Die Cannabis-Legalisierung in Deutschland bringt für Cannabis Social Clubs (CSCs) erhebliche rechtliche Herausforderungen mit sich, insbesondere im Bereich der Mitgliedergewinnung und des Marketings.
Das in § 6 Konsumcannabisgesetz (KCanG) verankerte Werbeverbot stellt Vorstände und Gründer von Anbauvereinigungen vor komplexe Fragen.
Als spezialisierte Anwaltskanzlei unterstützen wir CSCs dabei, rechtskonforme Wege zur Mitgliedergewinnung zu finden, ohne gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen.
Die rechtliche Grundlage des Werbeverbots
Im KCanG ist eindeutig festgelegt: “Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten”.
Doch was genau umfasst dieser Begriff “Werbung”?
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bezeichnet Werbung “alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind”. In der Praxis kann dies erfahrungsgemäß sehr weit ausgelegt werden und im Zweifelsfall kann somit grundsätzlich fast alles Werbung ausgelegt werden.
Dies schließt sowohl direkte produktbezogene Werbung als auch indirekte Absatzförderung wie Imagewerbung oder Sponsoring ein.
Dieses Verbot erstreckt sich auf sämtliche Medien, einschließlich digitaler Plattformen, Printmedien und persönlicher Ansprache.
„Für CSCs bedeutet dieses umfassende Verbot erhebliche Einschränkungen in ihrer Außendarstellung.“
Der BGH schreibt dazu:
Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der
unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. EU L 376 S. 21) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, Urteil vom 12. September 2013 – I ZR 208/12, VersR 2014, 1462 Rn. 17 mwN – Empfehlungs-E-Mail). Direktwerbung ist gegeben, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstellt, sei es durch persönliche Ansprache, Briefsendungen oder durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax oder E-Mail (Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 7 Rn. 2).
Trotz des Werbeverbots ist es CSCs aber erlaubt, sachliche Informationen bereitzustellen.
Während Werbung darauf abzielt, den Absatz zu fördern und oft emotional gestaltet ist, dienen sachliche Informationen der objektiven Aufklärung, solange diese Darstellungen neutral und nicht absatzfördernd formuliert sind.
Vorstandsmitglieder müssen besonders vorsichtig agieren, um nicht unbeabsichtigt gegen das Gesetz zu verstoßen, was empfindliche Strafen und – im schlimmsten Fall – persönliche Konsequenzen oder sogar private Haftung nach sich ziehen könnte.
Erlaubte Kommunikationswege trotz Werbeverbot
Trotz des strengen Werbeverbots gibt es Kommunikationswege, die CSCs rechtssicher nutzen können.
Nach aktueller Rechtslage dürften folgende Formen der Kommunikation erlaubt sein:
- Sachliche Informationen über Produktinhalte, z.B. THC-Gehalt und Herkunft
- Neutrale Darstellung von Verfügbarkeiten in lizenzierten Verkaufsstellen
- Hinweise auf Vereinstreffen
- Präventionshinweise
Diese Kommunikationsformen dienen vorrangig der Information und nicht der Absatzförderung, weshalb sie vom Werbeverbot ausgenommen sein sollten.
Eine Webseite mit neutralen Informationen über den Verein ist grundsätzlich zulässig, solange sie keine werbenden Elemente enthält.
Strategien zur rechtskonformen Mitgliedergewinnung
Die Gewinnung neuer Mitglieder stellt für CSCs eine existenzielle Herausforderung dar.
Folgende Strategien könnten rechtskonform umgesetzt werden:
Networking und persönliche Kontakte
Die persönliche Empfehlung durch bestehende Mitglieder im privaten Umfeld ist weiterhin erlaubt, möglich und effektiv. Diese Form der Kommunikation fällt nicht unter das kommerzielle Werbeverbot, solange sie nicht systematisch oder im direkten Auftrag des Vereins erfolgt.
Informationsveranstaltungen
Das Anbieten von Informationsveranstaltungen zu Cannabis-bezogenen Themen wie Gesundheit, Recht oder Anbaumethoden kann Interessenten anziehen. Diese Veranstaltungen sollten einen rein informativen Charakter haben und nicht explizit auf Mitgliedergewinnung abzielen. Wichtig ist hierbei, den Fokus auf Bildung und Prävention zu legen und keine werblichen Inhalte zu vermitteln.
Kooperationen mit anderen Vereinen
Partnerschaften mit anderen nicht-kommerziellen Organisationen, gemeinnützigen Organisationen oder lokalen Initiativen können sinnvoll sein, um neue Zielgruppen zu erschließen. Wichtig ist, dass hierbei keine direkte Werbung für den CSC gemacht wird.
Community-Engagement und Aufklärungsarbeit
Durch Bereitstellung von Informationsmaterial zu Cannabis und relevanten gesundheitlichen Themen kann sich der Verein als kompetenter Ansprechpartner positionieren.
