Die digitale Revolution hat das Urheberrecht grundlegend verändert und es besteht Handlungsbedarf für jedes Unternehmen!
Das Urheberrecht gehört zu den sogenannten „Immaterialgüterrechten“ und schützt neben erstellten Arbeiten auch kreative Werke in Literatur, Wissenschaft und Kunst. Es regelt, wie Urheber ihre Werke nutzen können und welche Bedingungen für Dritte gelten.
Geschützt werden persönliche geistige Schöpfungen, etwa Texte, Musik, Bilder, Filme, Software oder Fotografien. Urheber kann grundsätzlich nur eine natürliche Person sein.
Die entsprechenden Rechtsgrundlagen finden sich in Deutschland insbesondere im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Zusätzlich existieren spezialisierte Regelungen, etwa für Verwertungsgesellschaften oder im internationalen Bereich (Berner Übereinkunft, WIPO-Verträge, TRIPS-Abkommen).
Schutzumfang und Schutzdauer
Um unter den Urheberrechtsschutz zu fallen, muss ein Werk ein gewisses Maß an Individualität aufweisen.
Nicht geschützt werden Ideen oder reine Konzepte, sondern nur deren konkrete Ausformung. Offizielle Werke der Gesetzgebung und Verwaltung sind grundsätzlich gemeinfrei und dürfen von jedermann genutzt werden.
Die Schutzdauer beträgt in Deutschland und den meisten anderen Ländern 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei mehreren Urhebern endet die Frist 70 Jahre nach dem Tod des letztverstorbenen Miturhebers.
Nach Ablauf dieser Frist wird ein Werk gemeinfrei und steht der Allgemeinheit frei zur Verfügung.
Verwertungsrechte und Lizenzierung
Dem Urheber stehen verschiedene Verwertungsrechte an seinem Werk zu, wie Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs- und Aufführungsrechte.
Eine besondere Rolle spielt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das durch das Internet immer wichtiger geworden ist.
„Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen möchte, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers.“
Durch die Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzen) können Urheber anderen Personen oder Unternehmen erlauben, ihre Werke zu verwenden, dabei aber die Art, den Umfang, die Dauer und den Zweck der Nutzung festlegen.
Bei ausschließlichen Lizenzen steht diese Nutzung nur dem Lizenznehmer zu, während nicht-ausschließliche Lizenzen mehreren Nutzern parallel eingeräumt werden können.
Daneben existieren auch vorformulierte Lizenzmodelle wie Creative Commons, durch die Urheber ihre Werke jedermann zur Verfügung stellen können – allerdings oft unter Bedingungen wie Namensnennung oder der Beschränkung auf nicht-kommerzielle Nutzung.
Gleichzeitig gibt es gesetzliche Schranken, also Ausnahmen und Beschränkungen. Diese gestatten bestimmte Nutzungen, zum Beispiel Zitate, Privatkopien oder die Verwendung in Bildungs- und Wissenschaftskontexten, ohne dass eine vorherige Zustimmung des Urhebers eingeholt werden muss.
Die Verwertungsrechte ermöglichen es dem Urheber, wirtschaftlich über sein Werk zu verfügen. Er allein entscheidet, ob und wie sein Werk veröffentlicht, kopiert, verbreitet oder online gestellt wird.
Verletzt jemand ohne Erlaubnis diese Rechte (z.B. durch unerlaubtes Kopieren oder Veröffentlichen), kann der Urheber Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Allerdings kann der Urheber die Nutzungsrechte auch an andere übertragen oder lizenzieren.
Nutzungsrechte und Lizenzen
Urheber können Dritten Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen, um eine erlaubte Verwendung zu ermöglichen. Einfache (nicht ausschließliche) Lizenzen gestatten dem Lizenznehmer die vereinbarte Nutzung, ohne dem Lizenzgeber alle Rechte zu nehmen – der Urheber kann sein Werk parallel selbst nutzen oder weiteren Personen Lizenzen geben.
