#

zur Blogübersicht

Handlungsbedarf und Abmahngefahr: Impressum und AGB anpassen – Die OS-Plattform wird abgeschaltet!

Juli 15, 2025

Europäische Union - Flagge

Die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wird endgültig am 20. Juli 2025 abgeschaltet.

Bislang mussten Gewerbetreibende auf ihren Websites und in den AGB einen Link auf diese Plattform aufnehmen (Art. 14 ODR-VO). Mit der Abschaltung entfällt diese Informationspflicht vollständig.

Ab dem Stichtag darf der Hinweis auf die OS-Plattform nicht mehr im Impressum oder in den AGB erscheinen.

Wer dies dennoch tut, riskiert einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht – und damit kostspielige Abmahnungen.

„Veraltete Pflichtangaben sind in Deutschland oft ein teurer Fehltritt“


Was ist die OS-Plattform und warum gibt es sie?

Die OS-Plattform (Online-Streitbeilegung, ODR-Plattform) wurde 2016 durch die EU-Verordnung Nr. 524/2013 eingerichtet, um Verbraucherinnen und Online-Händlerinnen eine zentrale Anlaufstelle für außergerichtliche Streitbeilegung bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen zu bieten.

Unternehmen mussten seither in ihrem Impressum (oder anderen leicht erreichbaren Angaben) einen klickbaren Link zu dieser Plattform und ihre E-Mail-Adresse nennen.

Da die Plattform jedoch praktisch kaum genutzt wurde (nur wenige Hundert Fälle in der gesamten EU pro Jahr), hat die EU-Kommission nun reagiert: Die OS-Plattform wird mit Wirkung zum 20. Juli 2025 komplett eingestellt. Mit der Aufhebung der ODR-Verordnung (VO 2024/3228) endet damit auch die bisherige Pflicht zur Verlinkung. Ab diesem Datum verschwinden alle Inhalte der Plattform und der Hinweis darauf ist überflüssig und sogar irreführend.

 

Fristen beachten: Was ändert sich zum 20.07.2025?

  • Bis 19. Juli 2025 (einschließlich): Die bisherige Pflicht zum OS-Hinweis gilt formell noch. Das bedeutet, Sie sollten den Link in Impressum, AGB, ggf. E-Mail-Signatur und anderen Rechtstexten vorläufig beibehalten, ihn aber nicht mehr aktiv als Schlichtungsoption bewerben. Ab dem 20. März 2025 konnte ohnehin keine neue Beschwerde mehr eingereicht werden.
  • Ab 20. Juli 2025: Die gesetzliche Informationspflicht entfällt vollständig. Entfernen Sie daher alle Hinweise und Links zur OS-Plattform aus Impressum, AGB, E-Mails, Fußzeile und Online-Shops. Ein übrigbleibender Hinweis würde Verbraucher*innen irreführen, weil die Plattform dann nicht mehr erreichbar ist.

In der Praxis bedeutet das: Nutzen Sie die verbleibende Frist, um Ihre Online-Präsenz rechtssicher zu aktualisieren. Nach dem 20. Juli gilt jeder verbliebene OS-Link als veraltet und abmahnbar.

„Jeder Tag, an dem Ihr Impressum nicht aktualisiert ist, öffnet Tür und Tor für Abmahnende“

 

Abmahngefahr: Wer prüft und was droht?

Die Anpassungspflicht ist kein rein formaler Akt: Ein weiterhin vorhandener Link zur abgeschalteten OS-Plattform kann als falsche oder irreführende Angabe gewertet werden und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

In der Vergangenheit haben Wettbewerber*innen und Verbraucherschutzverbände genau solche Pflichtverstöße regelmäßig abgemahnt. Tun Sie nichts, riskieren Sie daher eine Abmahnung, die mit Rechtsanwalts- und Gerichtskosten einhergeht.

Neben Wettbewerbsrecht können auch fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben nach dem Digitalen-Dienste-Gesetz (DDG) abgemahnt werden. Gerade Geschäftsführerinnen und Entscheiderinnen sollten sich dieser Risiken bewusst sein: Rechtssicherheit schützt vor hohen Bußgeldern und Abmahnkosten.

