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Bußgeldkatalog zum “Konsumcannabis” in Bayern: Was Konsumenten und Vereine jetzt wissen sollten

Apr 12, 2024

Blau Weiß Brezel

Seit dem 1. April 2024 ist der Bußgeldkatalog “Konsumcannabis” des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention in Kraft. Damit hat Bayern als erstes Bundesland eine Regelung zur Festlegung der möglichen Bußgeldhöhen verabschiedet. Der Katalog legt die Bußgelder für verschiedene Verstöße im Zusammenhang mit dem Konsum, Anbau und Vertrieb von Cannabis fest. Insbesondere richtet er sich an Personen und Vereinigungen, die im Bereich des Konsums und Anbaus von Cannabis tätig sind.

Hintergrund: Konsumcannabisgesetz

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt den Umgang mit Cannabis in verschiedenen Aspekten, angefangen vom Besitz über den Anbau bis hin zur Weitergabe und Vermarktung. Der Bußgeldkatalog dient als Richtlinie für die Verwaltungsbehörden bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß dem KCanG.

Anwendungsbereich und Zuständigkeit

Der Katalog ist verbindlich für die zuständigen Verwaltungsbehörden (in Bayern) und soll einheitliche Standards bei der Ahndung von Verstößen sicherstellen. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Kreisverwaltungsbehörden.

Einzelne Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder

Der Bußgeldkatalog listet detailliert verschiedene Verstöße auf, angefangen vom Besitz von Cannabis über den Anbau bis hin zur Werbung oder dem Konsum in militärischen Bereichen. Die Bußgelder variieren je nach Art des Verstoßes und können bis zu 30.000 Euro betragen. Insbesondere Anbauvereinigungen werden mit Bußgeldern belegt, wenn sie gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen.

 

Die Verstöße im Detail:

Lfd. Nr. Norm im KCanG Zuwiderhandlung Adressat des Bußgeldbescheids Regel- oder Rahmensatz
1 § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis besitzt Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 500 - 1.000 Euro
2 § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis besitzt Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 500 - 1.000 Euro
3 § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 Cannabis im militärischen Bereich besitzt Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 500 - 1.000 Euro
4 § 36 Abs. 1 Nr. 2 Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis im militärischen Bereich anbaut Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 750 – 1.250 Euro
5 § 36 Abs. 1 Nr. 3 Wer entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 100 – 30.000 Euro
6 § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 Wer entgegen § 5 Absatz 1 Cannabis konsumiert Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 1.000 Euro
7 § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 2 Wer entgegen § 5 Absatz 2 Cannabis konsumiert Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 500 Euro
8 § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 3 Wer entgegen § 5 Absatz 3 Cannabis konsumiert Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 300 Euro
9 § 36 Abs. 1 Nr. 5 Wer entgegen § 6 für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 150 - 30.000 Euro
10 § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 1 Wer entgegen § 10 Absatz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 500 - 750 Euro
11 § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 2 Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt Anbauvereinigungen 500 - 750 Euro
12 § 36 Abs. 1 Nr. 7 Wer entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht Anbauvereinigungen 50 - 250 Euro
13 § 36 Abs. 1 Nr. 8 Wer einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt Anbauvereinigungen 50 – 5.000 Euro
14 § 36 Abs. 1 Nr. 9 Wer entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 300 Euro
15 § 36 Abs. 1 Nr. 10 Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt Anbauvereinigungen 300 Euro
16 § 36 Abs. 1 Nr. 11 Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt Anbauvereinigungen 150 Euro
17 § 36 Abs. 1 Nr. 12 Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt Anbauvereinigungen 1.000 Euro pro Beschäftigten
18 § 36 Abs. 1 Nr. 13 Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind Anbauvereinigungen 1.000 Euro pro Beschäftigten
19 § 36 Abs. 1 Nr. 15 Wer entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet Anbauvereinigungen 500 - 30.000 Euro
20 § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 1 Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt Anbauvereinigungen 750 Euro
21 § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 2 Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt Anbauvereinigungen 750 Euro
22 § 36 Abs. 1 Nr. 17 Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt Anbauvereinigungen 150 Euro
23 § 36 Abs. 1 Nr. 18 Wer entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert Anbauvereinigungen 250 - 500 Euro
24 § 36 Abs. 1 Nr. 19 Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt Anbauvereinigungen 150 Euro
25 § 36 Abs. 1 Nr. 20 Wer entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge weitergibt Anbauvereinigungen 250 - 30.000 Euro
26 § 36 Abs. 1 Nr. 21 Wer entgegen § 20 Absatz 5 Stecklinge versendet oder liefert Anbauvereinigungen 250 - 30.000 Euro
27 § 36 Abs. 1 Nr. 22 Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt Anbauvereinigungen 250 - 500 Euro
28 § 36 Abs. 1 Nr. 23 Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin oder Lebensmittel weitergibt Anbauvereinigungen 250 - 30.000 Euro
29 § 36 Abs. 1 Nr. 24 Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt Anbauvereinigungen 500 - 750 Euro
30 § 36 Abs. 1 Nr. 25 Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt Anbauvereinigungen 50 - 250 Euro
31 § 36 Abs. 1 Nr. 26 Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht Anbauvereinigungen 50 - 250 Euro
32 § 36 Abs. 1 Nr. 27 Wer entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt Anbauvereinigungen 50 - 250 Euro
33 § 36 Abs. 1 Nr. 28 Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert Anbauvereinigungen 250 - 750 Euro
34 § 36 Abs. 1 Nr. 29 Wer entgegen § 22 Absatz 2 Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt Anbauvereinigungen 500 - 30.000 Euro
35 § 36 Abs. 1 Nr. 30 Wer entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt Anbauvereinigungen 50 - 250 Euro
36 § 36 Abs. 1 Nr. 31 Wer entgegen § 23 Absatz 1 Zutritt gewährt Anbauvereinigungen 750 Euro
37 § 36 Abs. 1 Nr. 32 Wer entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht Anbauvereinigungen 50 - 250 Euro
38 § 36 Abs. 1 Nr. 33 Wer entgegen § 23 Absatz 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt Anbauvereinigungen 50 - 250 Euro
39 § 36 Abs. 1 Nr. 34 Wer entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt Anbauvereinigungen 50 - 250 Euro
40 § 36 Abs. 1 Nr. 35 Wer entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder 50 - 10.000 Euro
41 § 36 Abs. 1 Nr. 36 Wer entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder 50 - 250 Euro

Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße

Die Geldbußen richten sich nach den Grundsätzen des KCanG und können je nach Schwere des Verstoßes erhöht oder ermäßigt werden. Dabei spielen Faktoren wie das Vorliegen von Vorsatz, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und die Wiederholungstat eine Rolle.

Fazit

Zuerst einmal schafft der Bußgeldkatalog “Konsumcannabis” in Bayern faktisch klare Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Konsumcannabisgesetz.

Über den Sinn, oder Unsinn und in diesem Zusammenhang über die Verhältnismäßigkeit einiger Bußgelder wird es sich nun trefflich streiten lassen.

Der Bußgeldkatalog soll grundsätzlich dazu beitragen, einheitliche Standards zu gewährleisten und die Rechtsdurchsetzung in diesem Bereich zu stärken. Dadurch das Bayern nun als erstes Bundesland eine Regelung getroffen hat, wird diese zunächst einmal (und schlichtweg auch, da noch keine anderen Kennzahlen vorhanden sind) mutmaßlich den neuen „Goldstandard“ mit Ankerwirkung darstellen. Ob sich dies auch in der behördlichen Praxis und schlussendlich in der Rechtsprechung so widerspiegeln wird bleibt allerdings erstmal abzuwarten.

Grundsätzlich gilt aber, dass Personen und Vereinigungen, die im Bereich des Konsums und Anbaus von Cannabis tätig sind, sich der geltenden Vorschriften bewusst sein müssen, um präventiv und von Anfang an Bußgelder und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

 

Der gesamte Bußgeldkatalog kann zur weiteren Verwendung auch bequem hier heruntergeladen werden.

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