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Die Rolle von Gesundheits- und Suchtprävention in CSCs – Was sagt das Gesetz?

März 10, 2025

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Cannabis Social Clubs (CSCs) sollen nicht nur Cannabis abgeben, sondern auch aktiv Gesundheits- und Suchtprävention betreiben. Mit der Einführung des Cannabisgesetzes (CanG) zum 1. April 2024 hat der Gesetzgeber klare Vorgaben geschaffen, um Konsumenten zu schützen und den Jugendschutz zu gewährleisten. Im Folgenden beleuchten wir die gesetzlichen Grundlagen und zeigen, wie CSCs diese in der Praxis umsetzen können. Dabei geht es um Jugendschutz, Beratungspflichten, Zusammenarbeit mit Fachstellen sowie die Inhalte eines Präventionskonzepts – stets mit Blick auf verständliche rechtliche Anforderungen und umsetzbare Empfehlungen.

Gesetzliche Grundlagen

Vorgaben des Cannabisgesetzes (CanG): Das neue Cannabisgesetz verpflichtet jeden CSC (im Gesetz „Anbauvereinigung“ genannt) zu umfangreichen Maßnahmen des Gesundheits- und Jugendschutzes. So ist für die Erteilung einer Betriebserlaubnis die Vorlage eines Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes zwingend erforderlich​. Außerdem muss jeder CSC einen Präventionsbeauftragten ernennen​ – eine Person im Verein, die für Jugendschutz sowie Suchtprävention verantwortlich ist und die Umsetzung des Konzepts sicherstellt. Diese Person dient als Ansprechstelle für Mitglieder in Suchtfragen und muss spezielle Beratungs- und Präventionskenntnisse nachweisen​. Die erforderliche Sachkunde wird durch anerkannte Schulungen (z.B. bei Landesstellen für Suchtprävention) erworben und per Zertifikat belegt​. Ohne benannten, geschulten Präventionsbeauftragten und ohne Präventionskonzept wird keine Erlaubnis für den CSC erteilt​.

Jugendschutz in CSCs

Ein zentrales Ziel des Gesetzes ist der Schutz von Minderjährigen. Mitglied in einem CSC darf nur werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist – jüngere Personen haben keinen Zutritt​. CSCs müssen strikt die Alterskontrolle durchführen (etwa durch Ausweiskontrolle bei Aufnahme und personalisierte Mitgliedskarten)​. Darüber hinaus gelten besondere Beschränkungen für junge Erwachsene unter 21 Jahren (Heranwachsende): An sie dürfen Clubs pro Monat maximal 30 g Cannabis abgeben, während für ältere Erwachsene 50 g/Monat zulässig sind​. Zusätzlich schreibt das Gesetz vor, dass Cannabis für 18–21-Jährige einen THC-Gehalt von höchstens 10 % aufweisen darf​. Diese Limits sollen das Risiko für suchtgefährdete Jugendliche reduzieren.

Zum Jugendschutz gehört auch, dass kein Cannabis in Gegenwart oder Nähe von Kindern und Jugendlichen konsumiert werden darf. Das Cannabisgesetz enthält ein strenges Konsumverbot in und um bestimmte Bereiche – darunter in einem Umkreis von 200 Metern um Schulen, Kitas, Jugendzentren sowie um die Räumlichkeiten von CSCs. Das bedeutet: Weder vor dem Club noch in der Öffentlichkeit in der Nähe von Orten, an denen sich Minderjährige aufhalten, darf Cannabis konsumiert werden. Ein Konsum innerhalb der Vereinsräume selbst ist nach aktueller Rechtslage ebenfalls ausgeschlossen bzw. stark reglementiert, um „gesellige Konsumorte“ zu vermeiden​. Diese Regelungen sorgen dafür, dass Jugendliche so wenig wie möglich mit Cannabis in Berührung kommen.

Werbeverbot und Information

Gesetzlich ist ferner ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und CSCs verankert​. Erlaubt sind nur sachliche Informationen – z.B. neutrale Angaben zu Sorten, Inhaltsstoffen oder zum Verein selbst. Jede Form von Werbung, die über reine Fakten hinausgeht und Konsum fördern könnte, ist untersagt. Auch diese Vorgabe dient dem Jugendschutz und der Prävention, indem sie verhindert, dass Cannabis verharmlost oder aggressiv beworben wird.