Ausschließliche Lizenzen
hingegen übertragen einem Lizenznehmer das alleinige Nutzungsrecht in einem bestimmten Umfang; dann darf weder der Urheber noch ein anderer das Werk in dieser Nutzungsart verwerten. Lizenzverträge können inhaltlich, zeitlich oder räumlich beschränkt werden, um die Nutzung genau abzustecken.
Beispielsweise kann ein Fotograf einer Firma das Recht einräumen, ein bestimmtes Bild für 1 Jahr in einer Werbekampagne zu nutzen – nach Ablauf muss die Nutzung eingestellt werden oder verlängert. Seit einer Gesetzesänderung 2008 dürfen in Deutschland sogar Rechte für noch unbekannte Nutzungsarten im Voraus übertragen werden, wobei dem Urheber dann ein Widerrufsrecht und zusätzliche Vergütung zusteht, falls die neue Nutzungsart später tatsächlich genutzt wird.
Generell gilt: Der Urheber soll für jede Nutzung eine angemessene Vergütung erhalten, sei es durch direkte Honorare oder Beteiligungen (z.B. Tantiemen).
Creative Commons und freie Lizenzen
Neben individuell ausgehandelten Lizenzverträgen gibt es standardisierte Lizenzmodelle. Ein bekanntes Beispiel sind die Creative Commons (CC)-Lizenzen. Die gemeinnützige Organisation Creative Commons (gegründet 2001) stellt vorformulierte Lizenzverträge bereit, durch die Urheber der Allgemeinheit auf einfache Weise Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen können.
Diese Lizenzen ermöglichen es, Werke als „freie Inhalte“ zu veröffentlichen – unter bestimmten Bedingungen. Je nach CC-Lizenz kann die Nutzung durch Dritte z.B. an die Namensnennung des Urhebers (BY), an eine nicht-kommerzielle Verwendung (NC) oder an die Weitergabe unter gleichen Bedingungen (SA – ShareAlike) geknüpft sein.
Durch Auswahl einer CC-Lizenz kann ein Urheber vorab festlegen, was mit seinem Werk erlaubt ist (z.B. Bearbeitung und Verbreitung) und was nicht. So fördern Creative-Commons-Lizenzen den legalen Austausch von Inhalten, ohne dass für jede Nutzung einzeln um Erlaubnis gefragt werden muss.
Wichtig bleibt jedoch: Auch bei freien Lizenzen behält der Urheber seine Urheberrechte – er räumt lediglich bestimmte Nutzungsfreiheiten ein.
Schranken des Urheberrechts
Dem umfassenden Rechtepaket stehen im Gesetz Ausnahmen und Beschränkungen – die sogenannten Schranken – gegenüber. Diese stellen sicher, dass bestimmte gesellschaftlich erwünschte Nutzungen auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers möglich sind. In Deutschland sind zahlreiche Schranken in den §§ 44a–63 UrhG geregelt.
Praktische Beispiele: Das Zitatrecht erlaubt, in einem gewissen Umfang aus geschützten Werken zu zitieren, sofern der Zweck (z.B. wissenschaftliche Auseinandersetzung oder Kritik) dies erfordert.
Ebenso darf jedermann für private Zwecke Kopien eines Werkes anfertigen (Privatkopie, §53 UrhG), solange keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage genutzt wird. Weitere Schranken bestehen u.a. für die Berichterstattung über Tagesereignisse, für Unterricht und Wissenschaft, für Parodien oder Pastiches, für behindertegerechte Formate und zugunsten von Bibliotheken und Archiven.
All diese Ausnahmen balancieren die Interessen der Allgemeinheit mit dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers aus. Sie erlauben bestimmte Nutzungen ohne Lizenz, wobei teils eine angemessene Vergütung über Verwertungsgesellschaften erfolgt (z.B. Bibliothekstantiemen). Wichtig ist, dass Schranken eng auszulegen sind – was nicht ausdrücklich erlaubt ist, bleibt verboten. Im angelsächsischen Raum existiert demgegenüber mit „Fair Use“ ein flexiblerer Grundsatz, der Nutzung ohne Erlaubnis in unbestimmten Fällen zulässt (siehe unten die internationalen Unterschiede).