Online-Präsenz mit informativem Charakter
Eine Webseite oder ein Social-Media-Auftritt kann genutzt werden, um über den Verein, seine Aktivitäten und Mitgliedschaftsmöglichkeiten zu informieren. Es ist jedoch essenziell, Inhalte neutral zu gestalten und keine Anreize zum Konsum von Cannabis zu bieten.
Interne Kommunikation und Mitgliederbindung
Bestehende Mitglieder können durch regelmäßige Updates, Schulungen und gemeinschaftliche Aktivitäten stärker an den Verein gebunden werden. Zufriedene Mitglieder fungieren oft als Multiplikatoren und können neue Interessierte auf den Verein aufmerksam machen.
Rechtliche Risiken und deren Vermeidung
Ein Verstoß gegen das Werbeverbot kann weitreichende Konsequenzen haben – von Bußgeldern bis hin zum Entzug der Anbaugenehmigung.
Besonders problematisch ist, dass die Auslegung des Werbeverbots durch Behörden teilweise sehr streng erfolgt, wie Beispiele aus Berlin zeigen, wo Cannabis Clubs bereits aufgefordert wurden, ihre Social Media-Kanäle komplett abzuschalten.
Um rechtliche Risiken zu minimieren, empfehlen wir:
- Rechtliche Prüfung aller Kommunikationsmaßnahmen vor Veröffentlichung
- Dokumentation aller Kommunikationsaktivitäten
- Regelmäßige Schulungen für Vorstandsmitglieder zu rechtlichen Grenzen und Vorgaben
- Kontinuierliche Beobachtung der Rechtsentwicklung in diesem dynamischen Bereich
- Konsequente Einhaltung aller weiteren rechtlichen Vorgaben (Bsp. Impressumspflichten, Datenschutzhinweise etc.) um keinerlei Anlass zu weiteren Kontrollen zu bieten

Unsere Unterstützung als spezialisierte Anwaltskanzlei
Unsere Kanzlei hat bereits zahlreiche Cannabis Social Clubs erfolgreich von der Gründung bis zur Erteilung der Anbaugenehmigung begleitet.
Mit unserer umfassenden Expertise im Cannabisrecht helfen wir Ihnen, rechtssicher zu agieren und gleichzeitig Ihre Vereinsziele zu erreichen.
Wir bieten unter anderem:
- Rechtliche Beratung bei der Vereinsgründung
- „Rundum-Sorglos“ – Gründungspaket für Anbauvereinigungen als e.V. (CSCs) – anwaltliche Dokumentensammlung
- Erstellung rechtssicherer Satzungen und Zulassungsanträge
- Gesundheits- und Jugendschutzkonzept für Anbauvereinigungen und Cannabis Social Clubs
- Sicherheitskonzept – Dokumentation und Nachweis der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Anbauvereinigungen / CSCs
- Mitwirkungskonzept für Cannabis Social Clubs: Ihr Weg zur Anbaugenehmigung
- Prüfung von Kommunikationsmaßnahmen auf Konformität mit dem Werbeverbot
- Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern
Mit Hilfe unserer juristisch geprüften Vorlagen und fachkundiger Beratung haben bereits diverse CSCs ihre Anbaugenehmigung erhalten.
Wir kennen die kritischen Punkte im Genehmigungsverfahren und Unterstützen Sie dabei, typische Fehler zu vermeiden.
Unser Spezialangebot: “Mein Anwalt – externe Rechtsabteilung zur Außendarstellung für Vereine”
Besonders hervorzuheben ist, neben unseren bereits erfolgreich von den Behörden anerkannten Dokumenten, unser Serviceangebot “Mein Anwalt – externe Rechtsabteilung zur Außendarstellung für Vereine“.
Dieses speziell für CSCs entwickelte Paket bietet Ihnen eine kostengünstige und kontinuierliche rechtliche Begleitung bei allen Aspekten der Außendarstellung und Kommunikation.
Als vertrauenswürdiger Partner unterstützen wir Vereine und Anbauvereinigungen (CSCs) dabei, sich auch in rechtlicher Hinsicht professionell gegenüber Außenstehenden zu präsentieren.
Vereine und Anbauvereinigungen haben, genauso wie kleine und mittelständische Unternehmen, häufig nicht die Kapazitäten, um dauerhaft eine eigene Rechtsabteilung zu unterhalten. Dies führt in der Praxis, z.B. bei der Außenwirkung oder bei Mahnungen bzw. im Streitfall, zu direkten Nachteilen gegenüber größeren Konkurrenten.
Hierbei können wir Abhilfe schaffen und auch Ihnen in der Außendarstellung zu einer eigenen Rechtsabteilung und somit zu einer gestärkten Rechtspräsenz in der Öffentlichkeit verhelfen.