Beratungs- und Präventionspflichten

Das CanG nimmt die Clubs ausdrücklich in die Pflicht, ihre Mitglieder über Gesundheitsrisiken aufzuklären und zu einem verantwortungsvollen Konsum anzuleiten​. Konkret müssen CSCs in ihrem Schutzkonzept Maßnahmen zur Suchtprävention und zur Risikominimierung beim Konsum darlegen​. Dazu gehört z.B., Mitglieder beim Erstbeitritt über die Wirkungen und Risiken von Cannabis zu informieren, auf harm Reduction (risikoärmeren Konsum) hinzuweisen und bei erkennbaren Problemlagen Beratung anzubieten. Die gesetzliche Beratungspflicht wird faktisch durch den Präventionsbeauftragten umgesetzt, der beraten kann oder gegebenenfalls den Kontakt zu externen Hilfsangeboten herstellt. Außerdem sollen CSCs laut Konzeption des Gesetzes mit externen Fachstellen zusammenarbeiten: Eine Kooperation mit lokalen Suchtberatungsstellen ist ausdrücklich vorgesehen, um Präventionsangebote zu stärken​. Diese Zusammenarbeit kann z.B. bedeuten, dass der Club eng mit einer Beratungsstelle vor Ort vernetzt ist, dorthin Betroffene vermittelt oder Experten zu Präventionsveranstaltungen einlädt.

Zusammengefasst

Die gesetzlichen Grundlagen schreiben CSCs umfassende Präventionsmaßnahmen vor. Kein CSC kommt ohne ein fundiertes Gesundheits- und Suchtpräventionskonzept und einen geschulten Präventionsbeauftragten aus. Jugendschutz (Mitglieder ab 18, keine Abgabe an Minderjährige), Einschränkungen für unter 21-Jährige, Informationspflichten und die Zusammenarbeit mit Suchthilfe-Einrichtungen sind verbindliche Eckpfeiler. Die Nichterfüllung dieser Auflagen kann zur Versagung oder zum Entzug der Betriebserlaubnis führen​. Damit ist klar: Prävention ist kein „nice to have“, sondern gesetzliche Pflicht – und zugleich essentiell für die gesellschaftliche Akzeptanz der Clubs.

Handlungsmöglichkeiten für CSCs

Wie können und sollen CSCs diese Vorgaben nun in die Praxis umsetzen? Im Folgenden einige konkrete Maßnahmen, mit denen Clubs ihre gesetzlichen Pflichten zur Prävention erfüllen – und im besten Fall übertreffen – können:

Strikte Alterskontrolle

Jeder CSC sollte ein zuverlässiges System zur Altersüberprüfung etablieren. In der Praxis bewährt sich die Persönliche Ausweiskontrolle bei Aufnahme neuer Mitglieder, gefolgt von der Ausgabe einer Mitgliedskarte mit Foto oder eindeutiger Kennung​. So wird sichergestellt, dass wirklich nur Volljährige Zugang erhalten. Auch bei der Ausgabe von Cannabis an Mitglieder kann stichprobenartig das Alter geprüft werden, insbesondere bei jünger wirkenden Personen. Technische Lösungen (Scanner, elektronische Mitgliedsregister) können den Prozess unterstützen. Wichtig ist, dass das Personal für die Bedeutung der Altersgrenze sensibilisiert ist – Jugendschutz hat absolute Priorität.

Mitgliederaufklärung und Beratung

CSCs sollten ihre Mitglieder aktiv über Risiken aufklären und zu einem maßvollen Konsum anleiten. Dies kann durch Informationsmaterial (Flyer der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Merkblätter im Club) geschehen, aber noch besser durch persönliche Ansprache. Ein bewährter Ansatz ist etwa, beim ersten Ausgabevorgang oder in einer verpflichtenden Einführungsveranstaltung neue Mitglieder über die Wirkung von Cannabis, mögliche Nebenwirkungen und Suchtgefahren zu informieren. Regelmäßige Workshops oder Infoabende zu Themen wie „Safer Use“ (z.B. Hinweise zum Rauchverzicht zugunsten von Vaporisatoren, nicht Mischen mit Tabak, Pausen im Konsum etc.) zeigen, dass der Verein Verantwortung übernimmt. Dabei kann der Präventionsbeauftragte oder externes Fachpersonal referieren. Ziel ist es, eine Kultur der Achtsamkeit zu fördern: Die Mitglieder sollen wissen, wie sie Risiken minimieren und im Zweifel Hilfe suchen können.

