Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (CanG) am 1. April 2024 ist der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Cannabis-Anbau für Erwachsene unter strengen Auflagen legal.
Dabei sehen wir immer wieder:
Die größten Stolpersteine liegen nicht im Anbau selbst, sondern in formalen Fehlern, unvollständigen Dokumenten und mangelnder Datenschutz-Compliance.
In diesem Artikel erfahren Sie:
- Warum Datenschutz für CSCs existenziell ist – und welche Risiken drohen, wenn er vernachlässigt wird
- Wie Sie Mitgliederdaten DSGVO-konform verwalten – inkl. Tipps zur Auswahl der Software
- Welche Dokumente Sie für Gründung und Betrieb benötigen – und wie unsere Servicepakete Ihnen dabei helfen
- FAQs zu den häufigsten Fragen und Fehlern – basierend auf unserer Praxiserfahrung
Ein Cannabis Social Club (CSC) muss grundsätzlich als eingetragener Verein (e.V.) oder Genossenschaft organisiert sein, strikt non‑profit agieren und darf maximal 500 volljährige Mitglieder umfassen.
Zudem schreibt das Gesetz umfangreiche Schutzkonzepte (Zugangskontrollen, Alarmanlagen, Dokumentation, Jugendschutz, Gesundheitskonzepte, etc.) sowie eine detaillierte Antragsdokumentation vor.
Diese strengen Vorgaben sollen gewährleisten, dass Anbau und Abgabe von Cannabis ausschließlich intern und sicher erfolgen – ein CSC ersetzt nicht den Schwarzmarkt, sondern schafft einen kontrollierten Rahmen für den gemeinsamen Konsum.
Die Datenlecks bei Dr. Ansay und Canguard zeigten eindrücklich, welche Folgen Nachlässigkeiten in diesem Bereich haben können – von behördlichen Sanktionen bis zum kompletten Vertrauensverlust der Mitglieder.
„Wer von Anfang an sauber arbeitet, spart Zeit, Geld und Nerven – und kann sich auf das Wesentliche konzentrieren: eine legale, sichere Cannabisversorgung für Mitglieder.“
Häufige Fehler bei Gründung und Dokumentation
Viele Neugründungen scheitern an formalen Mängeln und lückenhaften Konzepten.
Typische Fehler sind zum Beispiel fehlerhafte oder unvollständige Satzungen und Konzepte, die den Behörden vorgelegt werden.
Unsere Erfahrung zeigt:
Oft fehlen konkrete Beschreibungen zu Sicherheitseinrichtungen (z.B. Alarmanlagen, Zutrittskontrollen) oder zum Gesundheits- und Jugendschutz. Auch Versäumnisse bei Fristen und Behördenkommunikation können den ganzen Antrag zum Scheitern bringen.
Häufige Stolperfallen sind außerdem ein fehlerhaftes Gründungsprotokoll (z.B. fehlende Unterschriften) oder missverständliche Exklusiv‑Erklärungen.
Formale und inhaltliche Mängel verzögern das Verfahren erheblich oder führen zur Ablehnung.
„Fehlende Konzepte sind der häufigste Grund für Ablehnungen. Nicht nur in Bayern dauert die Nachbearbeitung dann oft Monate – mit unseren Vorlagen erhalten viele Clubs die Genehmigung im ersten Anlauf.“
Unterstützung durch die Kanzlei Wetzel
Bei der Kanzlei Wetzel bündeln wir langjährige Praxis-Erfahrung mit spezialisierten Mustervorlagen und persönlichem Service. Gründer:innen erhalten ein Gründungspaket mit allen erforderlichen Dokumenten: eine juristisch geprüfte Mustersatzung (inkl. Vorgaben des KCanG), Vorlagen für Gründungsprotokoll, Mitgliedsantrag und Exklusiverklärungen sowie eine kompakte Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Für laufende Prozesse bieten wir Muster für Sicherheits-, Gesundheits- und Jugendschutzkonzepte, die genau auf die Behördenanforderungen abgestimmt sind.
Auf Wunsch übernimmt unsere Kanzlei die Kommunikation mit den Ämtern und betreut Ihren Verein dauerhaft.
So fungieren wir beispielsweise als externe Rechtsabteilung („Mein Anwalt“) für CSCs: Wir stehen Ihnen in allen rechtlichen Fragen zur Seite, prüfen Stellungnahmen und entlasten den Vorstand.