Weitere Informationspflichten wie die Schlichtungshinweise nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bleiben übrigens bestehen. Der Hinweis, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, gehört nach wie vor ins Impressum – dieser muss nur ggf. redaktionell angepasst, aber nicht gestrichen werden.

 

Wer ist verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren gem. VSBG teilzunehmen?

Die Teilnahme ist für Unternehmen grundsätzlich freiwillig. Verpflichtet sind nur wenige Unternehmen aus bestimmten Branchen (z. B. Energieversorger, Luftfahrt- und Eisenbahnverkehrsunternehmen).

 

Praxistipp zum Streitbeilegungsverfahren:

Sofern noch nicht der Fall sollte folgender Textbaustein veröffentlicht werden:

„Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist Unternehmensname / Organisation nicht verpflichtet und nicht bereit.“

Jeglicher Hinweis auf die Streitbeilegungsplattform der EU („OS-Plattform“ oder „Online-Streitbeilegungsplattform“) muss hingegen entfernt werden.

 

Konkrete Handlungsempfehlungen

Um Abmahnungen zu vermeiden und Ihren Webauftritt aktuell zu halten, gehen Sie folgendermaßen vor:

  1. Impressum und AGB überprüfen: Öffnen Sie Ihre Website (Desktop und Mobilversion) und lesen Sie Impressum und AGB aufmerksam durch. Suchen Sie nach Hinweisen auf die „OS-Plattform“, „Online-Streitbeilegung“ oder ähnliche Formulierungen.
  2. OS-Link entfernen: Löschen Sie spätestens bis zum 20. Juli 2025 alle Verweise und Links zur OS-Plattform aus Ihrem Impressum, Ihren AGB und allen anderen Rechtstexten. Achten Sie darauf, keine „toten“ Links zu hinterlassen – ein Link, der ins Leere führt, wird ebenfalls als Fehler angesehen.
  3. AGB aktualisieren: Entfernen Sie in Ihren AGB alle Verweise auf die OS-Plattform. Nach der Abschaltung ist diese Information nicht mehr erforderlich. Passen Sie Ihre AGB ggfs. insgesamt an, falls Sie weitere veraltete Angaben (z.B. veraltete Impressumshinweise) enthalten.
  4. Unterlassungserklärung prüfen: Falls Sie in der Vergangenheit aufgrund einer Abmahnung bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, die einen OS-Hinweis betraf, prüfen Sie diese genau. Möglicherweise müssen Sie sie – sofern rechtlich möglich – mit Wirkung zum 20. Juli 2025 kündigen. So können Sie verhindern, dass eine alte Unterlassungsverpflichtung weiterbesteht, obwohl die gesetzliche Pflicht erloschen ist.
  5. Weitere Präsenzen anpassen: Vergessen Sie nicht andere Online-Auftritte: Passen Sie E-Mail-Signaturen, Social-Media-Profile (Facebook, Instagram, LinkedIn etc.) sowie Shop-Profile bei Amazon, eBay, Etsy u. Ä. an. Entfernen Sie dort ebenfalls jeden Hinweis auf die OS-Plattform. Damit schließen Sie alle bekannten Quellen aus, die sonst abgemahnt werden könnten.
  6. Musterimpressum nutzen: Nutzen Sie unser anwaltlich geprüftes Musterimpressum (Download unter wetzel.berlin/downloads ), um sicherzugehen, dass Ihr Impressum vollständig und aktuell ist. Es enthält alle Pflichtangaben und kann Sie vor Formfehlern schützen.

Tipp: Dokumentieren Sie die Änderungen (Datum und Art der Anpassungen). So können Sie im Falle einer Beanstandung nachweisen, dass Sie die Fristen eingehalten und korrekt gehandelt haben.

Justitia

AGB anpassen – Handlungsbedarf auch hier

Neben dem Impressum müssen Sie möglicherweise auch Ihre AGB überarbeiten.

Viele Online-Händler haben in ihren AGB bislang ergänzende Hinweise zur Teilnahme an der OS-Plattform enthalten. Seit der Abschaltung ist dieser Teil überflüssig.