Urheberrecht im digitalen Zeitalter
Durch das Internet können Inhalte in Sekundenschnelle kopiert und verbreitet werden, was den Wert einzelner Nutzungsvorgänge mindert und gleichzeitig den Schutzbedarf der Kreativen erhöht.
KI-generierte Inhalte
Die rapide Entwicklung von generativer KI – etwa Text- und Bildgeneratoren wie ChatGPT oder Midjourney – wirft die Frage auf, ob und wie deren Output urheberrechtlich geschützt ist. Ein zentrales Problem ist der fehlende menschliche Schöpfer: Urheberrecht schützt nur Werke, die auf menschlicher geistiger Schöpfung beruhen. Nach überwiegender Ansicht haben rein durch KI generierte Werke keinen Urheber im rechtlichen Sinne und genießen daher keinen Urheberrechtsschutz. Juristen sind sich einig, dass KI-Werke “im Normalfall keinen Urheber […] haben”, erklärt z.B. Rechtsanwalt Marcel Wetzel – folglich könne man ein KI-basiertes Bild frei verwenden, aber ebenso jeder andere auch.
Solche Inhalte sind faktisch gemeinfrei, da es mangels menschlichem Schöpfer niemanden gibt, der Rechte daran beanspruchen kann.
Allerdings ist dieser Bereich noch im Fluss: Die aktuellen Gesetze stammen aus einer Zeit ohne generative KI, und es gibt Stimmen, die zumindest für bestimmte KI-Werke neue Regeln fordern.
In manchen Ländern existieren Sonderbestimmungen – etwa gewährt das britische Recht demjenigen ein Urheberrecht, der die notwendigen Arrangements für eine computererzeugte Schöpfung getroffen hat.
„Generell gilt jedoch derzeit: Ohne menschlichen Beitrag kein Urheberrecht.“
Praktisch bedeutet das auch, dass jeder KI-Nutzer die Ergebnisse (Bilder, Texte etc.) grundsätzlich frei weiterverwenden darf. Umgekehrt können KI-generierte Inhalte aber auch niemandem exklusiv gehören, so dass ein Konkurrenzschutz fehlt. Begleitend entstehen weitere Fragen: Etwa die Urheberrechte an Trainingsdaten – KI-Modelle werden oft mit Millionen geschützter Werke trainiert, ohne Einwilligung der Rechteinhaber.
Hier diskutiert man neue Leistungsschutzrechte oder Vergütungsansprüche für Kreative, damit KI-Konzerne nicht schmarotzend Werke absaugen. Die Rechtspraxis entwickelt sich weiter: Bislang gab es noch keine höchstrichterlichen Urteile in Deutschland zu KI-Output, doch erste Richtungen sind erkennbar (z.B. US-Urheberbehörde lehnte 2022 eine Eintragung für rein KI-generierte Bilder ab). Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber klarstellen wird, inwieweit menschengeleitete KI-Schöpfungen (etwa vom Menschen kuratierte oder nachbearbeitete KI-Inhalte) Schutz genießen können.
Streaming
Streaming hat sich als zentrales Modell der Inhaltsnutzung etabliert – von Musik (Spotify) über Filme und Serien (Netflix) bis zu Live-Übertragungen und Influencermarketing.
Beim Streaming werden Werke nicht dauerhaft heruntergeladen, sondern als Datenstrom in Echtzeit wiedergegeben. Technisch entstehen dabei jedoch temporäre Zwischenspeicherungen (etwa im Cache oder Arbeitsspeicher des Geräts).
Diese werfen urheberrechtliche Fragen auf: Ist das Anschauen eines Streams bereits eine Vervielfältigung? Lange bewegte man sich in einer Grauzone.
Legale Streaming-Plattformen haben selbstverständlich Lizenzen von den Rechteinhabern erworben, sodass das Abspielen der Inhalte durch den Endnutzer gedeckt ist. Problematisch war das illegale Streaming (z.B. über inoffizielle Portale wie kinox.to). Viele Nutzer dachten, reines Anschauen sei ungefährlich, da keine Datei dauerhaft gespeichert wird. Inzwischen hat aber der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass auch das Abrufen eines illegalen Streams eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.