 

Geschulter Präventionsbeauftragter

Jeder CSC muss eine verantwortliche Person für Prävention benennen – es bietet sich an, diese Funktion mit Leben zu füllen. Der/die Präventionsbeauftragte sollte nicht nur „auf dem Papier“ existieren, sondern tatsächlich aktiv sein: Etwa Sprechstunden für Mitglieder anbieten (z.B. einmal im Monat einen festen Termin, an dem Mitglieder sich vertraulich beraten lassen können, wenn sie Fragen oder Probleme mit ihrem Konsum haben). Wichtig ist, dass diese Person die vom Gesetz geforderte Schulung absolviert hat oder bald absolviert. Viele Bundesländer bieten inzwischen Workshops für Präventionsbeauftragte an. Zum Beispiel startete in Baden-Württemberg im September 2024 eine erste Schulung speziell für CSC-Präventionsbeauftragte, die vom Land anerkannt ist und den Teilnehmern ein Zertifikat verleiht​. CSCs sollten solche Angebote unbedingt wahrnehmen. Der geschulte Präventionsbeauftragte kann dann sein Wissen im Club weitergeben – etwa indem er Mitarbeiter und Vorstandsmitglieder schult, wie sie Anzeichen von Sucht erkennen oder Mitglieder kompetent ansprechen. Auch kann er den Kontakt zu externen Beratungsstellen pflegen.

Kooperation mit Suchtberatungsstellen

Die Zusammenarbeit mit Fachstellen bringt großen Mehrwert. Viele Suchtberatungsstellen freuen sich über die Kooperation mit CSCs, da sie so auch Konsumenten erreichen, die bislang keinen Kontakt zur Suchthilfe hatten​. Ein CSC kann z.B. eine Kooperationsvereinbarung mit der örtlichen Suchtberatungsstelle schließen. Praktisch könnte vereinbart werden, dass Berater etwa vierteljährlich im Club vorbeischauen für Gespräche, oder dass der Club schwierige Fälle direkt an einen festen Ansprechpartner vermitteln darf. Auch gemeinsame Aktionen sind denkbar (z.B. Infotage, Präventionskampagnen in der Region).

Entwicklung eines Präventionskonzepts

Schon vor der Antragstellung sollten die Gründer eines CSC ein schriftliches Präventionskonzept ausarbeiten (denn es muss ja der Behörde vorgelegt werden). Dieses Dokument sollte maßgeschneidert auf den jeweiligen Club sein. Ein möglicher Weg: Orientieren an bestehenden Leitfäden – laut Landesbehörden soll etwa ein Leitfaden der BZgA als Hilfestellung dienen​. Man kann sich auch an Muster-Konzepten oder den Empfehlungen von Rechtsanwälten orientieren. Wichtig ist, dass das Konzept nicht abstrakt bleibt, sondern wirklich umsetzbare Maßnahmen enthält (siehe nächster Abschnitt zu Inhalten). Das Konzept sollte im Vereinsvorstand abgestimmt und von allen mitgetragen werden. Außerdem sollte es ein lebendiges Dokument sein: Mindestens jährlich oder bei neuen gesetzlichen Vorgaben gehört es auf den Prüfstand und ggf. aktualisiert. Ein gut durchdachtes Präventionskonzept ist nicht nur Pflicht, sondern erleichtert dem CSC auch den Alltag – denn es schafft klare Richtlinien für den Umgang mit heiklen Situationen (z.B. ein Mitglied konsumiert auffällig viel, was tun?).