Entfernen Sie daher alle Passagen, die auf die OS-Plattform verweisen. Dies gilt insbesondere für Klauseln wie „Zur Teilnahme an der OS-Plattform sind wir nicht verpflichtet.“ Gleichwohl sollten Sie prüfen, ob Ihre AGB weitere Klauseln zur alternativen Streitbeilegung enthalten. Beispielsweise bleibt der Hinweis auf die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren laut ADR-Richtlinie weiter aktuell.

In jedem Fall bieten sich jetzt AGB-Updates an, damit Ihre Rechtstexte konsistent und abmahnsicher sind. Wir empfehlen, die AGB zeitnah abzusichern, damit mit Entfernung des OS-Hinweises im Impressum keine Lücke mehr entsteht.

Grundsätzlich sollten AGB / Nutzungsbedingungen regelmäßig und zumindest jährlich auf juristischen Anpassungsbedarf geprüft und ggfs. aktualisiert werden, da diese im Zweifelsfall und bei Rechtsstreitigkeiten als Vertragsbestandteile gelten und zusätzlich ein hohes Abmahnrisiko besteht.

Mehr dazu auch hier:

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen – Ihre Vorteile durch klare Regelungen

Rechtssichere Nutzungsbedingungen, Datenschutzrichtlinien und IT-Verträge: So sichern Sie Ihr Unternehmen ab

 

Risiken für Geschäftsführer und wie wir schützen

Als Geschäftsführerin oder Entscheidungsträgerin tragen Sie die Verantwortung dafür, dass Ihr Online-Auftritt den rechtlichen Vorgaben entspricht. Ungeprüfte Pflichtangaben können sowohl dem Unternehmen als auch Ihnen persönlich schaden.

Unsere Aufgabe ist es, Sie vor solchen Fallstricken zu bewahren. Seit vielen Jahren unterstützen wir erfolgreich Mandant*innen im Vertrags-, IT- und Internetrecht sowie im Bereich Compliance, Sicherheit und Datenschutz.

Wir haben bereits zahlreiche Online-Händlerinnen, Selbständige und Gründerinnen bei der Erstellung rechtssicherer Impressen und AGB begleitet.

Dabei helfen wir auch beim Aktualisieren Ihrer Rechtstexte: Wir prüfen Unterlassungserklärungen, beseitigen veraltete Pflichtangaben und stellen Ihre Website so auf, dass sie abmahnsicher ist.

Setzen Sie auf Expertenrat: Unsere Kanzlei kümmert sich um die rechtssichere Umsetzung aller Anpassungen. Kontaktieren Sie uns, damit wir Ihren Internetauftritt prüfen und Sie vor unnötigen Abmahnungen schützen.

„Vertrauen Sie auf erfahrene Anwälte: Wir halten Ihnen in diesem juristischen Dschungel den Rücken frei“

Unsere Erfahrung: Wir haben schon vielen Unternehmen und Einzelunternehmer*innen geholfen, rechtssichere Impressen und AGB zu erstellen. Profitieren Sie von unserer langjährigen Kompetenz im Internetrecht und Compliance.

Wir kennen die Fallen und sorgen dafür, dass Sie aktuell und sicher im Netz auftreten.

 

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist die EU-OS-Plattform und wer musste sie bisher angeben?

Die OS-Plattform war eine EU-Anlaufstelle für außergerichtliche Verbraucherstreitbeilegung. Sie wurde seit 2016 vom Gesetzgeber (EU-Verordnung Nr. 524/2013) verpflichtend für Online-Händlerinnen gemacht. Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen an Verbraucherinnen verkaufen, mussten Sie auf Ihrer Website (z. B. im Impressum) darauf verlinken.

Warum wird die OS-Plattform abgeschaltet?

Weil sie praktisch kaum genutzt wurde (nur wenige Hundert Fälle pro Jahr in der EU). Aufgrund dieser geringen Resonanz hat die EU beschlossen, den Dienst mit Verordnung Nr. 2024/3228 zum 20. Juli 2025 ersatzlos einzustellen. Damit entfällt auch die gesetzliche Pflicht zur Verlinkung.

Bis wann muss ich den OS-Link entfernen?