Dieses Angebot gibt Ihnen die zusätzliche Sicherheit, jederzeit rechtlich korrekt zu handeln und minimiert das Risiko von Verstößen gegen das Werbeverbot.
Zukunftsperspektiven des Werbeverbots
Das aktuelle Werbeverbot wird in der Branche kontrovers diskutiert. Bereits jetzt werden mögliche Reformen debattiert, darunter:
- Lockerung des Werbeverbots für sachliche Informationen
- Einführung klarerer Richtlinien für transparente Verbraucherinformationen
- Einbindung von Präventionskampagnen
Unsere Kanzlei verfolgt diese Entwicklungen aufmerksam und passt unsere Beratung kontinuierlich an die aktuelle Rechtslage an. So stellen wir sicher, dass Sie stets auf dem neuesten Stand der rechtlichen Entwicklung sind.
Die Balance zwischen effektiver Mitgliedergewinnung und Einhaltung des Werbeverbots stellt eine zentrale Herausforderung für Cannabis Social Clubs dar. Mit den richtigen Strategien und professioneller rechtlicher Begleitung ist es jedoch möglich, diese Herausforderung zu meistern.
Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Cannabisrecht stehen wir Ihnen als kompetenter Partner zur Seite – von der Gründung Ihres CSC über die Antragstellung bis zur kontinuierlichen rechtlichen Begleitung im Vereinsalltag.
Unsere Expertise im Umgang mit dem Werbeverbot hilft Ihnen, rechtssicher zu agieren und gleichzeitig Ihre Ziele zu erreichen.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Was versteht man unter dem Werbeverbot gemäß KCanG?
Das Werbeverbot gemäß § 6 KCanG untersagt jede Form der kommerziellen Kommunikation, die darauf abzielt oder wahrscheinlich dazu führt, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis zu fördern. Dies betrifft alle Medien und Kommunikationswege.
Dürfen CSCs überhaupt keine Informationen mehr veröffentlichen?
Doch, CSCs dürfen sachliche und neutrale Informationen über ihre Vereinsstruktur, Mitgliedschaftsbedingungen und Aktivitäten bereitstellen. Wichtig ist, dass diese Informationen nicht werblich gestaltet sind und keine Anreize zum Konsum bieten.
Dürfen CSCs überhaupt eine Website betreiben?
Ja, CSCs dürfen eine Website mit informativem Charakter betreiben. Die Inhalte müssen sachlich sein und dürfen keine werbenden Elemente enthalten. Der Fokus sollte auf der Bereitstellung von Informationen liegen, nicht auf der Mitgliedergewinnung.
Ist die Nutzung von Social Media für CSCs erlaubt?
Die Nutzung von Social Media ist grundsätzlich möglich, jedoch müssen alle Inhalte dem Werbeverbot entsprechen. In der Praxis zeigt sich, dass Behörden hier teilweise sehr streng auslegen – in Berlin wurden CSCs sogar aufgefordert, ihre Social-Media-Kanäle komplett abzuschalten. Eine rechtliche Beratung vor der Nutzung von Social Media ist daher dringend anzuraten.
Dürfen wir über unsere Cannabissorten informieren?
Sachliche Informationen über Produktinhalte wie THC-Gehalt und Herkunft dürften erlaubt sein, da diese nicht primär der Absatzförderung dienen, sondern der Verbraucherinformation. Die Darstellung sollte neutral erfolgen, ohne werbende Elemente wie Slogans oder emotionalisierende Beschreibungen.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Werbeverbot?
Ein Verstoß gegen das Werbeverbot des KCanG kann gravierende Folgen haben. Neben empfindlichen Bußgeldern drohen auch der Entzug der Anbaugenehmigung und mögliche strafrechtliche Konsequenzen für verantwortliche Personen innerhalb des Vereins. Die genaue Höhe der Sanktionen hängt von der Schwere des Verstoßes und weiteren Faktoren ab. Es ist daher essenziell, sämtliche Maßnahmen zur Mitgliederkommunikation im Vorfeld rechtlich prüfen zu lassen.
Dürfen wir Flyer verteilen, um auf unseren CSC aufmerksam zu machen?
Die Verteilung von Flyern mit werblichem Charakter ist vom Werbeverbot erfasst und daher nicht zulässig. Informationsbroschüren mit sachlichen Inhalten zur Aufklärung über Cannabis oder den rechtlichen Rahmen von CSCs könnten hingegen zulässig sein, solange sie nicht direkt für den Verein werben.
Können wir an Cannabis-Messen teilnehmen?
Eine Teilnahme an themenrelevanten Messen ist grundsätzlich möglich, jedoch müssen Sie auch dort auf eine sachliche Darstellung achten und keine werbenden Aktivitäten durchführen. Die Präsentation sollte sich auf Informationen zum Verein und seine Strukturen beschränken.