Weitere Best Practices

Darüber hinaus können CSCs kreativ weitere präventive Ansätze verfolgen. Einige Beispiele: Einführung eines internen Frühwarnsystems (etwa wenn ein Mitglied Monat für Monat die Höchstmenge ausschöpft, könnte der Club behutsam das Gespräch anbieten). Oder das Prinzip „Peer-Education“: Erfahrene, verantwortungsvolle Mitglieder werden als Vorbilder und Ansprechpartner für Neulinge etabliert. Manche Vereine denken auch über freiwillige Limits nach – z.B. dass der Club besonders hochpotente Sorten gar nicht erst anbaut, um das Risiko für Unerfahrene zu senken (ergänzend zur 10%-Regel für U21). Letztlich sollten alle Maßnahmen authentisch zum jeweiligen Verein passen und von den Mitgliedern mitgetragen werden. Prävention gelingt am besten in einer positiven, offenen Clubkultur, in der über Konsumrisiken gesprochen werden darf, ohne zu stigmatisieren.
Ja, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und Landesbehörden bieten Leitfäden an, die als Grundlage dienen können.

Cannabispflanze

Inhalt eines Gesundheits- und Suchtpräventionskonzepts

Was genau sollte nun in dem geforderten Präventionskonzept stehen? Das Konzept dient dazu, der Behörde und natürlich auch intern im Verein zu zeigen, wie der CSC Gesundheits- und Jugendschutz konkret umsetzt. Wichtige Bestandteile eines solchen Konzepts sind unter anderem:

Altersverifikation und Zugangskontrolle

Beschreibung der Maßnahmen, mit denen der CSC sicherstellt, dass kein Minderjähriger Mitglied wird oder Cannabis erhält. Hier sollte stehen, wie Ausweise geprüft werden, dass der Zutritt zu Vereinsräumen kontrolliert ist und dass z.B. Gäste nur in Begleitung und niemals mit Cannabis versorgt werden. Auch der Umgang mit den 200-Meter-Schutzzonen (z.B. Hinweisschilder „Kein Konsum im Umkreis von …“) kann erwähnt werden.

 

Jugendschutz- und Suchtpräventionsbeauftragter

Nennung der verantwortlichen Person und deren Qualifikation. Es sollte dargelegt werden, dass diese Person geschult ist bzw. geschult wird und welche Rolle sie ausübt (Ansprechpartner für Mitglieder, überwacht die Umsetzung des Konzepts, führt ggf. Statistiken über Präventionsgespräche). Hier kann man auch erwähnen, wie die Vertretung geregelt ist, falls der Beauftragte mal ausfällt, und dass der gesamte Vorstand hinter dem Präventionsauftrag steht.

 

Sensibilisierung und Aufklärung

Das Konzept sollte Aufklärungsmaßnahmen aufzählen, die der CSC ergreift. Zum Beispiel: „Alle Neumitglieder erhalten bei Eintritt ein Infopaket mit Verhaltensregeln und Gesundheitshinweisen. Vierteljährlich findet ein Präventionsstammtisch statt. Im Vereinsheim liegen Broschüren zur Suchtprävention aus. Unser Präventionsbeauftragter bietet Sprechstunden an.“ Solche konkreten Punkte zeigen, dass Prävention gelebt wird. Hier können auch Schulungen für Mitarbeiter (etwa ehrenamtliche Ausgabehelfer) erwähnt werden, damit alle Bescheid wissen, wie sie sich im Sinne des Jugendschutzes verhalten sollen.

 

Konkrete Präventions- und Schutzmaßnahmen

Dazu zählen alle Strategien, die das Suchtpotenzial verringern und einen risikobewussten Konsum fördern. Beispiele: Einführung einer Obergrenze für THC bei der Abgabe an U21 (gesetzlich vorgegeben mit 10%​, ggf. wird das Verfahren zur Messung erklärt), Ausgabe nur von Blüten/Harz in neutraler Verpackung mit Beipackzettel (gesetzlich gefordert)​, kein Verkauf von Edibles oder hochkonzentrierten Extrakten (die im Gesetz ohnehin untersagt sind). Auch Hinweise auf den verantwortungsvollen Umgang gehören hierher – z.B. Empfehlung, nicht täglich zu konsumieren, keine Kombination mit Alkohol, bei unerwünschten Wirkungen eine Pause einzulegen etc. Zudem könnte der CSC festhalten, dass er bei erkennbarer Suchtgefährdung eines Mitglieds das persönliche Gespräch sucht und gemeinsam nach Lösungen (z.B. Vermittlung in Beratung) sucht.