Begründung: Selbst flüchtige Cache-Kopien sind Vervielfältigungen und bei offensichtlich rechtswidrigen Quellen greift keine Ausnahme. Somit können nicht nur Betreiber illegaler Streaming-Seiten, sondern auch Nutzer abgemahnt werden.
In der Praxis gab es z.B. 2013 eine Abmahnwelle gegen Nutzer eines Pornostreaming-Portals, was die öffentliche Wahrnehmung schärfte.
Rechtlich ist Streaming in der EU durch eine Schrankenregelung für vorübergehende Vervielfältigungen abgedeckt (§44a UrhG, Art. 5 Abs.1 InfoSoc-RL), jedoch nur, wenn diese flüchtigen Kopien ein integraler und erlaubter Teil eines technischen Vorgangs sind.
Bei illegalen Streams verneint der EuGH diese Erlaubnis, da der Vorgang nicht vom Rechteinhaber autorisiert ist.
Fazit: Wer auf legale, autorisierte Streamingdienste zurückgreift, bewegt sich im Rahmen des Erlaubten (die Plattform hat die Rechte geklärt). Das Anschauen von offensichtlich rechtswidrig bereitgestellten Streams hingegen verstößt gegen das Urheberrecht und kann theoretisch geahndet werden.
Das betrifft auch scheinbar „passive“ Handlungen wie das reine Betrachten, da hierfür eine unzulässige Kopie im Arbeitsspeicher erzeugt wird.
Übrigens: In den USA wurde 2020 mit dem Protecting Lawful Streaming Act sogar das gewerbsmäßige illegale Streaming unter Strafe gestellt, um gegen große Anbieter vorzugehen. Für Verbraucher bleibt der Rat: Im Zweifel lieber legal streamen oder ganz darauf verzichten, um keine Rechte zu verletzen.

Social Media, Upload-Filter und Plattformhaftung
Große Plattformen wie YouTube, Facebook oder TikTok verarbeiten durch Influencer und private Nutzer enorme Mengen an nutzergenerierten Inhalten. Um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, sind diese Plattformen in der EU zunehmend verpflichtet, Lizenzen zu erwerben oder hochgeladene Inhalte zu filtern, um Verstöße zu unterbinden.
Die 2019 beschlossene Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt sieht hierfür einen stärkeren Rechtsrahmen vor. Upload-Filter sind dabei in der Öffentlichkeit umstritten, weil sie einerseits Urheber schützen, andererseits aber das Risiko von Überblockungen legaler Inhalte bergen.
Die Plattformen haften heute in der EU unmittelbar für Urheberrechtsverletzungen, sofern sie nicht die im Gesetz vorgeschriebenen Maßnahmen einhalten. Auf der anderen Seite haben Nutzer etwa bei Parodien, Zitaten oder karikierenden Nutzungen die Möglichkeit, sich auf Ausnahmen zu berufen. In Deutschland wurde dieses Regelwerk unter anderem im Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) konkretisiert.
Private Nutzer der Plattformen wurden im deutschen Recht zugleich enthaftet: Ist ein Upload durch die Plattform lizenziert oder fällt er unter eine gesetzliche Ausnahme, so gilt dies auch für den Nutzer als erlaubt (gesetzliche „Lizenzierung“ der Nutzer).
Nur kommerziell handelnde Nutzer – etwa Influencer oder YouTuber, die fremdes Material monetarisieren – können weiterhin selbst haften.
„Gerade für Influencer und Werbetreibende, sowie Marketingabteilungen stellt das Urheberrecht im Social-Media-Umfeld ein wahres Minenfeld dar.“
Damit ist klar: Die Verantwortung für urheberrechtskonforme Inhalte liegt nun zu einem guten Teil bei den Plattformen. Für Nutzer bedeutet das einerseits mehr legal verfügbare Inhalte (dank Plattform-Lizenzen), andererseits aber eine stärkere Kontrolle ihrer Uploads. In der Summe versucht das Urheberrecht im digitalen Zeitalter, einen Ausgleich zu finden zwischen der freien Kommunikationskultur im Netz und den berechtigten Interessen der Kreativen, an der Online-Verwertung ihrer Werke beteiligt zu werden.