„Mit unserer fundierten Praxis-Erfahrung, Musterdokumenten und direktem Draht zu den zuständigen Behörden in zahlreichen Bundesländern haben wir bereits viele Clubs erfolgreich von der Gründung bis zur Anbaugenehmigung begleitet.“
Datenschutz in der Mitgliederverwaltung
Bereits im normalen Vereinsbetrieb fällt im CSC hochsensibles Datenmaterial an:
Namen, Anschriften, persönliche Abgabemengen (in den Medien als „Kifferlisten“ bekannt geworden) und sogar gesundheitsbezogene Informationen werden erfasst und von den Gründungsmitgliedern und Vorständen müssen im Gründungsprozess sogar zusätzlich hochsensible Dokumente wie das polizeiliche Führungszeugnis verarbeitet werden.
Mehr Infos auch hier:
Löschung von Cannabis-Vorstrafen: Amnestieregelung
Bundeszentralregister / polizeiliches Führungszeugnis: Hilfe vom Anwalt – Einträge löschen lassen
Daher muss die Mitgliederverwaltung technisch und organisatorisch sehr sorgfältig gestaltet werden!
Wir empfehlen, ein spezialisiertes Verwaltungssystem zu nutzen, das Privacy-by-Design umsetzt.
„Wir sehen oft Clubs, die mit Excel oder Google Tabellen arbeiten – ein No-Go! Ohne Protokollierung, Löschkonzept und Zugriffskontrollen riskieren Sie massive Strafen.“
Beispielsweise sollte die Software auf Servern innerhalb der EU (idealerweise in Deutschland) betrieben werden, um unter den strengen europäischen Datenschutzstandard zu fallen und unbefugtem Zugriff durch Dritte (insbesondere ausländische Behörden) vorzubeugen.
Funktionen wie Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Zwei-Faktor-Authentifizierung und fein abgestufte Zugriffsrechte sollten standardmäßig aktiv sein.
Außerdem gilt das Prinzip der Datensparsamkeit: Es dürfen nur solche Mitgliederdaten erhoben werden, die für die Verwaltung unbedingt notwendig sind!
„Ein CSC ist kein Dackelclub!“
Von daher gilt:
“Ein gutes Verwaltungstool ist wie ein Tresor – es muss nicht nur die Daten schützen, sondern auch klare Zugriffsregeln durchsetzen.”
Durch diese Maßnahmen minimieren Sie Risiken und stärken das Vertrauen Ihrer Mitglieder:
Ein sicherer Umgang mit Daten ist nicht nur gesetzlich geboten, sondern auch ein Wettbewerbsvorteil gegenüber dubiosen Graumarkt-Quellen.
Hier passend dazu unser Gastartikel bei Krautinvest:
Weitere datenschutzrechtliche Aspekte
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten:
Jeder CSC muss alle datenbezogenen Abläufe dokumentieren. Ein lückenlos geführtes Verarbeitungsverzeichnis ist Pflicht nach DSGVO und KCanG. Es gibt Behörden und internen Stellen einen klaren Überblick über Zwecke und Prozesse der Datenverarbeitung und hilft, Risiken zu erkennen.
Betroffenenrechte:
Ihre Mitglieder haben Auskunfts-, Lösch- und Widerspruchsrechte nach DSGVO. Jeder Verein sollte transparente Datenschutzhinweise bereitstellen (z.B. Informationsblatt bei Mitgliedsantrag) und schnelle Prozesse für Auskunfts- oder Löschanfragen einrichten.
Speicherdauer:
Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist. Überschüssige Daten müssen gelöscht werden. Gleichzeitig sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen zu beachten (im KCanG sind z.B. bestimmte Fristen festgelegt).
Auftragsverarbeitung:
Werden für Mitgliederverwaltung oder IT-Dienstleistungen externe Dienstleister beauftragt, ist ein schriftlicher Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nötig. Nur so stellen Sie sicher, dass der Dienstleister die DSGVO-Vorgaben einhält.
Datenschutz durch Technikgestaltung:
Nach Art. 25 DSGVO sollten Datenverarbeitungssysteme bereits bei der Planung datenschutzfreundlich gestaltet sein. CSCs müssen daher Software und Prozesse so auswählen, dass sie Datenschutzanforderungen von Anfang an erfüllen.
Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA):
Bei besonders hohem Risiko (z.B. Verarbeitung von Gesundheitsdaten, Stichwort „Kifferlisten“ bzgl. der Abgabemengen) ist eine DSFA durchzuführen. Sie identifiziert frühzeitig Schwachstellen und dokumentiert, welche Schutzmaßnahmen ergriffen wurden und muss bei den Aufsichtsbehörden nachgewiesen werden.