Ist es erlaubt, den Namen und das Logo des CSC öffentlich zu zeigen?
Die reine Darstellung von Name und Logo zu Identifikationszwecken dürfte zulässig sein. Problematisch wird es, wenn diese mit werbenden Botschaften oder in einem werblichen Kontext präsentiert werden.
Wie können wir rechtssicher über Vereinsaktivitäten informieren?
Informationen über Vereinsaktivitäten wie Mitgliederversammlungen oder Informationsveranstaltungen können sachlich kommuniziert werden. Wichtig ist, dass der Fokus auf der Information liegt und keine werbenden Elemente enthalten sind.
Wie kann unser CSC neue Mitglieder gewinnen, ohne gegen das Werbeverbot zu verstoßen?
Durch Bildungs- und Informationsveranstaltungen, Netzwerkarbeit, eine sachliche Online-Präsenz und die Stärkung der internen Kommunikation können neue Mitglieder gewonnen werden, ohne gegen das Werbeverbot zu verstoßen.
Was umfasst das Angebot “Mein Anwalt – externe Rechtsabteilung”?
Unser Angebot umfasst eine kontinuierliche rechtliche Begleitung bei allen Aspekten der Außendarstellung. Dies beinhaltet die Prüfung von Kommunikationsmaterialien, die Entwicklung von Leitlinien für Vorstandsmitglieder und rechtliche Beratung bei behördlichen Anfragen oder in Krisensituationen.
Wie unterscheidet sich das Werbeverbot für CSCs von dem für Alkohol oder Tabak?
Das Werbeverbot für Cannabis und CSCs ist deutlich strenger als die Regelungen für Alkohol und in Teilen auch strenger als für Tabak. Während bei Alkohol und Tabak bestimmte Formen der Werbung unter Auflagen erlaubt sind, gilt für Cannabis und CSCs ein nahezu vollständiges Verbot.
Wie unterstützt unsere Kanzlei CSCs konkret bei der Einhaltung rechtlicher Vorgaben?
Unsere Kanzlei begleitet CSCs umfassend – von der ersten Beratung und Vereinsgründung über die Beantragung der Anbaugenehmigung bis hin zur laufenden rechtlichen Betreuung. Wir prüfen Kommunikationsmaßnahmen auf Werbekonformität, stellen rechtssichere Vorlagen bereit und unterstützen bei der Korrespondenz mit Behörden. Unser Angebot „Mein Anwalt – externe Rechtsabteilung zur Außendarstellung für Vereine“ sichert zusätzlich eine professionelle und rechtssichere Außenwirkung.
Die Einhaltung des Werbeverbots stellt also eine komplexe Herausforderung für Cannabis Social Clubs dar.
Doch mit der richtigen rechtlichen Unterstützung und einer klaren Strategie zur sachlichen Information und Mitgliederkommunikation lässt sich diese Aufgabe erfolgreich meistern.
Unsere Kanzlei bietet Ihnen hierzu die optimale rechtliche Begleitung – von der Gründung bis zur sicheren Außendarstellung Ihres Cannabis Social Clubs.
„Ihr Anliegen ist bei uns nicht nur ein Job, sondern eine Herzensangelegenheit.“
Überlassen Sie nichts dem Zufall – verlassen Sie sich auf erfahrene Partner.
Wir beraten Sie gerne in einem ersten (natürlich kostenlosen!) Gespräch darüber, welche nächsten Schritte für Ihren Club sinnvoll sind.
Nutzen Sie unser Fachwissen für Ihren Erfolg – damit Ihr Cannabis Social Club sicher und erfolgreich durchstarten kann.
Bitte haben Sie keine Bedenken sich mit Ihren Fragen an uns zu wenden. Wir arbeiten in unserer Kanzlei nach dem alten Grundprinzip „der Kunde ist König“ und keine Angst(!) wir gehören nicht zur alten Garde der Anwälte, bei denen ab der ersten Sekunde bereits die Abrechnungsuhr läuft, zumal gerade die Cannabisthematik kanzleiintern ein Stück weit auch Herzenssache ist…
Bei Fragen einfach fragen.
Neben der rechtlichen Betreuung von CSCs, sowie der Datenschutzberatung bieten wir verschiedene anwaltliche Servicepakete und Dokumente auch für Gründer oder bereits gegründete CSCs an und begleiten Sie von der ersten Idee, über die Anbaugenehmigung bis hin zur langfristigen Beratung.
Unser diesbezügliches Portfolio ist, aufgrund der unsererseits durchgeführten Betreuung von Gründern und Vorständen, im stetigen Wandel, da wir aufgrund der täglichen Anfragen, die uns erreichen bemüht sind jeweils Lösungen für aktuelle Entwicklungen zu bieten.
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