Internationale Unterschiede und Harmonisierung
Auch wenn fast alle Länder einen Basisschutz für Urheberrechte garantieren, gibt es in der Praxis Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen.
In Kontinentaleuropa und damit auch in Deutschland wird die enge Verbindung zwischen Urheber und Werk betont, weswegen die Urheberpersönlichkeitsrechte besonders stark ausgeprägt sind. Im angloamerikanischen Raum ist der Fokus stärker auf die wirtschaftliche Verwertung gerichtet, sodass Copyright-Rechte leichter übertragbar sind.
Weltweit sorgen verschiedene Abkommen für einen gewissen Mindeststandard, unter anderem die Berner Übereinkunft, der WIPO-Urheberrechtsvertrag und das TRIPS-Abkommen. Durch die Inländerbehandlung genießt ein deutscher Urheber in anderen Mitgliedstaaten im Wesentlichen den gleichen Schutz wie in Deutschland.
Urheberrecht vs. Copyright (DE/EU und USA im Vergleich)
Obwohl deutsches Urheberrecht und anglo-amerikanisches Copyright dem Schutz kreativer Werke dienen, unterscheiden sie sich in Ansatz und Tradition. Deutschland/EU: Hier steht die ideelle Beziehung zwischen Urheber und Werk im Vordergrund; das Urheberrecht wird als persönlichkeitsrechtlich geprägt angesehen. Das Werk gilt als Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers, und das Recht entsteht automatisch mit der Schöpfung und ist untrennbar mit der Person des Urhebers verbunden.
„Der Urheber kann daher in Deutschland sein Urheberrecht als solches weder verkaufen noch abtreten – er kann nur Nutzungsrechte einräumen.“
Zudem kennt das deutsche Recht ausgeprägte Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. Recht auf Namensnennung, Schutz vor Entstellung), die dem Urheber auch ideelle Interessen sichern. USA/anglo-amerikanisch: Das Copyright-System ist stärker wirtschaftlich orientiert. Im Mittelpunkt steht der Schutz der Verwertbarkeit kreativer Leistungen als Anreiz für Innovation.
Hier kann das Recht an einem Werk auch von jemand anderem als dem eigentlichen Schöpfer gehalten werden.
Insbesondere das Konzept „Work for Hire“ führt dazu, dass z.B. ein im Angestelltenverhältnis geschaffenes Werk dem Arbeitgeber (einer juristischen Person) als Copyright-Inhaber zugeordnet wird.
Das Urheberrecht ist in den USA also eher ein übertragbares Gut; höchstpersönliche Rechte des Schöpfers treten zurück. So können Unternehmen alleinige Rechtsinhaber von Werken sein, was im deutschen Recht so nicht möglich ist.
Ein weiterer Unterschied liegt in den Schranken: Das US-Recht kennt die flexible Fair-Use-Klausel, die eine Nutzung fremder Werke ohne Erlaubnis erlaubt, wenn sie etwa der Kritik, Bildung oder einer transformationellen Verwendung dient – anhand offener vier Faktoren.
In Deutschland und der EU gibt es statt Fair Use einen festen Katalog an Schranken, wie oben beschrieben (Zitat, Parodie, Privatkopie etc.), der abschließend ist. Das bedeutet weniger Flexibilität, aber auch mehr Rechtssicherheit im Einzelfall.
Formalitäten: Früher verlangte das US-Copyright eine Registrierung und ©-Kennzeichnung, um Schutz zu erlangen. Seit Beitritt zur Berner Übereinkunft 1989 ist zwar auch dort der Schutz formalitätsfrei, jedoch ist eine Registrierung weiterhin Voraussetzung, um z.B. Schadensersatz einklagen zu können.
In Kontinentaleuropa sind formale Registrierungssysteme fremd – der Schutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Werks und der Urheber muss keine weiteren Schritte unternehmen.