Kooperation mit externen Stellen

Ein guter Präventionsplan zeigt, inwiefern der CSC mit Fachstellen kooperiert. Das kann die Nennung der lokalen Suchtberatungsstelle sein, mit der man zusammenarbeitet, und welche Art von Kooperation besteht (etwa regelmäßiger Austausch, gegenseitige Informationsweitergabe, Einladung von Präventionsprofis zu Vereinsabenden). Eventuell besteht auch Kontakt zum Gesundheitsamt oder zu Präventionsprojekten an Schulen, um aus deren Materialien zu schöpfen. Wichtig ist deutlich zu machen: Der Club handelt nicht isoliert, sondern als Teil des Präventionsnetzwerks. Gesetzlich ist zwar nur die Schulung des Präventionsbeauftragten vorgeschrieben, aber eine aktive Kooperation darüber hinaus untermauert die Ernsthaftigkeit des Konzepts.

 

Dokumentation und Evaluation

Ein oft unterschätzter Teil: Das Konzept sollte festhalten, wie die Einhaltung der Maßnahmen überwacht und dokumentiert wird​. Beispielsweise: Führen eines Präventionsprotokollbuchs, in dem relevante Vorkommnisse (z.B. versuchte Aufnahme Minderjähriger, durchgeführte Beratungen, Schulungen) festgehalten werden. Oder die Benennung von Kennzahlen (Anzahl Präventionsgespräche pro Quartal, Anzahl verteilte Infomaterialien etc.). Zudem kann man festlegen, dass der Vorstand jährlich einen Bericht zur Umsetzung des Jugendschutzkonzepts erhält und ggf. Anpassungen beschließt. Diese Selbstkontrolle zeigt der Behörde, dass der CSC die Sache ernst nimmt. Auch wird so gewährleistet, dass das Konzept kein Papiertiger bleibt, sondern tatsächlich Wirkung zeigt und bei Bedarf verbessert wird.

Die Kernkomponenten eines Schutzkonzepts sollten umfassen:

Altersverifikationssysteme, Sensibilisierungsprogramme für Mitglieder/Mitarbeiter, Präventionsmaßnahmen zur Suchtrisikominimierung sowie Dokumentation und Berichterstattung an Behörden. Daran erkennt man die zentralen Pfeiler – von technischen Vorkehrungen über Bildung bis zur Kontrolle. Ein gutes Konzept ist also ganzheitlich: Es verbindet Regeln und Technik (z.B. Ausweiskontrolle, THC-Limits) mit Bildung und Betreuung (Information, Beratung) und mit einer Feedback-Schleife (Dokumentation, Verbesserung).

Abschließend sei betont: Das Konzept sollte in verständlicher Sprache verfasst sein und idealerweise alle relevanten Akteure im Verein einbinden. Wenn die Mitglieder wissen, welche Präventionsregeln gelten und warum, erhöhen sich Akzeptanz und Wirkung. Prävention ist dann nicht nur eine Vorgabe „von oben“, sondern Teil der Vereinsphilosophie.

 

FAQ

Müssen CSCs ein Präventionskonzept haben?

Ja, ohne Konzept gibt es keine Erlaubnis. Es muss bereits bei der Antragstellung vorliegen und aktiv umgesetzt werden.

Was muss in einem Präventionskonzept stehen?

Alterskontrolle, Jugendschutzmaßnahmen, Mitgliederaufklärung, Schulung eines Präventionsbeauftragten, Kooperation mit Fachstellen, Dokumentation und Safer-Use-Empfehlungen.

Wer kann Präventionsbeauftragter werden?

Ein Vereinsmitglied mit Schulung in Suchtprävention. Schulungen werden von Bundesländern oder Fachstellen angeboten und müssen regelmäßig erneuert werden.

Ist eine Zusammenarbeit mit Suchtberatungen Pflicht?

Nicht zwingend, aber empfohlen. Kooperationen mit Fachstellen erleichtern die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und bieten wertvolle Unterstützung.

Wie wird der Jugendschutz gewährleistet?

Durch strikte Alterskontrollen, verpflichtende Erstgespräche, Einhaltung von Konsumverboten in bestimmten Zonen und Sensibilisierung der Mitglieder.

Was passiert bei Verstoß gegen Präventionsauflagen?

Behörden können Auflagen erteilen, Geldbußen verhängen oder im schlimmsten Fall die Betriebserlaubnis entziehen.

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