Datenschutzbeauftragter:
Unter den Voraussetzungen der DSGVO (in der Regel ab 20 Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten, oder bei umfangreicher/sensibler Datenverarbeitung und hier kommen schon wieder die „Kifferlisten“ ins Spiel…) muss ein DSB benannt und bei der Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Die DSGVO-Compliance kann erhebliche persönliche Haftungsrisiken für den Vorstand bedeuten.
Datenschutz als Erfolgsfaktor:
In einer Branche, die unter besonderer Beobachtung steht, wird Datenschutz zum Wettbewerbsvorteil. Clubs mit transparenten Prozessen und nachweisbarer Compliance gewinnen nicht nur behördliches Vertrauen, sondern auch Mitglieder, die sich sicher fühlen.
“Nur ein sicherer CSC ist auch langfristig ein erfolgreicher CSC.”

Notwendige Gründungs- und Betriebsdokumentation
Für jede Phase des CSC-Betriebs sind umfangreiche Unterlagen erforderlich. Dazu gehören insbesondere:
Vereinssatzung:
Diese muss den Vereinszweck (Anbauvereinigung), Mitgliedschaftsregeln (Alter, Exklusivität) sowie Vorstandsbefugnisse klar regeln. Auch Haftungsbeschränkungen für den Vorstand und Datenschutzvorgaben sollten enthalten sein.
Tipp: Veraltete Formulierungen oder Lücken verzögern die Eintragung – eine anwaltlich geprüfte Musterfassung kann viele Fehler vermeiden.
Bei der Satzungsgestaltung bietet die Rechtslage einen „bunten Strauß an Möglichkeiten“, diese sollte immer an die Vereinsgegebenheiten und gegebenenfalls auch an die persönlichen Bedürfnisse bzw. Umstände der Gründungsmitglieder angepasst werden.
Eine Absicherung der Vereinsvorstände ist hierbei eine in unserer Praxis häufig angefragte Dienstleistung, welche zu unserem normalen Tagesgeschäft gehört.
Mitwirkungs-, Sicherheits- und Schutzkonzept:
Gesetzlich gefordert ist ein Konzept, das die aktive Einbindung der Mitglieder am Anbau (Mitwirkungskonzept) nachweist. Ebenfalls nötig ist ein Sicherheitskonzept (z.B. Zutrittskontrollen, Alarmanlagen, Lagerungssicherheit) und ein Gesundheits- sowie Jugendschutzkonzept (Alterskontrolle, Präventionsmaßnahmen).
Mitgliederregister und Exklusiverklärungen:
Führen Sie ein aktuelles Verzeichnis aller Mitglieder, inklusive unterschriebener Exklusiverklärungen (Bestätigung, kein weiterer CSC). Hiermit erfüllen Sie die Dokumentationspflichten und können die Einhaltung der Mitgliedschaftsregeln nachweisen.
Datenschutzdokumente:
Erstellen Sie ein internes Datenschutzkonzept, das regelt, wer Zugriff auf die Mitgliederdaten hat, wie Passwörter und Verschlüsselung gehandhabt werden, und wie lange Daten nach Austritt gespeichert werden. Obwohl dieses Konzept nicht gesondert eingereicht werden muss, ist es entscheidend für die Behörden und Ihren Rechtsschutz.
Finanz- und Organisationsnachweise:
Legen Sie einen Finanzplan vor (Beitragssystem, Kostenumlage), Nachweise über das Vereinskonto und ggf. Förderbescheide bereit. Diese Unterlagen zeigen, dass Ihr CSC wirtschaftlich stabil und transparent geführt wird.
„Die meisten CSCs unterschätzen, wie streng Behörden Datenschutzvorgaben prüfen. Fehlende DSGVO-Konzepte oder unsichere Software führen regelmäßig zu Ablehnungen – oder schlimmer: zu Strafverfahren.“
Servicepakete der Kanzlei Wetzel
Wir bieten maßgeschneiderte Servicepakete mit Vorlagen und Beratung, um Ihren CSC rechtssicher zu gestalten:
Gründungspaket (Dokumentensammlung): Umfasst u. a. einen detaillierten Gründungsleitfaden, eine anwaltlich geprüfte Mustersatzung nach KCanG, Musterprotokoll, Exklusiverklärung und Vereinsregisterantrag. Damit decken Sie alle Formalitäten für einen rechtssicheren Start ab.
Sicherheits- und Schutzkonzept: Unsere Experten erstellen ein komplettes Sicherungskonzept gemäß §22 KCanG und Art.32 DSGVO. Es dokumentiert alle technischen und organisatorischen Maßnahmen (Zutrittskontrolle, Alarmtechnik, Transportabsicherung) und gewährleistet die Nachweise, die Behörden bei Genehmigung und Betrieb einfordern.