Der abschließende Termin ist der 20. Juli 2025. Praktisch sollten Sie den Link aber spätestens am 19. Juli 2025 aus allen Impressums- und AGB-Texten löschen. Bis einschließlich 19. Juli durften die Hinweise noch bestehen bleiben. Ab dem 20. Juli 2025 darf kein Verweis mehr auf die abgeschaltete Plattform vorkommen.

Droht mir tatsächlich eine Abmahnung, wenn ich den Hinweis nicht entferne?

Ja. Ein Verweis auf eine nicht mehr existierende Streitbeilegungsplattform wird als irreführende Angabe gewertet. Das kann ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein und führt regelmäßig zur Abmahnung. Auch Verbraucherschutzverbände oder spezialisierte Kanzleien („Abmahnanwälte“) gehen gegen solche Fehler vor. Um das zu vermeiden, sollten Sie jetzt handeln und Ihren Impressumstext anpassen.

Wer ist verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren gem. VSBG teilzunehmen?

Die Teilnahme ist für Unternehmen grundsätzlich freiwillig. Verpflichtet sind nur wenige Unternehmen aus bestimmten Branchen (z. B. Energieversorger, Luftfahrt- und Eisenbahnverkehrsunternehmen).

Ich habe damals nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben. Was ist zu tun?

In vielen Fällen müssen Sie diese Erklärung kündigen. Wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, in der Sie versprochen haben, den OS-Hinweis nicht mehr zu verwenden, prüfen Sie, ob darin eine sogenannte auflösende Bedingung enthalten ist. Wenn nicht, können Sie das Dokument normalerweise fristgerecht zum 20. Juli 2025 kündigen. So wird der Vertrag aufgelöst, sobald die OS-Plattform rechtlich wegfällt. Lassen Sie Ihre Unterlassungserklärung am besten anwaltlich überprüfen.

Was muss ich sonst noch im Impressum beachten?

Nach wie vor sollten alle Pflichtangaben vollständig sein – das Impressum muss Sie als Anbieter*in erkennbar machen (Name, Anschrift, Kontaktdaten, ggf. Handelsregister oder berufsrechtliche Hinweise). Achten Sie außerdem darauf, die Hinweise nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) korrekt zu belassen oder anzupassen. Der Verweis auf Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung muss im Impressum üblicherweise weiter aufgeführt bleiben. Unsere Kanzlei stellt sicher, dass Ihr Impressum allen aktuellen Anforderungen genügt.

Muss ich meine AGB ändern?

Ja – wenn Ihre AGB bisher einen Passus zur OS-Plattform enthielten, müssen Sie diese Passage löschen. In der Regel ist der Hinweis auf die OS-Plattform in den AGB nicht mehr erforderlich. Gelegentlich war er dort freiwillig aufgenommen. Auch alle anderen Rechtstexte (z. B. Widerrufsbelehrung, Lieferbedingungen) sollten Sie auf Verweise prüfen und aktualisieren.

Wie schützt mich die Kanzlei Wetzel konkret?

Wir bieten Ihnen eine umfassende Prüfung und Anpassung Ihrer Rechtstexte an. Unsere Anwältinnen überprüfen Ihr Impressum und Ihre AGB, aktualisieren sie bei Bedarf und erstellen rechtssichere Vorlagen (z. B. Impressum und AGB-Muster). Wir begleiten Sie auch bei Fragen zu Unterlassungserklärungen oder anderen Abmahnungen. Schon viele Gründerinnen und Unternehmer*innen haben wir so vor rechtlichen Fallstricken bewahrt. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Vertrags-, IT- und Internetrecht sowie Compliance und Datenschutz – wir halten Ihnen im Abmahn-Dschungel den Rücken frei.

Falls Sie jetzt Unterstützung brauchen oder Unsicherheiten haben: Zögern Sie nicht! Kontaktieren Sie unsere Kanzlei.

Wir helfen Ihnen, den Anpassungsstau aufzulösen und Ihre Webauftritte abmahnsicher zu gestalten.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Wetzel – zuverlässiger Partner für Rechtssicherheit im Internet.

