Seit dem 1. April 2024 ist der Bußgeldkatalog “Konsumcannabis” des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention in Kraft. Damit hat Bayern als erstes Bundesland eine Regelung zur Festlegung der möglichen Bußgeldhöhen verabschiedet. Der Katalog legt die Bußgelder für verschiedene Verstöße im Zusammenhang mit dem Konsum, Anbau und Vertrieb von Cannabis fest. Insbesondere richtet er sich an Personen und Vereinigungen, die im Bereich des Konsums und Anbaus von Cannabis tätig sind.
Hintergrund: Konsumcannabisgesetz
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt den Umgang mit Cannabis in verschiedenen Aspekten, angefangen vom Besitz über den Anbau bis hin zur Weitergabe und Vermarktung. Der Bußgeldkatalog dient als Richtlinie für die Verwaltungsbehörden bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß dem KCanG.
Anwendungsbereich und Zuständigkeit
Der Katalog ist verbindlich für die zuständigen Verwaltungsbehörden (in Bayern) und soll einheitliche Standards bei der Ahndung von Verstößen sicherstellen. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Kreisverwaltungsbehörden.
Einzelne Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
Der Bußgeldkatalog listet detailliert verschiedene Verstöße auf, angefangen vom Besitz von Cannabis über den Anbau bis hin zur Werbung oder dem Konsum in militärischen Bereichen. Die Bußgelder variieren je nach Art des Verstoßes und können bis zu 30.000 Euro betragen. Insbesondere Anbauvereinigungen werden mit Bußgeldern belegt, wenn sie gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen.
Die Verstöße im Detail:
Lfd. Nr. | Norm im KCanG | Zuwiderhandlung | Adressat des Bußgeldbescheids | Regel- oder Rahmensatz |
1 | § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis besitzt | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 500 - 1.000 Euro |
2 | § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis besitzt | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 500 - 1.000 Euro |
3 | § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 Cannabis im militärischen Bereich besitzt | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 500 - 1.000 Euro |
4 | § 36 Abs. 1 Nr. 2 | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis im militärischen Bereich anbaut | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 750 – 1.250 Euro |
5 | § 36 Abs. 1 Nr. 3 | Wer entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 100 – 30.000 Euro |
6 | § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 | Wer entgegen § 5 Absatz 1 Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 1.000 Euro |
7 | § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 2 | Wer entgegen § 5 Absatz 2 Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 500 Euro |
8 | § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 3 | Wer entgegen § 5 Absatz 3 Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 300 Euro |
9 | § 36 Abs. 1 Nr. 5 | Wer entgegen § 6 für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 150 - 30.000 Euro |
10 | § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 1 | Wer entgegen § 10 Absatz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 500 - 750 Euro |
11 | § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 2 | Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt | Anbauvereinigungen | 500 - 750 Euro |
12 | § 36 Abs. 1 Nr. 7 | Wer entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht | Anbauvereinigungen | 50 - 250 Euro |
13 | § 36 Abs. 1 Nr. 8 | Wer einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt | Anbauvereinigungen | 50 – 5.000 Euro |
14 | § 36 Abs. 1 Nr. 9 | Wer entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 300 Euro |
15 | § 36 Abs. 1 Nr. 10 | Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt | Anbauvereinigungen | 300 Euro |
16 | § 36 Abs. 1 Nr. 11 | Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt | Anbauvereinigungen | 150 Euro |
17 | § 36 Abs. 1 Nr. 12 | Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt | Anbauvereinigungen | 1.000 Euro pro Beschäftigten |
18 | § 36 Abs. 1 Nr. 13 | Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind | Anbauvereinigungen | 1.000 Euro pro Beschäftigten |
19 | § 36 Abs. 1 Nr. 15 | Wer entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet | Anbauvereinigungen | 500 - 30.000 Euro |
20 | § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 1 | Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt | Anbauvereinigungen | 750 Euro |