Gesundheits- und Jugendschutzkonzept: Ein schlüssiges Präventionskonzept, exakt auf die Vorgaben des KCanG zugeschnitten. Mit diesem Paket erfüllen Sie alle gesetzlichen Auflagen (Altersverifikation, Präventionsschulungen, Abstandsregelungen) und stärken das Vertrauen von Behörden und Mitgliedern. Enthalten ist auch eine Online-Datenschutzschulung (inkl. Zertifikat) für Ihr Team.
Externe Rechtsabteilung („Mein Anwalt“) für Vereine: Als langjährige Experten unterstützen wir Ihren Verein dauerhaft. Wir übernehmen Rechtsfragen, prüfen Unterlagen, begleiten Sie bei Prüfungen und setzen (bei Bedarf) Widersprüche oder Klagen durch. So können sich Sie auf den Anbau konzentrieren, während wir formaljuristisch agieren.
Mitwirkungskonzept: Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 des KCanG ist ein Mitwirkungskonzept erforderlich, das die aktive Beteiligung der Mitglieder sicherstellt – eine wichtige Voraussetzung für die Anbaugenehmigung und seitens der Behörden geforderter Bestandteil des Antrags
Datenschutzberatung und Beauftragter: Wir fungieren als externer Datenschutzbeauftragter (bundesweit einsetzbar) und beraten Sie zur Einhaltung der DSGVO. Darauf aufbauend bieten wir Datenschutz-Audits und führen Schulungen für Vorstände und Mitglieder durch (z.B. obligatorische Sensibilisierung für Datenlecks).
„Wer von Anfang an sauber arbeitet, spart Zeit, Geld und Nerven – und kann sich auf das Wesentliche konzentrieren: eine legale, sichere Cannabisversorgung für Mitglieder.“
Unsere Erfahrung und Erfolge
Unsere Kanzlei hat bereits zahlreiche CSCs in verschiedenen Bundesländern vom Verein bis zur Anbaugenehmigung begleitet.
„Mit unserer fundierten Praxis-Erfahrung, Musterdokumenten und direktem Draht zu den zuständigen Behörden in zahlreichen Bundesländern haben wir bereits viele Clubs erfolgreich von der Gründung bis zur Anbaugenehmigung begleitet.“ – Rechtsanwalt Marcel Wetzel.
Wir verfügen über Kenntnisse der länderspezifischen Behördenpraxis und sind mit den regionalen Besonderheiten vertraut.
Als externe Rechtsabteilung und Datenschutzbeauftragte beraten wir CSCs deutschlandweit – national wie international sind Datenschutzregelungen einzuhalten, sodass unsere Expertise überall greift.
Viele Mandant:innen schätzen, dass wir Risiken proaktiv minimieren (z.B. durch Haftungsauslagerung und Schulungen) und so das Vertrauen von Behörden und Mitgliedern stärken.
„Ihr Anliegen ist bei uns nicht nur ein Job, sondern eine Herzensangelegenheit.“
Überlassen Sie nichts dem Zufall – verlassen Sie sich auf erfahrene Partner.
Möchten Sie mehr erfahren oder ein unverbindliches Angebot (z.B. für die Übernahme des Datenschutzes in Ihrem CSC, oder eine Satzungsanpassung im Sinne der Gründer) erhalten? Kontaktieren Sie uns jetzt!
Wir beraten Sie gerne in einem ersten (natürlich kostenlosen!) Gespräch darüber, welche nächsten Schritte für Ihren Club sinnvoll sind.
Nutzen Sie unser Fachwissen für Ihren Erfolg – damit Ihr Cannabis Social Club sicher und erfolgreich durchstarten kann.
Bitte haben Sie keine Bedenken sich mit Ihren Fragen an uns zu wenden. Wir arbeiten in unserer Kanzlei nach dem alten Grundprinzip „der Kunde ist König“ und keine Angst(!) wir gehören nicht zur alten Garde der Anwälte, bei denen ab der ersten Sekunde bereits die Abrechnungsuhr läuft, zumal gerade die Cannabisthematik kanzleiintern ein Stück weit auch Herzenssache ist…
Bei Fragen einfach fragen.
Häufige Fragen (FAQs)
Welche personenbezogenen Daten darf unser CSC erfassen?