Die genannten Handlungsempfehlungen orientieren sich an den aktuellen Rechtsprechungen und behördlichen Mitteilungen.

 

Auch interessant zum Thema:

Downloadbereich: kostenloses Musterimpressum

Neue Abmahngefahr: Konkurrenten dürfen jetzt Datenschutzverstöße abmahnen

Private Haftungsrisiken in Unternehmen – Wie Sie sich als Geschäftsführer schützen können

Rechtssichere Nutzungsbedingungen, Datenschutzrichtlinien und IT-Verträge: So sichern Sie Ihr Unternehmen ab

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Unternehmen: Chancen, Risiken und Lösungen

Vertragsrecht: strategische Implikation für unternehmerische Entscheidungsprozesse

Bürokratische Vorgaben, Datenschutz und Compliance als lästige Herausforderung – Wie Unternehmen durch praxisnahe Lösungen direkt entlastet werden können

Softwarepflegevertrag: Bedeutung, Rechtsgrundlagen und alles Wissenswerte

Persönliche Haftung der Geschäftsführer bei Datenschutzverstößen

Warum Unternehmen eine „externe“ Hinweisgeberstelle einrichten sollten

 

 

Andere Themen, auch spannend:

Erste Hilfe: Mahnbescheid / Abmahnung erhalten – So handeln Sie richtig

Bundeszentralregister / polizeiliches Führungszeugnis: Hilfe vom Anwalt – Einträge löschen lassen

Welche Rechte habe ich bei Problemen mit Behörden und öffentlichen Stellen in Deutschland?

Mit Stil beleidigen – freie Meinungsäußerung oder Straftat? Der schmale Grat der Beleidigung

Hausdurchsuchung: Meine Rechte und das richtige Verhalten

Anzeige bekommen – Was nun? Ihr Anwalt hilft!

Löschen von Einträgen im Führungszeugnis – Vorstrafen im Bundeszentralregister

Löschung von Cannabis-Vorstrafen: Amnestieregelung

Anzeige bekommen? So reagiere ich richtig.

Vorbestraft? Einträge im polizeilichen Führungszeugnis löschen lassen

Der ultimative Rechtsguide für Influencer*innen – (You Gotta ) Fight for Your Right

 

Ein letzter Tipp:

Abschließend möchten wir Sie einladen, regelmäßig einen Blick auf unseren „Blog – Recht einfach“ zu werfen.

Hier finden Sie spannende, praxisnahe und verständliche Artikel (ohne Juristendeutsch!)  zu unterschiedlichsten Rechtsthemen, die Ihnen mit Sicherheit neue Erkenntnisse und (bestenfalls!) rechtliche Klarheit bieten.

Ein regelmäßiger Besuch lohnt sich also!

Aktuelle Beiträge

Datenschutz in Vereinen und NGOs

Als engagierte Akteure der Zivilgesellschaft tragen Sie eine besondere Verantwortung – nicht nur für Ihre Mission, sondern auch für den Schutz personenbezogener Daten. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt uneingeschränkt für alle Organisationen, unabhängig von...

Praxis-Tipps: Anbauvereinigungen (CSCs) und Mitgliederverwaltung

Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (CanG) am 1. April 2024 ist der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Cannabis-Anbau für Erwachsene unter strengen Auflagen legal. Dabei sehen wir immer wieder: Die größten Stolpersteine liegen nicht im Anbau selbst,...

Data Act: Das neue EU-Datengesetz – Chancen und Risiken

Der Data Act ist eine neue EU-Verordnung (2023/2854), die erstmals einheitliche Regeln für den Zugang zu und die Nutzung von Daten aus vernetzten Produkten und Diensten schafft. Sie wurde im Dezember 2023 verabschiedet, trat am 11. Januar 2024 in Kraft und wird ab dem...

Urteile und rechtliche Entwicklungen zu Cannabis und CSCs

Im Jahr 2024 hat Deutschland mit dem Cannabisgesetz (CanG) umfassende Änderungen im Umgang mit Cannabis beschlossen, soweit so bekannt… Kernstück ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG), das den privaten Eigenanbau und den nicht-gewerblichen gemeinschaftlichen Anbau von...