Schutzdauer und Verlängerungen: International haben sich die Schutzfristen weitgehend angeglichen. Die Berner Übereinkunft verlangt mindestens Leben des Urhebers + 50 Jahre Schutz.
Deutschland und die EU gewähren inzwischen 70 Jahre post mortem (wie viele Industriestaaten), was inzwischen de facto auch für die USA bei natürlichen Personen gilt.
Allerdings gibt es in den USA Besonderheiten für anonyme Werke und Werke, deren Urheber eine Firma ist: Hier beträgt die Schutzdauer 95 Jahre ab Veröffentlichung oder 120 Jahre ab Schöpfung, je nachdem was früher endet.
Dies erlaubt es z.B. Disney, als Unternehmen Rechte an Figuren oder Filmen deutlich länger exklusiv zu halten, als es an eine natürliche Lebenszeit gebunden wäre. Solche Unterschiede führten in der Vergangenheit teils zu Kuriositäten – etwa wanderten viele ältere Werke in den USA erst verspätet in die Public Domain, nachdem Gesetzesänderungen (u.a. der Sonny Bono Copyright Term Extension Act 1998) die Fristen verlängerten. Insgesamt lässt sich sagen: Während das kontinentale Urheberrecht das persönliche Schöpfertum betont und in der Regel nicht vollständig übertragbar ist, versteht das anglo-amerikanische Copyright den Schutz eher als handelbares Monopolrecht zur wirtschaftlichen Verwertung.
Auch das Moral Rights-Konzept ist in den USA schwächer ausgeprägt – dort gibt es nur eingeschränkte Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. für bildende Künstler nach dem Visual Artists Rights Act), während in Deutschland der Urheber etwa immer ein Recht auf Namensnennung und Werkentstellungsschutz hat.
Durch die Globalisierung und internationale Abkommen haben sich beide Systeme jedoch angenähert (z.B. Verzicht auf Formerfordernisse, längere Schutzfristen, gewisse Mindeststandards an Rechten).
Relevante Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung
EU-Urheberrechtsrichtlinie 2019 (DSM-Richtlinie): Neue Regeln für Plattformen, Stärkung der Rechte von Presseverlegern, Upload-Filter.
Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG): Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht, Klarstellungen zu Lizenzen und Haftung.
Reformen im Urhebervertragsrecht: Stärkung des Urhebers, insbesondere durch Ansprüche auf angemessene Vergütung und Auskunft.
Rechtsprechung: Verfahren zu Musik-Sampling, Haftung von Video-Plattformen und die Bedeutung von Fair Use im internationalen Kontext (insbesondere USA).
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Häufig gestellte Fragen / FAQs
Was ist das Urheberrecht?
Das Urheberrecht schützt kreative Werke und regelt, wie sie genutzt werden dürfen. Dazu zählen Texte, Musik, Bilder, Filme und mehr. Der Urheber eines Werks kann allein entscheiden, wie sein Werk verwertet wird.
Wie lange dauert der urheberrechtliche Schutz?
In den meisten Fällen gilt das Urheberrecht in Deutschland bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach wird das Werk gemeinfrei und darf frei genutzt werden.
Was sollte ich beachten, wenn ich fremde Inhalte verwende?
Grundsätzlich benötigen Sie die Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers, um ein Werk zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen. Bestimmte Ausnahmen, wie das Zitatrecht, erlauben jedoch eine Verwendung ohne vorherige Zustimmung.
Wie gehe ich vor, wenn ich eine Abmahnung erhalte?
Bei einer Abmahnung ist es wichtig, schnell – aber richtig – zu reagieren. Bewahren Sie Ruhe, prüfen Sie die Vorwürfe und lassen Sie sich im Zweifelsfall anwaltlich beraten, um kostspielige Fehler zu vermeiden.
Können KI-generierte Inhalte urheberrechtlich geschützt sein?
Rein KI-generierte Werke gelten derzeit im Regelfall nicht als geschützt, da die menschliche Schöpfung fehlt. Allerdings ist zu erwarten, dass sich die Gesetzgebung hier zeitnah weiterentwickelt.
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