21 | § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 2 | Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt | Anbauvereinigungen | 750 Euro |
22 | § 36 Abs. 1 Nr. 17 | Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt | Anbauvereinigungen | 150 Euro |
23 | § 36 Abs. 1 Nr. 18 | Wer entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert | Anbauvereinigungen | 250 - 500 Euro |
24 | § 36 Abs. 1 Nr. 19 | Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt | Anbauvereinigungen | 150 Euro |
25 | § 36 Abs. 1 Nr. 20 | Wer entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge weitergibt | Anbauvereinigungen | 250 - 30.000 Euro |
26 | § 36 Abs. 1 Nr. 21 | Wer entgegen § 20 Absatz 5 Stecklinge versendet oder liefert | Anbauvereinigungen | 250 - 30.000 Euro |
27 | § 36 Abs. 1 Nr. 22 | Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt | Anbauvereinigungen | 250 - 500 Euro |
28 | § 36 Abs. 1 Nr. 23 | Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin oder Lebensmittel weitergibt | Anbauvereinigungen | 250 - 30.000 Euro |
29 | § 36 Abs. 1 Nr. 24 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt | Anbauvereinigungen | 500 - 750 Euro |
30 | § 36 Abs. 1 Nr. 25 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt | Anbauvereinigungen | 50 - 250 Euro |
31 | § 36 Abs. 1 Nr. 26 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht | Anbauvereinigungen | 50 - 250 Euro |
32 | § 36 Abs. 1 Nr. 27 | Wer entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt | Anbauvereinigungen | 50 - 250 Euro |
33 | § 36 Abs. 1 Nr. 28 | Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert | Anbauvereinigungen | 250 - 750 Euro |
34 | § 36 Abs. 1 Nr. 29 | Wer entgegen § 22 Absatz 2 Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt | Anbauvereinigungen | 500 - 30.000 Euro |
35 | § 36 Abs. 1 Nr. 30 | Wer entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt | Anbauvereinigungen | 50 - 250 Euro |
36 | § 36 Abs. 1 Nr. 31 | Wer entgegen § 23 Absatz 1 Zutritt gewährt | Anbauvereinigungen | 750 Euro |
37 | § 36 Abs. 1 Nr. 32 | Wer entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht | Anbauvereinigungen | 50 - 250 Euro |
38 | § 36 Abs. 1 Nr. 33 | Wer entgegen § 23 Absatz 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt | Anbauvereinigungen | 50 - 250 Euro |
39 | § 36 Abs. 1 Nr. 34 | Wer entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt | Anbauvereinigungen | 50 - 250 Euro |
40 | § 36 Abs. 1 Nr. 35 | Wer entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet | Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder | 50 - 10.000 Euro |
41 | § 36 Abs. 1 Nr. 36 | Wer entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt | Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder | 50 - 250 Euro |
Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße
Die Geldbußen richten sich nach den Grundsätzen des KCanG und können je nach Schwere des Verstoßes erhöht oder ermäßigt werden. Dabei spielen Faktoren wie das Vorliegen von Vorsatz, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und die Wiederholungstat eine Rolle.
Fazit
Zuerst einmal schafft der Bußgeldkatalog “Konsumcannabis” in Bayern faktisch klare Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Konsumcannabisgesetz.
Über den Sinn, oder Unsinn und in diesem Zusammenhang über die Verhältnismäßigkeit einiger Bußgelder wird es sich nun trefflich streiten lassen.
Der Bußgeldkatalog soll grundsätzlich dazu beitragen, einheitliche Standards zu gewährleisten und die Rechtsdurchsetzung in diesem Bereich zu stärken. Dadurch das Bayern nun als erstes Bundesland eine Regelung getroffen hat, wird diese zunächst einmal (und schlichtweg auch, da noch keine anderen Kennzahlen vorhanden sind) mutmaßlich den neuen „Goldstandard“ mit Ankerwirkung darstellen. Ob sich dies auch in der behördlichen Praxis und schlussendlich in der Rechtsprechung so widerspiegeln wird bleibt allerdings erstmal abzuwarten.
Grundsätzlich gilt aber, dass Personen und Vereinigungen, die im Bereich des Konsums und Anbaus von Cannabis tätig sind, sich der geltenden Vorschriften bewusst sein müssen, um präventiv und von Anfang an Bußgelder und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Der gesamte Bußgeldkatalog kann zur weiteren Verwendung auch bequem hier heruntergeladen werden.
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