Sie dürfen nur die unbedingt benötigten Daten erheben: neben Name und Kontaktdaten typischerweise Abgabemengen und ggf. Gesundheitsinformationen (wenn für den Clubbetrieb relevant). Unnötige Details (z.B. private Familieninfos) sollten Sie nicht erfassen. Vermeiden Sie Routineabfragen von Gesundheitsdaten, soweit nicht zwingend nötig (z.B. bei medizinischer Anbauberatung). Generell gilt: Fragen Sie nur das ab, was für Mitgliederverwaltung oder Behördenanforderungen erforderlich ist.
Wie wähle ich eine datenschutzkonforme Software für die Mitgliederverwaltung aus?
Achten Sie darauf, dass der Anbieter Privacy-by-Design umsetzt: Das bedeutet etwa Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei Datenübertragung und -speicherung, klar definierte Zugriffsrechte und datensparsame Voreinstellungen. Wichtig ist auch der Serverstandort: Nutzen Sie vorzugsweise eine Software mit Servern in der EU (idealerweise in Deutschland), um unter dem strengen DSGVO-Niveau zu bleiben. Informieren Sie sich, ob der Anbieter regelmäßige IT-Sicherheitsaudits durchführt und als externer Auftragsverarbeiter einen AV-Vertrag anbietet.
Muss unser CSC einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Grundsätzlich: ja. Sobald in Ihrem Club mehr als 20 Personen mit der Datenverarbeitung befasst sind oder besondere Kategorien (z.B. Gesundheitsdaten, „Kifferlisten“, d.h. Dokumentation der Abgabemengen) verarbeitet werden, schreibt die DSGVO die Benennung eines Datenschutzbeauftragten sogar vor. Viele CSCs erreichen diese Schwellen leicht, weil Mitglieder viele Detaildaten mitteilen. Unabhängig davon empfiehlt es sich aus Haftungssicht, früh einen externen DSB einzusetzen. Unsere Kanzlei kann bundesweit als externer DSB für CSCs bestellt werden.
Was tun, wenn es einen Datenschutzvorfall (Datenleck) gibt?
Melden Sie den Vorfall unverzüglich (!) der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde – spätestens binnen 72 Stunden. Unterlassen Sie diese Meldung, drohen empfindliche Bußgelder. Informieren Sie außerdem alle betroffenen Mitglieder transparent und passen Sie Ihre Sicherheitsmaßnahmen umgehend an. Eine genaue Dokumentation des Vorfalls und der ergriffenen Gegenmaßnahmen ist Pflicht. Grundsätzlich sollten Sie immer und sofort rechtliche Hilfe und Beratung einholen, da bei Datenschutzvorfällen erhebliche Bußgelder drohen und die Vorstandsmitglieder mit Ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden können!
Dürfen wir Mitgliederdaten an Strafverfolgungsbehörden herausgeben?
Nur bei Vorliegen eines konkreten richterlichen Beschlusses. Pauschale Auskunftspflichten bestehen nicht. Hierbei sollte immer zuvor ein Anwalt einbezogen werden!
Wie lange darf unser CSC Mitgliederdaten speichern?
Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Beispielsweise sollten Daten von ausgeschiedenen Mitgliedern spätestens nach Ablauf der satzungsgemäßen Frist (etwa für Rückfragen) gelöscht werden. Über längere Fristen existieren teilweise Vorgaben im KCanG, die Sie beachten müssen. Eine Richtlinie („Record Retention Policy“) kann helfen, automatisierte Löschzyklen festzulegen.
Welche Strafen drohen bei Datenschutzverstößen?
Neben den allgemeinen Bußgeldern der DSGVO muss der Vorstand eines CSC im Extremfall persönlich haften, wenn er grob fahrlässig gegen Pflichten verstößt. Strafen können zehntausende Euro betragen – etwa wenn ein Datenleck erst zu spät gemeldet wird oder Datenschutzauflagen ignoriert werden. Außerdem gefährden Sie das Vertrauen der Mitglieder. Deshalb ist Compliance oberstes Gebot: Prävention (Schulungen, sichere Software, DSB) kostet zwar Geld, bewahrt aber vor weitaus höheren Risiken.
Sehr ausführliche FAQs und ein „best of“ der CSC-Fragen welche uns in unserer täglichen Praxis erreichen gibt es hier:
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Extern: Die Strafprozessordnung / www.gesetze-im-internet.de
Ein letzter Tipp:
In unserem „Blog – Recht einfach“ veröffentlichen wir täglich verständliche Artikel (ohne Juristendeutsch!) zu diversen Rechtsthemen, unter anderem beschäftigen wir uns regelmäßig (min. einmal wöchentlich) mit dem Themenkomplex Cannabis-Social-Clubs und Anbauvereinigungen.