen sind kein Sport, kein Stilmittel, kein Kavaliersdelikt.“
Wer sich im Ton vergreift, sollte Verantwortung übernehmen.
Und wer betroffen ist, sollte wissen: Es gibt Hilfe, es gibt Rechte, und es gibt Wege, sich zu wehren.
Unsere Kanzlei steht an Ihrer Seite – mit Fachwissen, Fingerspitzengefühl und dem festen Willen, für Respekt und Recht einzutreten.
FAQs: Häufige Fragen zur Beleidigung in Deutschland
Ist “Idiot” schon eine Beleidigung?
Das kommt auf den Kontext an. Unter Freunden im Scherz gesagt, ist es meist harmlos. In einem ernsten Streit oder gegenüber Beamten kann „Idiot“ jedoch als strafbare Beleidigung gewertet werden. Gerichte prüfen hierbei Tonfall, Umstände und Beziehung der Beteiligten.
Zählt der Mittelfinger immer als Straftat?
Der erhobene Mittelfinger ist in der Regel eine eindeutige Beleidigung – besonders im Straßenverkehr. Er kann mit Geldstrafen bis zu 4.000 € und einem Fahrverbot geahndet werden. Nur wenn die Geste nicht eindeutig zugeordnet werden kann oder scherzhaft eingebettet ist, besteht eine geringe Chance auf Straffreiheit. Mr. Bean lässt grüßen…
Was tun, wenn ich online beleidigt wurde?
Online-Beleidigungen sind kein rechtsfreier Raum! Sie können angezeigt werden – idealerweise mit Screenshots, Links und Zeugenbeweisen. Zusätzlich empfehlen wir eine rechtliche Beratung, da auch Unterlassungsansprüche oder Schmerzensgeld geltend gemacht werden können.
Gibt es Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Beleidigungen?
Ja. Öffentliche Beleidigungen – etwa in sozialen Netzwerken oder bei Veranstaltungen – werden härter geahndet als private. Auch die Reichweite der Beleidigung spielt bei der Strafzumessung eine Rolle. Eine öffentliche Diffamierung kann den Straftatbestand verschärfen und die Höhe der Strafe beeinflussen.
Welche Rolle spielt das Einkommen bei Geldstrafen?
Eine große. In Deutschland orientieren sich Geldstrafen am Tagessatzprinzip – das heißt, die Höhe der Strafe richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Täters. Zwei Personen können für die gleiche Beleidigung also sehr unterschiedliche Beträge zahlen.
Wie lange habe ich Zeit für eine Anzeige?
Drei Monate – danach verjährt die Straftat. Aber Achtung: Bei fortlaufenden Beleidigungen gilt jede Äußerung als eigenständige Tat!
Kann ich Schmerzensgeld für seelische Verletzungen verlangen?
Absolut! Die Höhe richtet sich nach Schwere und Dauer der Beleidigung. Ein „Arschloch“ im Streit bringt etwa 500–1.000 €, systematisches Mobbing bis zu 10.000 €.
Sie brauchen Hilfe bei einer unangenehmen Konfliktsituation? Unsere Expert:innen analysieren gerne Ihren Fall – natürlich diskret und lösungsorientiert. Denn wie ein weiser Richter einmal sagte: „Die beste Beleidigung ist die, die vor Gericht nie landet.
[Alle Angaben ohne Gewähr. Bei konkreten Rechtsfragen kontaktieren Sie bitte unsere Kanzlei. Stand: April 2025]
Hilfsangebote / Beratungsstellen:
Extern: Antidiskriminierungsstelle Deutschland
Extern: Antidiskriminierungsstelle Österreich
Extern: Aktion Courage e. V. Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage
Extern: Beratungsstellen Deutschland
Extern: OFEK e.V. Beratung bei antisemitischen Vorfällen und Übergriffen
Extern: Beratungsstelle Radikalisierung
Extern: CLAIM Beratungsstellen antimuslimischer Rassismus
Extern: https://www.polizeifuerdich.de/deine-themen/verletzende-worte/beleidigung/
Extern: https://www.polizei-beratung.de/aktuelles/detailansicht/achtung-beleidigungen-koennen-strafbar-sein/
Extern: https://www.demokratie-leben.de/dl/projektpraxis/beratungsangebote/opfer-und-betroffenenberatung
Extern: https://www.hilfe-info.de/Webs/hilfeinfo/DE/Merkblaetter/merkblatt_hass_und_gewalt_im_netz.html
Extern: https://www.juuuport.de/
Extern: https://hateaid.org/
Extern: https://scrollnichtweg.de/sos
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